Betreffend: Dle Nachwelsungen von Regle⸗Bauarbeiten.
Friedberg den 21. Februar 1888.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 22. Dezember v. J., Kreisblatt Nr. 153 von 1887, und unsere Verfügung vom
J., Kreisblatt Nr. 1 von 1888, weisen wir Sie an,
31. Dezember v. Ablauf des Kalendervierteljahrs nicht an uns,
2 Wochen nach für welche in J
Betreffend: Statistik und Rechnungsführung der Krankenkassen.
sondern direkt an den
Leipziger Straß Bei der Einsendung wollen Sie bescheinigen, n, nichts bekannt geworden ist.
die bei Ihnen eingehenden Nachweisungen von Regie⸗Bauarbeiten binnen
Vorstand der Tiefbau⸗Berufsgenossenschaft, Berlin W., daß Ihnen über die Ausführung weiterer Bauarbeiten, Dr. Braden.
Friedberg den 21. Februar 1888.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg
an die Großh. Büͤrgermeistereien der Orte mit Gemeindekrankenversicherung, an die chriebenen Hilfskassen des Kreises.
15. Januar und 10. März 1886— Kreisblätter Nr. Jahr 1887 in doppelter vor diesem Zeitpunkt ist erwünscht. bisher gebräuchliche Formular zu verwenden ist. Für die Gemeindekranken⸗
und an die Vorstände der einges
Unter Hinweis auf unsere Verfügungen vom daran, daß die einzureichenden statistischen Nachweisungen für das unfehlbar bis Ende März l. J. uns vorzulegen sind. Einsendung zu den betreffenden Nachweisungen für das abgelaufene Jahr das Versicherungen und die Ortskrankenkassen fügen wir an, abgegeben werden können.
daß, soweit der Vorrath reicht,
Vorstände der gemeinschaftlichen Ortskrankenkassen
8 und 31— erinnern wir Sie dem vorgeschriebenen Formular
Ausfertigung auf noch ausdrücklich, daß
Wir bemerken
Nachsuchen unentgeltlich
Formularien von uns auf f Dr. Braden.
Betreffend: Den Voranschlatz der Landjudenschaft der Provinz Oberhessen pro 1888/89. orstände der israel. Religionsgemeinden des Kreises.
Das Großherzo liche Kreisamt Friedberg an die V
Nachstebenden Auszug aus dem Hebregister über die Beiträge der israel. Provinz Oberhessen für 1888/89 bringen wir hiermit zu Ihrer Kenntniß und beauftragen Sie, Ihren Gemeinderechnern zu ertheilen und dafür besorgt zu sein, daß Zahlung in den in der Bekanntmachung Großh. Beilage Nr. 2 Großh. Regierungsblatts von 1888 angegebenen Terminen t, Grüneberg zu Gießen, erfolgt.
die Beiträge, welche auf Ihre Gemeinden entfallen, Provinzialdirektion Starkenburg vom 25. Januar 1888 in der (1. October und 1. Dezember l.
Steuer⸗ kapitalten Betrag Ord.— M. 1/10 Nr 5327 6 5 9. 1076 10. 784 1 208 12 379 801 2817 262
Steuer— kapitalien M. 1,10
2567 2971
M. 22 26
Stammheim Staden
Assenheim Bad⸗Nauheim mit Steinfurth Bönstadt Bruchenbrücken Büdes heim Burg⸗Gräfenrode
Butzbach Gambach Griedel Hoch Weisel Kirch Göns Münzenberg „Nieder-Weisel . Ostheim
8582 75
2414 21 856 5 1633 14 688 6
13. 14. 15. 16.
Betreffend: Polizeireglement wegen Beleuchtung der Fuhrwerke zur Nacht.
Das Gr. Kreisamt Friedberg an die Gr. Bürgermeistereien des Kreises und das Gr.
Indem wir Sie auf das nachstehend erlassene Polizeireglement aufmerksam machen, beauftragen wir Sie,
ortsüblich bekannt machen zu lassen.
J.) an den Rechner der Landjudenschaf
Betrag Ord.
24.
Friedberg den 21. Februar 1888.
Religionsgemeinden zu den Landjudenschaftsbedürfnissen der Ausgabeanweisung über
Dr. Braden.
Steuer⸗
kapttalien Betrag M. ½1 M. Pf. 302 7 2 66 131 4
1617271 323 5 709 6
3069 6
3341
Steuer kapitalten Betrag Ord.⸗
M. ½ M. Pf. Nr. 134 1 Ober Erlenbach Ober Eschbach
18 26. 32²²⁷ 18 N. 3851 84 28. Ober Ros bach 7489 8129. Okarben 168 48 30. Petterweil 305 68 31. Rendel 23. Nieder-Eschbach 322 283 32. Rodheim Nieder- Florstadt 2085 Vilbel
32383. Nieder⸗Wöllstadt 2464 66
Nr.
17. Dorheim
18. Friedberg 19. Groß Karben 20. Heldenbergen 21. Holzhausen 22. Klein Karben
=
25.
Friedberg den 17. Februar 1888.
Polizeicommissariat Wickstadt.
dasselbe in Ihren Gemeinden Dr. Braden.
Polizei⸗Verordnung für den Kreis Friedberg.
Bletreffend: Die Beleuchtung der Fubrwerke und Fahrzeuge zur Nachtzeit.
Auf Grund des Arttkel 78 des Gesetzes vom 12. Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung be 8. 1.. 0 5 tritt der Dunkelheit mit einer, an gut sichtbarer Stelle angebrachten, welche auch in der Landwirthschaft verwendet werden G F. 2. Landwirthschaftliche Fuhrwerke und Fahrzeuge, dem Heimwege begriffen sind, sind von den Vorschriften des§.! befreit. en F. 3. Zuwiderhandlungen gegen dlese Haft bis zu 14 Tagen.
§. 4. Diese
Friedberg den 1. Juli 1887.
Juni 1874, des§. 366 pos. Großherzoglichen Mintstertums des Innern und der Justiz vom 23. Juni 1887, zu Nr. M. J. 15318, Alle auf den öffentlichen Straßen innerhalb des Kreises Friedberg verkehrenden, mit Zugthieren bespannten brennenden Laterne versehen sein. genannten Zeit verkehren, müssen durch zwei hellbrennende Laternen, welche zu beiden Seiten des Kutschersitzes anzubringen sind, beleuchtet sein. (Leiterwagen), genügt eine an gut sichtbarer Stelle(am Vordergestell unter der Deichsel) anzubringende brennende Laterne. welche unmittelbar von der Feldarbeit in ührer Ortsgemarkung oder der angrenzenden Gemarkung auf
Bestimmungen unterliegen der Bestraf
10 des Reichstrafgesetzbuchs, des Artikel bestimmt: Fuhrwerke und Fahrzeuge müssen nach Ein⸗
ung nach§. 366 pos. 10 des Reichsstrafgesetzbuchs(Geldstrafe bis zu 60 Mark oder
Polizeiverordnung tritt 14 Tage nach ihrer Verkündigung im Kreisblatte in Kraft.
Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.
Bekanntmachung.
Betreffend: Vorkehrungen gegen Beschädigungen durch Fuhrwerke und Zugthiere.
Es ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß die zur Verhütung Verkehr auf öffentlichen Wegen gegebenen Vorschriften häufig übertreten 2 und 3 des Reichsstrafgesetzbuchs und die im Artikel 271 des wiederholt aufmerksam zu machen und bemerken, daß das Polizeipersonal angewiesen wurde,
§. 366 pos. Friedberg den 17. Februar 1888.
Artikel 271. Hinsichtlich des Ausweichens der Fuhrwerke und Reiter sind folgende Vestimmungen zu beachten:
1. Alle Fuhrwerke, besetzte oder leere Chalsen, beladene oder leere Wagen, welche sich auf öffentlichen Wegen begegnen, müssen, insofern es die Beschaffenheit und Breite der letzteren gestatten, einander zeitig zur Hälfte rechts ausweichen, d. h. rechts auf die Seite so weit einlenken, daß für das andere Fuhrwerke die Hälfte der Fahrbahn frei bleibt.
2. Gestattet die Beschaffenhelt des Wegs das Ausweichen nicht, so muß der⸗ jenige Leiter eines Fuhrwerks, welcher den ihm entgegenkommenden Wagen zuerst bemerken kann, an einem schicklichen Orte so lange mit seinem Fuhrwerke halten, bis das andere Fuhrwerk vorübergefahren ist. Fuhrleute haben sich daher auf solchen Wegen durch Rufen oder Klatschen mit der Peitsche, die Postillons mit dem Horne Zeichen zu geben.
3. Namentlich finden die Vorschriften unter 2 bei Hohlwegen Anwendung. Kommen aber gleichwohl zwei Fuhrwerke in einem Hohlwege zusammen, wo ein Aus weichen nicht möglich ist, so muß dasjenige von beiden zurückfahren, für welches dies, weil es das leichtere ist, oder weil es dem Anfange des Hohlwegs sich am nächsten befindet, mit den wenigsten Schwierigkeiten verknüpft ist. Erlaubt die Be— schaffenheit des Hohlwegs, daß ein Fuhrwerk auf den Rain gehoben werden kann, so muß solches mit dem leichteren vorgenommen werden, um das schwerere vorüber zu lassen, wobel die Fuhrwerke sich wechselsettig zu unterstützen verbunden sind.
4. Viehherden, welche in Hohlwegen oder auf anderen Wegen, wo sie nicht
werden.
ausweichen können, mit Fuhrwerken zusmmentreffen, müssen von ihrem Führer zu“
rückgetrteben werden.
5. Bei dem Vorbeifahren nach einerlet Richtung, welches überhaupt nur dann, wenn der Weg das Aus welchen gestattet, zulässig ist und nur mit der gehörigen
Vorsicht geschehen darf, muß der Leiter des zurückbleibenden Wagens auf dle rechte
Seite so ausweichen und langsam fahren, daß das andere Fuhrwerk auf der andern Das Vorbel⸗
Seite vorbeifahren und auf die Mitte der Fahrbahn gelangen kann. fahren im Jagen und das Wettfahren ist ganz untersagt und das Vorbeifahren von schwer geladenem Fuhrwerke nach einerlei Richtung nur im Schrttt gestattet.
6. Wenn sich Fuhrwerke auf stellen Wegen, an deren einer Selte ein Abhang sich befindet, begegnen, so hat das hinauffahrende, es mag beladen sein oder nicht, 1 wenn aber auf beiden Seiten ein Abhang sich
gegen den Abhang hin auszuweichen; befindet, so ist dasjenige zu beobachten, Zuwiderhandlungen gegen die
bis 5 fl. bestraft.“) „) Aus dem Deutschen Strafgesetzbuch gehört hierher auch:
was unter 1. dieses Artikels vorgeschrieben it.
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§. 366. Mlt Geldstrafe bis zu zwanzig Thalern oder mit Haft bis zu vier
zehn Tagen wird bestraft: 2. Wer in Städten oder Dörfern übermäßig schnell fährt oder reitet,
Pferde einfährt oder zureitet. 3. Wer auf öffentlichen Wegen, derer muthwillig verhindert.
279 des Polizeistrafgesetzbuchs wird unter
Personenfuhrwerke, welche auf den erwähnten Straßen während der Für Personenfuhrwerke,
von Beschaͤdigungen durch Fuhrwerke und Zugthiere bei dem Wir sehen uns daher veranlaßt das Publikum auf die in Polizeistrafgesetzes enthaltenen hierunter abgedruckten Vorschriften die Beobachtung derselben scharf zu überwachen. Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.
Vorschriften dieses Artikels werden mit 35 kr.
oder auf öffentlichen Straßen oder Plätzen der Städte oder Dörfer mit gemeiner Gefahr
Straßen oder Plätzen das Vorbeifahren An⸗
Derr eee eee eee,
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werde erlan! Vieh
Bett!
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Mossen! Ren del,
Etlenbe Holhhal
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