Ausgabe 
21.1.1888
 
Einzelbild herunterladen

haltung

Feel Tu

denllit

iche,

Lündecktt. Gcpede N. Neuß. de . Kiumitz. Herde de

lüller.

8 Atittrit.

fast

Atzasse.

292 ꝙꝙͤñũ4ꝙ7

1

1888.

Jamstag den 21. Zanuar.

9.

Oberhessischer Anzeiger.

Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.

Areisblatt für den Kreis Friedberg.

Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.

Annoncen: die einspaltige Petitzeile 15 Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 11 Pf., Reclamen 30 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von

auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben),

welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.

Amtlicher Theil.

Betreffend: Die Berichtigung der Forst- und Feldstrafen von der VI. Periode 1887/88.

Friedberg den 18. Januar 1888.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Wir beauftragen Sie, alsbald und jedenfalls noch vor Ende dieses Monats in Ihren Gemeinden in ortsüblicher Weise bekannt machen zu lassen, daß die Berichtigung der im Monat Dezember 1887 gerichtlich erkannten Forst⸗ und Feldstrafen in den ersten 25 Tagen des Monats Februar 1888 und zwar mit Ausschluß des 12ten, 13ten und[Aten an die betreffenden Distriktseinnehmereien staltzu⸗

finden hat und daß nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gegen die saͤumigen Schuldner das für sie mit Kof

eingeleitet wird.

ten verbundene Beitreibungsverfahren Dr. Braden.

Bekanntmachung.

Betreffend: Die Pferdemusterung, hier die Wahl der Commissionsmitglieder.

Gemaͤß F. 14 des Reglements vom 16. November 1886, die Beschaffung der Mobilmachungs-Pferde betreffend, wird andurch zur

allgemeinen Kenntniß gebracht, daß der Kreistag des Kreises Friedberg in seiner Sitzung am 4. l. Mts. zu Mitgliedern und bezw. Stellver tretern der Pferdemusterungs-Commission für die Jahre 1888/93 ge wählt hat: I. Im Musterungsbezirk Friedberg: a. Mitglieder: Büͤrgermeister Reitz zu Södel, Heinrich Stoll zu Nieder⸗Wöllstadt, Pachter Schäfer zu Ossenheim. b. Ersatzmänner: Philipp Dörr zu Wisselsheim, Heinrich Weith zu Nieder⸗Woͤllstadt, Pachter Reif zu Dorheim. II. Im Musterungsbezirk Butzbach: a. Mitglieder: Bürgermeister Küchel zu Butzbach, Pachter Reif zu Steinfurth, Bürgermeister Philippi zu Wohnbach. b. Ersatzemänner: Bürgermeister Jeckel zu Ober-Mörlen, Wilhelm Jacob Küchel zu Butzbach, Schmied Georg Müller zu Butzbach.

III. Im Musterungsbezirk Groß⸗Karben: a. Mitglieder: Bürgermeister Kliem zu Kloppenheim, Pachter Rullmann zu Stammheim, Pachter Peters zu Nieder Erlenbach. b. Ersatzmaͤnner: Pachter Leonhard zu Okarben, Müller Brück mann zu Groß Karben, Wilhelm Seybold zu Nieder-Eschbach. IV. Für den Aushebungsbezirk Friedberg: a. Tagatoren: Bürgermeister Väth zu Bauernheim, Friedrich Keil zu Melbach, Friedrich Wetz zu Münzenberg. b. Ersatzmänner: Georg Steinhäußer zu Friedberg, Georg Pflug zu Nieder-Wöͤllstadt, Karl Friedrich Wilhelm Keller zu Ossenheim. V. Für den Aushebungsbezirk Vilbel. a. Taxatoren: Johann Grimm zu Vilbel, Heinrich Ruppel zu Kloppenheim, Balthaser Jacobi V. zu Rodheim. b. Ersatzmänner: Heinrich Rupp zu Ober⸗Erlenbach, Kaspar Klemann zu Rodheim, Pachter Müller zu Heldenbergen. Friedberg den 17. Januar 1888. Großh. Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.

Bekanntmachung,

die Zurückstellung der Reserve, Ersatz⸗Rese

ve un

Landwehr⸗Mannschaften betreffend.

Nachstehende Bestimmungen über die Zurückstellung der Reserve, Ersatz Reserve und Landwehr-Mannschaften rücksichtlich ihrer häuslichen

und gewerblichen Verhaͤltnisse werden hiermit für die Betheiligten zur offentlichen Kenntniß gebracht.

Bis zu Ende nächsten Monats haben die

Großherzoglichen Bürgermeistereien die bei ihnen vorgebracht werdenden Gesuche anber einzusenden. of 9

Friedberg den 19. Januar 1888.

I. Bei nothwendigen Verstärkungen oder Mobilmachungen werden die Mann schaften des Beurlaubtenstandes, soweit die militärtschen Interessen es gestatten, nach den Jahresklassen, mit den Jüngsten beginnend, einberufen. Hlerbel können dringende häusliche und gewerbliche Verhältnisse derartige Berücksichtigung finden, daß Reser visten hinter die letzte Jahresklasse der Reserve ihrer Waffe oder Dienstkategorie, Landwehrmannschaften aber, sowie in besonders dringenden Fällen auch einzelne Reservisten, hinter die letzte Jahresklasse der Landwehr ihrer Waffe oder Dienst kategorie zeitweise zurückgestellt werden. Jedoch darf in keinem Ausbebungsbezlirke die Zahl der hinter der letzten Jahresklasse der Reserve zurückgestellten Mannschaften zwei Prozent der Reserve und Landwehr übersteigen. Auf die Dauer der Gesammt dienstzeit(Dienstpflicht) hat die Zurückstellung keinen Einfluß.

II. Zurückstellungen im Sinne der vorbezeichneten Festsetzungen dürfen aus folgenden Gründen(Classificattonsgründe) eintreten: a. wenn eln Mann als der einzige Ernährer seines arbeitsunfähigen Vaters oder seiner Mutter, beztehungsweise seines Großvaters oder seiner Großmutter, mit denen er dieselbe Feuerstelle bewohnt, zu betrachten ist, und ein Knecht oder Geselle nicht gehalten werden kann, auch durch die der Familie bei der Einberufung gesetzlich zustehende Unterstützung der dauernde Ruin des elterlichen Hausstandes nicht abgewendet werden konnte; b. wenn die Einberufung eines Mannes, der das dreißigste Lebensjahr vollendet hat und Grund besitzer, Pächter, oder Gewerbtrelbender, oder Ernährer einer zahlreichen Familie ist, den gänzlichen Verfall des Hausstandes zur Folge haben und die Angehörigen selbst bei dem Genusse der gesetzlichen Unterstützung dem Elende preisgegeben würden; e. wenn in einzelnen dringenden Fällen die Zurückstellung elnes Mannes, dessen geeignete Vertretung auf kelne Weise zu ermoglichen ist, im Interesse der allgemeinen Landeskultur und der Volkswirthschaft für unabwelslich nothwendig erachtet wird. Mannschaften, welche in Gemäßhett des§. 67 und 69 des Reichsmilttärgesetzes wegen Controlentziehung nachdienen müssen, haben jedoch auch in den vorgenannten Fällen kelnerlel Anspruch auf Zurückstellung.

III. In Bezug auf das Verfahren bei derartigen Zurückstellungen bestehen folgende Vorschrlften: 1) die Mannschaften der Reserve, Landwehr, Seewehr und Ersatzreserve erster Classe, welche auf Zurückstellung Anspruch machen, haben ihre Gesuche bei der Bürgermeisterel ihres Wohnortes anzubringen, welche dieselbe prüft

gest

Bekannt

Der Civilvorsitzende der Großherzoglichen Ersatzeommission Friedberg.

Dr. Braden.

und darüber eine an den Civilvorsitze nder Erxsatzeommission einzureichende Nach weisung aufstellt der nicht nur militärischen, bürgerlichen und Vermögens

aus Bit altenden besonderen Umstände er⸗ lung bedingt werden kann. 2) Die der verstärkten Ersatzeommission, in öffentlich dekannt zu machenden 3) Das Verfahren der verstaͤrkten Ersatz⸗ elt sich nach F. 30,7 des Reichsmilitär⸗

eller, sondern auch vurch welche eine zeitweise Zu eingereichten Gesuche unterliegen der Ent welche im Anschluß an das Musterungsg Terminen jährlich einmal Sitzung bält. commission beim Classificationsgeschäfter

gesetzes. 4) Die Entscheldungen sind entgültig, insofern nicht der Milttärvorsitzende auf Grund des F. 30,7 des Reichsmilttärgesetzes Einspruch erhebt. 5) Die vorge⸗ dachten Entscheidungen behalten ihre Gültigkeit nur bis zum nächsten Classificatlons⸗ termin. Im Falle des Bedürfnisses sind Anträge auf weitere Zurückstellung alsdann zu erneuern. 6) Wenn Mannschaften aus einem Aushebungsbezirk in einen anderen verziehen, so erlischt die gewährte Zurückstellung.

IV. Die vor erfüllter getiver Dienstpflicht auf Reelamation entlassenen Mann⸗ schaften bleiben bis zu dem ihrer Entlassung zunächst folgenden Classifieattonstermin hinter die letzte Jahresklasse der Reserve zurückgestellt und haben demnächst etwaige Anträge auf weitere Zurückstellung, wie alle übrigen Mannschaften zu stellen. Wenn nach dem allgemeinen Entlassungstermin der Reserven dringende Verhältnisse die so fortige Zurückstellung einzelner der entlassenen Mannschaften gerechtfertigt erscheinen lassen, so kann die vorläufige Zurückstellung solcher Mannschaften bis zum näͤchsten Classifieattonstermin hinter die letzte Jahresklasse der Reserve durch schrtftliches Uebereinkommen der ständigen Mitglieder der Ersatzeommission verfügt werden. In andern als den unter II. vorbezeichneten Fällen sind außerterminliche Zurückstel⸗ lungen unstatthaft. Insbesondere sind Gesuche um Zurückstellung im Augendlick der Einberufung unzulässig. Eine Wiederentlassung einzelner einderufener Mann schaften kann nur ausnahmsweilse auf dem im F. 82,2 und F. 100,3 der Ersatz⸗ ordnung vorgeschriebenen Wege herbeigeführt werden. Derartige Gesuche konnen nur dadurch begründet werden, daß seit dem letzten Classifiegtlonstermin für den Eingestellten durch unabwendbare, nicht durch ihn selbst herbeigeführte Ereignisse, als Brandschaden, Ueberschwemmung, Tod eines nahen Anverwandten u. s. w. ein wirklicher Nothstand eingetreten ist.

Verl

sichtlich sind,

nisse der

machung,

die Zurückstellung der zum einjährig freiwilligen Dienst berechtigten Milttärpflichtigen betreffend. Diejenigen im Jahre 1868 geborenen Militärpflichtigen, welche im Kreise ihren dauernden Aufenthalt haben und Berechtigungsschein

Friedberg den 19. Januar 1888.

zum einjährig freiwilligen Dienst besitzen, werden, insofern sie ihre Zurückstellung vom Militärdienst bis jetzt noch nicht beantragt haben, dies zu thun aber beabsichtigen, hierdurch aufgefordert, ihre Berechtigungsscheine alsbald und laͤngstens bis zum 18. k. Mts. dahter vorzulegen. Der Civilvorsitzende der Großherzoglichen Ersatzcommission Friedberg.

Dr. Braden.