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genauere Belehrung der Mannschaften über ihr ferneres D
1888.
Jamstag den 18. Februar. t
Oberhessischer Anzeiger.
Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch
und Freitag Abend ausgegeben. Areisblatt für den Kreis Friedberg. 2
Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.
Annoncen: die einspaltige Petitzeile 15 Pf., lokale auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht
Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 11 Pf., Reclamen 30 Pf.; ein Beleg kostet 9 Jahresconto bei uns haben),
Bf. Annoncen stets per Post nachgenommen
von welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden
Amtlicher Theil.
Betreffend: Gesetz, Aenderung der Wehrpflicht.
Das Gr. Kreisamt Friedberg an die Gr.
Wir beauftragen Sie andurch, die nachfolgend abgedruckte
zu machen und uns bis zum genannten Gehoͤften ꝛc. erfolgte.
Bürgermeistereien des Kreises und das Gr. „Aufforderung“ in Ihren resp. den einzelnen Gemeinden gehörigen, einzelgelegenen Gehöften, Bergwerken, Mühlen u. J. k. Mts. anzuzeigen, an welchen Tagen die Bekanntmachung veröffentlicht
Friedberg den 16. Februar 1888.
Polizeicommissariat Wickstadt. Gemeinden und in den zu s. w. wiederholt bekannt
Aufforderung.
Nachdem Seine Majestät der Kaiser und K
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, ein Gesetz, betreffend Aenderung der Weh rpflicht, am 11. Februar d. J. erlassen haben, wird das Nachstehende zur Kenntniß der Betheiligten gebracht: 5 I. Die bisher gültigen Vestimmungen für Reservisten und Landwehrleute, für Dispositions Urlauber und zur Disposition der Ersatzbehörden ent lassene Mannschaften bleiben unverändert, nur werden die seither der Landwehr angehörenden Jahrgänge für die Folge die Bezeick Landwehr ersten Auf gebots führen.
Die erforderlichen Abänderungen und Zusätze in den Militärpapieren werden bei Gelegenheit von Meldungen, spätestens aber bei der diesjährigen Frühjahrs Kontrolversammlung durch die B
nig im Namen des Reichs,
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Bezirksfeldwebel vorgenommen werden. 2. Die Landwehr zweiten Aufgebots wird bestehen: A. aus den Mannschaften, welche ihre Aufgebots erfüllt haben; B. aus denjenigen Ersatzreservisten, welche geübt und pflicht abgeleistet haben. 1 Zur Formirung der Landwehr zweiten Aufgebots 13. Marz 1888 unter Vorlage ihrer Militärpapiere
Dieustpflicht in der Landwehr ersten ihre Ersatzreserve
haben sich spätestens wenn solche noch ve
bis rhanden
sind in die militärische Kontrole zurückzumelden:
a. alle Unteroffiziere, Mannschaften und unteren Militärbeamte, welche im Jahre 1850 und später geboren und nach abgeleisteter gesetzlicher Dienst pflicht im stehenden Heere und in der Landwehr(Flotte und Seewehr)
b. alle geübten Ersatzreservisten, welche im Jahr 1850 und später geboren
und nach Ablauf der Ersatzreservepflicht, bereits zum Landsturm entlassen waren Diese Anmeldung hat schriftlich oder mündlich zu erfolg n:
a. in Friedberg: fur alle Jufanteristen aus dem Kreise Friedberg bei dem Bezirksfeldwebel Meyer für alle übrigen Waffengattungen aus dem Kreise Friedberg bei dem Bezirks feldwebel Schnellbacher; b. in Büd n für alle in Betracht kommenden Mannscha zus dem Kreise Büding ei dem
Bezirksfeldwebel Striegnitz.
Bei Unterlassung der befohlenen Meldungen wird, abgesehen v ander peitiger Bestrafung, die Verlängerung der Dienstpflicht des Betreffenden eintreten. Die vorstehend festgesetzte Meldefrist wird für Mannschaften, welche sich
zußerhalb Deutschlands bezw. auf Seereisen befinden, bis zum 30. September 1888, bezw. wenn dieselben vor diesem Zeitpunkte nach Deutschland zurückkehren, oder hei einem Seemannsamte des Inlandes abgemustert werden, bis 14 Tage nach
erfolgter Rückkehr bezw. Abmusterung verlängert.
Die erforderlichen Abänderungen und Zusätze in den Militärpapieren, sowie
Dienstverhältniß wird bei
Ar Anfangs erwähnten Anmeldung durch die Bezirksfeldwebel erfolgen. Bei per ulichen Anmeldungen erfolgt dieselbe mündlich, bei schriftlichen An meldungen durch gusendung einer gedruckten Instruction, die dem Militärpaß vorgeheftet wird
Die Neuanfertigung nicht mehr vorhandener Militärpässe ist bei den Bezirks Edwebeln zu beantragen und erfolgt kostenfrei.
3. Die Ersatzreserve wird aus den seither der Ersatzreserve erster Klasse — sowohl übungs⸗ wie nichtübungspflichtig— angehörigen Mannschaften für die Jolge gebildet werden. Diese Ersatzreservisten sind von jetzt ab ver lichtet, alljährlich den Frühjahrs Kontrolversammlungen bei kwohnen und gehören nunmehr zu den Mannschaften des Beur tubtenstandes.
Die neuen Militärpapiere werden kostenfrei ausgefertigt und bei Gelegenheit In Meldungen, spätestens aber bei der diesjährigen Fruͤhsahrs Kontrolversammlung Arch die Bezirksfeldwebel ausgehändigt werden. Bei dieser Gelegenheit findet auch i genauere Belehrung der Mannschaften über ihr neues Dienstverhältniß statt. Die seitherigen Ersatzreservisten zweiter Klasse treten nunmehr ohne Weiteres
Angehörige zum Landsturm ersten Aufgebots. Die diesen Leuten seiner Zeit Detreffend: Gemeindenutzungen der Ortsbürger; bier Loosholzverthetlung.
wurde und ob dies auch in den Dr. Braden. extheilten Ersatzreservescheine a iselben auch für die Folge als Ausweis ihrer Zugehörigkeit zum Landsturm . Der Landsturm best vollendeten 17. bis zum vollendeten 45. Leber ere(bei der Fahne, Reserve oder Landwehr) noch d a ind Seewehr ange⸗
ird in zwei Aufgebote ein
Zum Landsturm ersten Aufg hören die Landsturmpflichtigen bis zum 31. März desjenigen Kalend hres, in si den, Landsturm zweiten Aufgebots von dem el zum der Landsturmpflicht. Kaiserlie zerordnung, bei unmitt komme den Generale, di m der Aufr wehr den Vorschrift ndsturmpflich tigen Anwendung. Befinden sich d inland zurückzu⸗ kehr 1 1 Ick 2 n des Le rlei militärischen Verpflich n zehören di irlaubtenstandes. Es wird für diese Ma 4 1. diejenigen zur Zeit d dem Landsturm a ri Persone cht verpflichtet 1 sich r Lande zumelden, treten je nach ihr Leb im Landsturm ersten be zweiten Aufgebots über. Personen, welche vor dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes(11. Febr 1888), ch den seither gültigen Bestimmun aus m L sturm l Sgeschi varen, treten denselben n 1* 1 1 a nachstehende Bestim
hweisen, daß sie halt sichernd
hen oorden
e Stel haben,
von der
n den Civilvorsitzenden der en Frsatz-Kommission richten, in deren Bezirk die Gesuchsteller nach bgeleisteter Dienstpflicht im Heer oder der Flotte zum Landsturm entlassen bezw. von vornherein(bisher der Ersatzreserve zweiter Klasse) dem Landsturm überwiesen sind. ub. Der Uebertritt des Landsturms ersten Aufgebots in den des zweiten Aufgebots erfolgt mit dem 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem das 3 Sjahr vollendet wird. Die Landsturmpflicht im zweiten Aufgeb erlischt mit dem vollendeten 45. Lebensjahre, ohne daß es dazu ei besonderen Verfügung bedarf.
5. Die bereits verabschiedeten Ofsiziere, Sanitätsoffiziere und oberen Militärbeamten des Beurlaubtenstandes, die nach Maßgabe des unter 2. Gesagten zur Wiederanmeldung behufs Verwendung in der Landwehr zweiten Aufgebots verpflichtet sind, ersuche ich aus dienstlichen Gründen, sich umgehend schriftlich oder mündlich, unter Angabe des Bezirks-Kommandos, welches seiner Zeit die Verab schiedung veranlaßt hat, bei mir anzumelden.
Ich erwarte, daß der gute militärische Geist und die militärische Disciplin, die die Mannschaften des Beurlaubtenstandes u. s. w. im diesseitigen Bezirk stets ausgezeichnet haben, auch im vorliegenden Falle dadurch bewiesen werden, daß jeder Einzelne den neu an ihn herantretenden Verpflichtungen auf das Gewissenhafteste nachkommt, daß aber namentlich die zur Landwehr zweiten Aufgebots zurücktreten den bisherigen Landsturmangehörigen die unter 2. erwähnten Anmeldungen zur Kontrole pünklich erledigen.
Winter,
Major z. D., Kommandeur des Landwehr-Bataillons-Bezirks Friedberg.
Friedberg am 15. Februar 1888
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Es ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß der Vorschrift unter Ziffer II. des
§ 9 der Verordnung vom 15. Juni 1880 entgegen
ten Großherzoglichen Oberförstereien vor Aufstellung der jährlichen Wirthschaftsplaͤne haͤufig keine Mittheilung daruber zukommt, in welchen Mengen und Sortimenten eine Loos holzvertheilung vorgenommen werden soll, gleichwohl aber nach Aufstellung und Genehmigung des Wirth—
Waftsplanes der Verloosungsplan entworfen Dadurch entsteht zum Nachtheil der
ur Erfüllung des Loosholzplanes nachträglicher Aenderung unterzogen werden muß, während doch gerade
Maßgabe der wirthschaftlich zulässigen Faͤllungen sich zu richten hat.
wird ohne Nücksicht auf die planmaͤßig zum Einschlag vorgesehenen Holzsortimente und Quantitaͤten. Wirthschaft der Mißstand, daß zur Vermeidung von Unzufriedenheiten und Beschwerden der Wirihschaftsplan
umgekehrt die Loosholzvertheilung nach
Wir beauftragen Sie daher, Ihre auf die Loosholzvertheilung bezuͤglichen Wünsche vor Aufstellung der Wirthschaftspläne und längstens
i zum Gründen entwerfen.
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1. April jeden Jahres an die Großherzoglichen Oberfoͤrstereien gelangen zu lassen und, soweit diesen Wünschen aus wirthschaftlichen nicht entsprochen werden kann, den Plan zur Loosholzvertheilung auf Grund des Ihnen zukommenden Auszugs aus dem Wirthschaftsplan
Dr. Braden.


