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1888.
Samstag den 15. September.
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Oberhessischer Anzeiger.
Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.
Kreisblatt für den Kreis Friedberg.
Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.
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Annoncen: die einspaltige 4 8 15 Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 11 Pf., Reclamen 30 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von
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auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.
Amtlicher Theil. 5
8 etreffend: Einquartirung in 1888, hier Liquidation der Vergütung für Lieferungen und Leistungen für das Militär.
Friedberg am 13. September 1888.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Wir beauftragen andurch diejenigen von Ihnen, in deren Gemeinden Truppen einquartirt waren, die Liquidationen über die Vergütung für etwa gelieferte Fourage, wozu Sie das Formular bei uns beziehen können, alsbald aufzustellen und längstens bis zum 25. d. Mts. in doppelter Ausfertigung an uns einzusenden, indem später vorgelegt werdende Liquidationen auf Beförderung nicht rechnen können.
Es ist darauf zu achten, daß die Aufstellung sorgfaͤltig und vorschriftsmäßig erfolgt und nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juni v. J., Reichsgesetzblatt Nr. 20, und der Instruction vom 30. August v. J., Reichsgesetzblatt Nr. 35, die Durchschnittsmarktpreise des dem Lieferungsmonat vorausgegangenen Monats, unter Zuschlag von fünf vom Hundert richtig eingetragen werden.
Die Quittungen über geleisteten und unbezahlt gebliebenen Vorspann sind kurzer Hand an uns einzusenden.
Die Quartierbescheinigungen sind, nachdem die Servisvergütung nach Maßgabe der Anleitung im Reichsgesetzblatt Nr. 4 von 1885, Seite 10 und 11, auf Grund des Tarifs von 1878, Seite 244 und folgende des Reichsgesetzblatts, darauf berechnet und eingetragen worden,
mit Datum und Unterschrift versehen, ebenfalls kurzer Hand an uns einzusenden.
Betreffend: Die Einsendung der Tage- und Handbuchs-Auszüge und der Kassesturz⸗Protokolle, sowie der
Kosten⸗Verzeichnisse der Kreisboten.
Dr. Braden.
Friedberg am 13. September 1888.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien, die Kirchen- und Stiftungsvorstände, die Vorstände der israelitischen Religionsgemeinden und die Rechner der betreffenden Fonds.
Wir erachten es zur Ausübung einer besseren Controle erforderlich, daß die Großherzoglichen Bürgermeistereien bezw. die Vorstände von Kirchen, und Stiftungs- ꝛc. Fonds bei den betreffenden Rechnern regelmäßig, und zwar alle Vierteljahr Kassesturz halten und die Protokolle hierüber uns vorlegen. Gleichzeitig bestimmen wir andurch, daß ebenso Tage- und Handbuchs-Auszüge gefertigt und an uns eingesandt werden und verweisen in diesen Beziehungen auf die 88. 14—23 bezw. 35—39 der Instruction zur Dienstführung der Gemeinde-Einnehmer vom
4. Dezember 1877 und der§§. 15 bezw. 31 der Instruction zur Geschäͤftsführung der Rechner von Kirchen ꝛc. vom 18. September 1835.
Ferner erwarten wir, unter Bezugnahme auf unser Amtsblatt Nr. 2 von 1883, betreffend das Beitreibungsverfahren, daß die Einsendung
der Verzeichnisse üder die Kosten, welche durch Beitreibung der Ausstände entstanden, regelmäßig nach Ablauf eines Vierteljahres erfolgt.
Bis zum 5. October und regelmäßig nach Ablauf eines Quartals bis zum 5. des folgenden Monats erwarten wir, ohne Erinnerung
die betreffenden Vorlagen bei Vermeidung von Strasverfügungen und event. Abholung durch Wartbote.
Dr. Braden.
Betreffend: Anschaffung des Holzsamens für die Gemeindewaldungen pro 1889/90.
Friedberg den 13. September 1888.
Das Gr. Kreisamt Friedberg an die Gr. Bürgermeistereien der waldbesitzenden Gemeinden des Kreises. Unter Bezugnahme auf die Bestimmungen in F. 3 der Instruktion über Behandlung der Einnahmen aus den Erträgen der Gemeinde— waldungen und der darauf sich beziehenden Ausgaben, vom 15. Juni 1880, beauftragen wir Sie andurch, wegen Anschaffung aller nicht aus dem Großherzoglichen Magazin zu liefernden Samenarten, z. B. Eicheln, Bucheln ꝛc., alsbald mit der betreffenden Großherzoglichen Oberförsterei
in Benehmen zu treten.
Dr. Braden.
Bekanntmachung. Betreffend: Die Steuerfreiheit des Branntweins für gewerbliche Zwecke, hier den Handel mit denaturirtem Branntwein.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 21. Juni l. J. fol-
genden Beschluß gefaßt: Es ist verboten, a. aus denaturirtem Branntwein das Denaturirungsmittel ganz
oder theilweise wieder auszuscheiden, oder— abgesehen von einer Aus—
nahme, wonach dem allgemeinen Denaturirungsmittel von den zur Zu— sammensetzung derselben besonders ermächtigten Fabriken ein Zusatz von 40 f; Lavendelöl oder 60 g Rosmarinöl auf je 1 Liter beigemengt wer—
den darf— dem denaturirten Branntwein Stoffe beizufügen, durch welche die Wirkung des Denaturirungsmittels in Bezug auf Geschmack
oder Geruch verändert wird;
b. Branntwein, welcher— abgesehen von obiger Ausnahme— in der unter a angegebenen Weise behandelt ist, zu verkaufen oder feilzuhalten.
Betreffend: Die Steuerfreiheit des Branntweins für gewerbliche Zwecke, hier den Handel mit denaturirtem
Branntwein.
Händler mit denaturirtem Branntwein sind ver— pflichtet, einen Abdruck des vorstehenden Verbotes in ihren Verkaufslocalen, an einer deutlich sichtbaren Stelle auszuhängen.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen unter— liegen, soweit nicht eine andere Strafe dadurch verwirkt ist, der Be— strafung nach§F. 3(Geldstrafe bis zu 150 M.) und 4 des Gesetzes vom 19. Juli 1879, betreffend die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen Zwecken und nach§. 18, Ziffer 5, bezw.§. 26 des Gesetzes vom 24. Juni 1887, betr. die Besteuerung des Branntweins.
Friedberg den 12. September 1888.
Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.
Friedberg den 12. September 1888.
Das Gr. Kreisamt Friedberg an die Gr. Bürgermeistereien und an die Gr. Gendarmerie des Kreises.
Indem wir Sie auf die obige Bekanntmachung besonders aufmerksam machen, beauftragen wir Sie, die Befolgung des darin enthaltenen
Bundesrathsbeschlusses zu überwachen und jede Verfehlung dagegen zur Anzeige zu bringen.
Dr. Braden.
Winterkursus an der Ackerbauschule des landw. Vereins für die Provinz Oberhessen zu Friedberg pro 18881889.
Der diesmalige Winterkursus hiesiger Ackerbauschule beginnt Freitag den 2. November und dauert bis gegen Ende Maͤrz k. J. Der Unterricht erstreckt sich auf allgemeine Schulfächer, Naturkunde und Landwirthschaftslehre. Er wird von zwei Landwirthschaftslehrern, einem seminaristisch gebildeten Hauptlehrer und mehreren geeigneten Hilfslehrern ertheilt. Die nöthige Anschauung gewähren die reichen Lehrmittel der Anstalt im Verein mit Exkursionen. Aufnahmsfähig sind alle unbescholtenen jungen Leute, welche die Volksschule mit gutem Erfolg absolvirt haben und einige Kenntniß von dem praktischen Landwirthschaftsbetriebe hesitzen. Der Lehrplan hiesiger Ackerbauschule ist auf zwei Winter berechnet, weshalb der Unterricht in zwei vollständig getrennten Klassen ertheilt wird. In die obere derselben werden nur solche Schüler auf— genommen, welche die untere bereits durchgemacht, oder sich anderweitig die in derselben zu erwerbenden Kenntnisse angeeignet haben. Das
Schulgeld beträgt für den Besuch der unteren Klasse M. 40., für den der oberen M. 20.
Anmeldungen nimmt schriftlich oder mündlich der
Anstaltsdirigent, Landwirthschaftslehrer Dr. Tobisch, entgegen, welcher auch anderweitige bezügliche Auskunft ertheilt. Die Neuangemeldeten haben ein Zeugniß ihrer Bürgermeisterei über unbescholtenen Lebenswandel beizubringen.
Friedberg im September 1888.
Dr. Braden, Kreisrath. Dr. Wallau, Amtmann.
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Der Aufsichtsrath der Ackerbauschule zu Friedberg.
Schmidt, Schulrath. Dr. Tobisch, Landwirthschaftslehrer.


