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bezirk verziehen, oder solche, 0 in Ihre resp. Gemeinden einziehen, so wollen Sie hiervon sofort anher Anzeige erstatten. Betreffenden der
der Wehrordnung wollen Sie die betr. Militärpflichtigen bedeuten, daß sie es sich selbst zuzuschreiben haben, wenn sie wegen unterlassenen oder nicht rechtzeitigen Erscheinens in eine der in diesen Bestimmungen be— merkten Strafen genommen werden, merksam machen, zum Ober-Ersatzgeschäft keine Vorführung zu gewartigen haben.
nicht puͤnktlich erscheinen, sind, sofern sie verwirkt haben, mit Geldstrafe bis zu 30 strafen. (§. 66) entzogen werden. holt erfolgt, Ist die Versäumniß durch Umstände herbeigeführt, Willen der
in anderen Aushebungsbezirken gemusterten
Bel Zugängen ist der Loosungsschein des Anzeige beizulegen.
nachstehend abgedruckten Bestimmungen
Unter Hinweis auf die
sowie dieselben weiter darauf auf⸗ daß diejenigen unter ihnen, welche der Beorderung Folge leisten, sich sofortige zwangsweise Sie selbst haben sich an den ge—
Deutsche Wehrordnung. deßhalb von den Ober⸗Ersatzeommisstonen dle
sind Zurückstellung oder Befrelung von der Aushebung zur Selte, verstärkten Ober-Ersatzeommisstonen dieser Vergünstigungen
welche in den Terminen vor den Ersatzbehörden nicht dadurch zugleich eine härtere Strafe M. oder Haft bis zu drei Tagen zu be⸗ ihnen von den Ersatzbehörden die Vorthetle der Loosung Ist diese Versäumniß in böslicher Absicht oder wieder— so konnen sie als unsichere Dienstpflichtige(§ 65, 3) behandelt werden. deren Beseltigung nicht in dem Gestellungspflichtigen lag, so treten die vorerwähnten Folgen nicht ein.
R. M. G.. 38.
8. 24. 7) Militärpflichtige,
Außerdem können
nannten Tagen, meinden zu erscheinen haben, pünktlich einzuftuden.
sofern an denselben Militärpflichtige aus Ihren Ge— Die der Großherzoglichen Ober⸗Ersatzcommission vorzulegenden
Reclamatlonen werden unmittelbar nach der ärztlichen Untersuchung der Reclamirten in der Reihenfolge der betr. Liste verhandelt. Geschwister von Militärpflichtigen, mationen irgendwie in Frage kommen, welchem der betr. präcis zu der Stunde, auf welche der Militärpflichtige geladen ist, auf das Rathhaus dahier vorladen und dieselben zugleich auf die Nachtheile, welche ihr Nichterscheinen im Gefolge hat, hinweisen.
Eltern oder
welche bei Beurtheilung der Recla— wollen sie auf den Tag, an
Militärpflichtige zur Vorstellung kommt, Vormittags
Dr. Braden.
Vortheile der Loosung entzogen worden Stehen solchen Milltärpflichtigen gesetzliche Ansprüche auf so können sie von den nur dann als verlustig erklart werden, wenn ihre Versäumnisse in böslicher Absicht oder wiederholt erfolgt sind. Unter gleicher Voraussetzung können solche Militärpflichtige von den Ersatzbe⸗ hörden als unsichere Dienpflichtige sofort zur Einstellung gebracht und durch die Land⸗ wehr⸗Vezirks⸗Commandeure dem nächsten Infanterle-Truppentheil oder Marinetheil überwiesen werden.(§. 67, 3). R. M. G.§. 30, 4b und 7. Ist die Versäumniß durch Umstände herbeigeführt, deren Beseltigung nicht in dem Willen des betreffenden
R. M. G F. 33.
§. 65. 3) Vorweg Einzustellende sind solche Militärpflichtige, welche in einem von den Ersatzbehörden abzuhaltenden Termine nicht pünktlich erschtenen und denen] Milltärpflichtigen lag, so treten die vorerwähnten Folgen nicht ein. R. M. G.§. 38. Neiseplan für das Aushebungsgeschäft der 49. Infanterie-Brigade für 1888. ———— Datum. Wochentag Ort f 0;; f 8 8 Angabe d ienstverrichtungen. 7 7 0 und Beginn des Geschäfts. des Geschäfts. Reisetour und Angabe der Dienst 1 Monat. Tag. 400 0 2c. Juni 19. Dienstag, 9½ Uhr Morgens, Friedberg Liste B b, Ca b e, D, Beilagen 1—3, Felddienstunfähige, Juvaliden. 5 92 N Mittwoch, 8½ Uher Morgens, ö 1 Liste E. 3 * 21.] Donnerstag, 8½ Uhr Morgens, N Liste E. 1 22 Freitag, 8½ Uhr Morgens, 5 Liste E. Reise nach Lich. 2c. dc. 2c.
Betreffend: Die Hülfsbedürftigkeit der Kinder der Heinrich Müller Ehefrau, Elisabetha, geb. Weiß beck
aus Eschenrod.
Das Gr. Kreisamt Friedberg an die Gr. Ju rubricirter Angelegenheit bedürfen wir, zeugen, weiterer Nachrichten über den
12. April 1887 und über dessen dermalige Verhältnisse. Sie wollen daher, Genannten etwas bekannt ist, baldigst hierüber Bericht an uns erstatten.
Aufenthalt des Korbmachers Heinrich Müller aus Eschenrod, wahrend der letzten vier
Friedberg den 9. Juni 1888.
Bürgermeistereien und an die Gr. Gendarmerie des Kreises. um uns von der Landarmeneigenschaft und der Hülfsbedürftigkeit des Rubricaten zu über—
Jahre vor dem
sofern Ihnen über den derzeitigen oder früheren Aufenthalt des Dr. Braden.
Samstag den 16. l. Mts., Vormittags 10 Uhr, Versammlung des landwirthschaftlichen Bezirks-Vereins Friedberg statt, mit dem Ersuchen eingeladen werden, mit Rücksicht auf erscheinen zu wollen. Gegenstände der Tagesordnung sind: Rechnung pro 1887/88.
Voranschlag pro 1888/89.
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8 8
Wahl: Abgeordneten zum Ausschusse Friedberg den 11. Juni 1888.
Bekanntmachung.
sindet in dem Rathhaussaale zu Friedberg eine General⸗ wozu die verehrlichen Mitglieder des Bezirksvereins hierdurch ergebenst
die Wichtigkeit der zur Berathung kommenden Gegenstände gefälligst recht zahlreich
Revlsion der Statuten des landwirthschaftlichen Bezirksvereins Friedberg nach Maßgabe der gemeinsamen und der Satzungen des land—
wirthschaftlichen Provinzialvereins Oberhessen(siehe Anlage zu Nr. a. des Vorsitzenden des Bezirksvereins, b. des Stellvertreters desselben, o. des Ausschusses des des landwirthschaftlichen Provinzialvereins(§. 14 der Satzungen des Provinzialvereins). Der Director
20 der landwirthschaftlichen Zeitschrift).
des landwirthschaftlichen Bezirksvereins, Friedberg. Dr. Braden.
Betreffend: Die Erhaltung der Grundbuchskarten.
Friedberg den 6. Juni 1888.
Das Großherzogliche Amtsgericht Friedberg an sämmtliche Ortsgerichtsvorsteher des Amtsgerichtsbezirks.
Das von Großherzoglichem Ministerium des Innern und der Justiz nachstehend zu Ihrer Keuntnißnahme und erwarten dessen genaue Befolgung. Sellheim.
Zu Nr. M. J. 25456 von 1887. Bestreffend: Dle Erhaltung der Grundbuchskarten.
unterm 22. Mai l. J. erlassene General-Ausschreiben bringen wir Weber. Darmstadt am 22. Mai 1888.
Das Großherzogliche Ministerium des Innern und der Justiz, Section für Justizverwaltung,
an die Großherzoglichen Amtsgerichte in Starkenburg und
Klagen darüber, daß Grundbücher und Grundbuchskarten vielfach nicht mit der der Wichtigkeit dieser Urkunden entsprechenden Sorgfalt behandelt werden, veranlassen uns, unter Wiederholung bereits be— stehender Vorschriften zu bestimmen:
1. Grundbücher und Karten müssen in einem verschlossenen Be— hältniß(Kiste oder Schrank) an einem sicheren, vor Feuersgefahr und Feuchtigkeit geschützten Orte in der ortsgerichtlichen bezw. bürgermeister— amtlichen Registratur sorgfältig aufbewahrt werden; sie dürfen von ihrem Aufbewahrungsorte nicht entfernt, insbesondere von Feldgeschwo⸗ renen, Geometern, Kreistechnikern, Ingenieuren, oder anderen Personen nicht mit ins Feld genommen werden.
Wird in Ausnahmefällen die Verbringung von Grundbüchern oder Karten erforderlich, so bedarf es dazu vorgängiger schriftlicher Ge— nehmigung, welche in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen von
Oberhessen und an sämmtliche Großherzoglichen Kreisämter.
dem mit der Aufsicht über die Grundbuchführung beauftragten Amts⸗ richter, in der Provinz Rheinhessen von dem Kreisrath zu ertheilen ist. 2. Die Einsichtnahme der Grundbücher und Karten ist nur ge⸗ stattet in Gegenwart und unter Aufsicht des Ortsgerichtsvorstehers bezw. Bürgermeisters, welche dabei besonders darauf zu achten haben, daß die Karten nicht beschmutzt oder sonstwie ordnungswidrig benutzt werden. Es ist untersagt, die Karten bei Anfertigung von Copieen zu durchstechen oder durch Befestigung von Pauspapier mittelst Leim, Oblaten, Wanzen u. dergl. zu beschädigen. Auch das Eintragen von Bleistiftzeichnungen oder Bemerkungen ist unstatthaft. 3. Zur Aufertigung von Copieen und Grundbuchskarten sind nur patentisirte Geometer befugt. 4. In den Provinzen der Aufsicht über die Grundbuchsführung
Starkenburg und Oberhessen hat der mit beauftragte Amtsrichter sich
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