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1888.
Famstag den 12. Mai. 4 56.
Oberhessischer Anzeiger.
Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.
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Areisblatt für den Kreis Friedberg.
Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.
Annoncen: die einspaltige. 15 Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 11 Pf., Reclamen 30 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von
auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.
Amtlicher Theil.
Betreffend: Bestimmungen über den freiwilligen Eintritt in die Unteroffizier Vorschulen und Unteroffizterschulen.
Friedberg den 9. Mai 1888.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Bezugnehmend auf nachfolgende Bekanntmachung Großherzoglichen Landwehr-Bezirks-Commando's Friedberg laden wir Sie ein, für
moͤglichste Verbreitung derselben an die Betheiligten in Ihren resp. Gemeinden Sorge zu tragen.
Dr. Braden.
Bekanntmachung. Nachstehend werden die Bestimmungen über den freiwilligen Eintritt in die Unteroffizier-Vorschulen und Unteroffizierschulen erneut zur
Kenntniß etwa Betheiligter gebracht.
Es wird ausdrücklich hervorgehoben, daß in Folge Neuerrichtung der Unteroffizier Vorschule zu Neubreisach im Elsaß bis zum October d. 375 ausnahmsweise auch junge Leute, die das 16. Lebensjahr bereits überschritten haben, daselbst eingestellt werden können. Nähere Auskunft kann auf dem Bureau des Bezirks-Commando's und bei den Bezirksfeldwebeln jederzeit eingezogen werden.
Bezirks⸗Commando Friedberg.
A. Nachrichten für diejenigen jungen Leute, welche in die Unteroffizier⸗Vorschulen zu Weilburg, Annaburg und Neubreisach einzutreten wünschen.
1. Die Unteroffizier⸗Vorschulen haben die Bestimmung, geeignete junge Leute
Sie müssen sich untadelhaft geführt haben, vollkommen gesund, im Verhälfniß
von ausgesprochener Neigung für den Unteroffizterstand in der Zeit zwischen dem zu ihrem Alter kräftig gebaut sowie fret von körperlichen Gebrechen und wahrnehm⸗
Verlassen der Schule nach beendeter Schulpflicht und dem Eintritt in das wehr⸗ pflichtige Alter derart fortzubllden, daß sie für ihren künftigen Beruf tüchtig werden. Bei militärischer Erziehung sollen sie dort Gelegenheit finden, ihre Schulkenntnisse soweit zu ergänzen, wie dies nicht nur im Hinblick auf den militärischen Beruf, sondern auch für ihre spätere Verwendbarkeit im Militär Verwaltungs- bezw. Civil⸗ dienst wünschenswerth ist.— Daneben wild der körperlichen Entwickelung und Aus- bildung, unter vorzugsweiser Berücksichtigung der Anforderungen des Militärdienstes, besondere Aufmerksamkeit zugewendet.
2. Die Ausbildung in den Unteroffizier-Vorschulen dauert in der Regel ein bis zwei Jahre.
3. Die Zöglinge der Unteroffizier ⸗Vorschulen gehören nicht zu den Mllitär— Personen des Reichs Heeres. Denselben stehen daher bei vorkommenden Dienst— Beschädigungen keine Ansprüche auf Invaliden-Wohlthaten zu. Die Aufnahme be— gründet aber die Verpflichtung, aus der Vorschule, unter Uebernahme der für die Aus bildung in einer Unterofflizier⸗Schule festgesetzten besonderen Dienstverpflichtung, unmittelbar in die hierfür bestimmte Unteroffizierschule überzutreten und für jeden vollen oder auch nur begonnenen Monat des Aufenthaltes in der Unteroffizier— Vorschule zwei Monate über die gesetzliche Dienstpflicht hinaus im aktiven Heere zu dienen; für den Fall aber, daß ein Zoͤgling dieser Verpflichtung überhaupt nicht oder nicht in vollem Umfange nachkommen sollte, die auf ihn gewendeten Kosten, 465 M. für jedes auf der Unteroffizier⸗Vorschule zugebrachte Jahr, sofort zu erstatten. Im letzteren Falle sind die nicht ein volles Jahr bezw. einen vollen Monat aus machenden Fristen tageweise zu berechnen. Wird ein Zögling als zum Unteroffizier ungeeignet aus der Unteroffizier⸗Vorschule entlassen, so ist er zur Erstattung der Kosten nicht verpflichtet. Auch übernimmt der Zögling für einen etwalgen, über zwei Jahre hinaus erforderlich werdenden Aufenthalt in der Unteroffizler-Vorschule keine be— sondere Verpflichtung.
4. Bei dem Uebertritt in die Unteroffizter-Schule hat der Freiwillige den Fahneneid zu leisten und steht dann wie jeder andere Soldat des Heeres unter den militärischen Gesetzen.
5. Nach der in der Regel zwei Jahre dauernden Ausbildung in der Unter— offizierschule werden die in den Unteroffizier-Vorschulen vorgeblldeten Füͤsiliere an Infanterte⸗ und Artillerie ⸗Truppentheile überwiesen, und zwar diejenigen Füsiliere, welche die Befähigung hlerzu erworben haben, als Unteroffiztere.
6. Die Aufnahme in eine Unteroffizier Vorschule ist von folgenden Bedingungen abhängig: Die Aufzunehmenden dürfen in der Regel nicht unter 15 und nicht über 16 Jahre alt sein.
Dieselben sollen eine Körpergröße von mindestens 151 om und einen Brust— Umfang von 70— 76 em, bei einem Alter von 16 Jahren eine Körpergröße von mindestens 153 em und einen Brustumfang von 73—79 om haben.
baren Anlagen zu chrontschen Krankheiten sein, ein scharfes Auge, gutes Gehör und fehlerfreie(nicht stotternde) Sprache haben.
Ste müssen leserlich und im Allgemeinen richtig schreiben, Gedrucktes(in deutscher und latetnischer Druckschrift) ohne Anstoß lesen und die vier Grundrech⸗ nungsarten rechnen können. Bettnässer, Bruchleldende und mit Fußschweiß behaftete junge Leute dürfen nicht aufgenommen werden.
7. Wer in eine Unteroffizier-Vorschule aufgenommen zu werden wünscht, hat sich, nachdem er mindestens 14½ Jahre alt geworden ist, begleitet von seinem Vater oder Vormund, persönlich dem Bezirkskommandeur seines Aufenthaltsortes vorzu— stellen und hierbei folgende Papiere vorzulegen:
2) ein Geburtszeugniß,
b) den Konfirmations- bezw. Einsegnungs⸗Schein, c) ein Unbescholtenheitszeugniß der Poltzei- Obrigkeit, d) etwa vorhandene Schulzeugnisse.
Der Bezirkskommandeur veranlaßt die ärztliche Untersuchung, die schulwissen⸗ schaftliche Prüfung und die Aufnahme einer schriftlichen Verhandlung über die unter 3 erwähnte Verpflichtunß, welche vom Vater oder Vormund mit zu unterzeichnen ist.
8. Insoweit Stellen frei sind, erfolgt die Einberufung aach vollendetem 15. Lebensjahre in die Unteroffizier⸗Vorschulen Weilburg und Annaburg im Oktober, in die Unteroffizier Vorschule Neubreisach im April jedes Jahres durch Vermittelung der Bezirkskommandeure.
Diejenigen jungen Leute, welche 16½ Jahre alt geworden sind, ohne einbe⸗ rufen worden zu sein, sind von der Aufnahme ausgeschlossen und erhalten daher die eingesandten Paplere zurück.
9. Die Einberufenen haben sich zunächst in das Stabsquartier des Bezirks- kommandos zu begeben. Hter werden sie nochmals ärztlich untersucht und erhalten im Fall der Brauchbarkeit einen Vorschuß in Höhe der für den zurückgelegten Marsch und den Weitermarsch nach der betreffenden Vorschule zuständigen Gebührnisse. Diese bestehen in Fahr- und Zehrgeldern. Erstere richten sich bei Landwegen— nächste Poststraße— nach den tarlfmäßigen Postfahrpreisen, ohne Rücksicht auf das wirklich benutzte Beförderungsmittel, wahrend bei Etsenbahnverbindung ein Milttärfahrschein auszustellen ist. Das Zehrgeld beträgt:
a) bei Reisen auf der Eisenbahn für jedes km 0,5 0 1,5 Pf.
b) bei Reisen auf dem Landweg für jedes km in beiden Fällen aber mindestens 1 Mark.
10. Bei der Gestellung zum Eintritt in eine Unteroffizier-Vorschule müssen die Einberufenen mit einem Paar guter Stiefeln und zwei neuen Hemden sowie mit 6 Mark zur Beschaffung des erforderlichen Putzzeuges versehen sein.
In den Unteroffizier-Vorschulen wird das zum Lebens- Unterhalt Noth⸗ wendige, einschließlich der Kleidung und der Lehrmittel, unentgeltlich gewährt.
B. Nachrichten für diejenigen Freiwilligen, welche in die Unteroffizierschulen zu Potsdam, Biebrich, Ettlingen und Marienwerder eingestellt zu werden wünschen.
1. Die Unteroffizierschulen haben die Bestimmung, junge Leute, welche sich dem Mllttärstande widmen wollen, zu Unteroffizieren heranzubilden.
2. Der Aufenthalt in der Unteroffizterschule dauert in der Regel drei, bei besonderer Brauchbarkelt nur zwei Jahre, in welcher Zelt die jungen Leute gründ— liche militärische Ausbildung und solchen Unterricht erhalten, welcher sie befähigt, bei sonstiger Tüchtigkeit auch die bevorzugteren Stellen des Unteroffizterstandes(Feld— webel ꝛe.), des Militär⸗Verwaltungsdienstes(Zahlmeister ꝛc.) und des Civildlenstes zu erlangen
Der Unterricht umfaßt: Lesen, Schreiben und Rechnen, deutsche Sprache, Anfertigung aller Arten von Dienstschreiben, militärische Rechnungsführung, Geschichte, Geographte, Planzeichnen und Gesang. Die gymnasttschen Uebungen bestehen in Turnen, Bajonettfechten und Schwimmen.
3. Der Aufenthalt in der Unteroffizterschule giebt den jungen Leuten keinen Anspruch auf die Beförderung zum Unteroffizier. Solche hängt lediglich von der guten Führung und der erlangten Dienstkenntniß des Einzelnen ab. Die vorzüg— lichsten Freiwilligen werden berelts auf den Unteroffizterschulen zu überzähligen Unteroffizteren befördert und treten bei ihrem Ausscheiden in das Heer sogleich in etatsmäßige Unteroffizterstellen.
4. Ueberwelsungen von Unterofsizterschülern erfolgen nur an Infanterte- und Artillerte-Truppenthelle. Für die Vertheilung an diese Truppenthelle ist in erster Linie das dienstliche Bedürfniß maßgebend, indessen sollen die Wünsche der Einzelnen um Zuthellung an bestimmte Truppentheile nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
5. Die Füsiltere der Unteroffizterschulen stehen wie jeder andere Soldat des aktlven Heeres unter den milttärtschen Gesetzen und haben belm Eintritt den Fahnen— eld zu leisten.
6. Der in die Unteroffizterschule Einzustellende muß mindestens 17 Jahre alt sein, darf aber das 20. Jahr noch nicht vollendet haben.
Der Einzustellende soll mindestens 157 em groß, vollkommen gesund, frei von körperlichen Gebrechen sowie wahrnehmbaren Anlagen zu chrontschen Krankheiten sein und die Brauchbarkeit für den Friedensdienst der Infanterie besitzen.
Das Mindestmaß für den Brustumfang beträgt bei einem Alter von 17 bis 18 Jahren 74— 80 em, von 18— 19 Jahren 76— 82 em, nach zurückgelegtem 19. Lebensjahre 78-84 em. 8
7. Der Elnzustellende muß sich tadellos geführt haben, lateinische und deutsche Schrift mit eintger Sicherheit lesen und schreiben koͤnnen und die ersten Grundlagen des Rechnens mit unbenannten Zahlen kennen.
8. Der Eintritt in eine Unteroffizterschule kann nur dann erfolgen, wenn sich der Freiwillige zuvor verpflichtet, nach erfolgter Ueberweisung aus der Unteroffizter⸗ schule an einen Truppentheil noch vier Jahre im getlven Heere zu dienen.
9. Der Elnberufene muß mit ausreichendem Schuhzeug, zwei Hemden und mit 6 M. zur Beschaffung des erforderlichen Putzzeuges versehen sein. Im Uebrigen ist die Ausbildung kostenfrei; die Füͤsiltere der Unteroffizterschulen werden bekleidet und verpflegt wie jeder Soldat des aktiven Heeres.
10. Wer in eine Unteroffizterschule aufgenommen zu werden wünscht, hat sich bei dem Bezirkskommandeur seines Aufenthaltsorts oder beb einem der Kommandeure der Unteroffizterschulen in Potsdam, Biebrich, Ettlingen und Maxtenwerder unter Vorzeigung elnes von dem Civil Vorsitzenden der Ersatz Kommission seines Aus⸗ hebungsbezirks ausgestellten Meldescheins persönlich zu melden.
Da die Unteroffizterschulen in Jülich und Weißenfels sich aus Unteroffizier Vor⸗ schülern ergänzen, so findet die Einstellung von Freiwilllgen daselbst nicht mehr statt.
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