Ausgabe 
9.8.1888
 
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Annoncen: die einspaltige 1 15 Pf.,

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kasse alle Aufwendungen(Krankengelder,

1888.

Donnerstag den 9. August.

M93.

Oberhessischer Anzeiger.

Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.

Kreisblatt für den Kreis Friedberg.

Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.

lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 11 Pf., Reclamen 30 Pf.;

ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von

auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.

Amtlicher Theil.

Betreffend: Die Organisation der Hauptsteueramts⸗, der Steuereontroleur- und Aussichts bezirke, sowie

der Hebestellen für Reichssteuern.

Friedberg den 7. August 1888.

Bekanntmachung.

1 In Folge der neuen Organisation der Hauptsteueramts-, sind mit Wirkung vom 1. August l. J. wesentliche

eingetreten. Wir bringen deßhalb nachstehend die Zusammensetzung der Hebebezirke,

öffentlichen Kenntniß.

Aenderungen in dem derzeitigen Bestande der Hebestellen für

Steuercontroleur- und Aufsichts-Bezirke, sowie der Hebestellen für Reichssteuern

Reichssteuern und deren Bezirke soweit solche innerhalb des Kreises Friedberg fallen, zur Großherzogliches Kreisamt Friedberg.

Dr. Braden.

85 Namen Namen 2 8 der der 5 Steueraufsichtsbezirke. Hebestellen.

Bestandtheile der Steueraufsichts- und Hebebezirke; Namen der Gemarkungen.

2

1 Friedberg[Stadtbezirk] (1 Aufseher, davon 1 für das Steueramt).

Bad⸗Nauheim (1 Steueraufseher).

Butzbach (1 Aufseher).

Steueramt Friedberg. Steueramt Friedberg.

Orts⸗Elnnehmerei Butz⸗ bach

Steueramt Friedberg.

Friedberg II[Landbezirk! (1 Aufseher).

2 Assenheim

(1 Aufseher).

3 Vilbel

(1 Ausseher).

Orts⸗Einnehmerei Assen⸗ heim.

Steueramt Vilbel.

Steueramt Friedberg.

Zuckerfabrik Wetterau (4 Auf seher).

Nieder ⸗Erlen

Steuercontroleurbezirk Friedberg J. Bainhardshof, Friedberg, Friedberger Burgwald, Nieder Rosbach, Nieder Wöllstadt, Ober-Rosbach, Ober⸗Wöllstadt, Ockstadt, Straßheimer Hof.

Bad⸗Nauheim, Beienheim, Hof Hasselheck, Langenhain mit Ziegenberg, Melbach, Nieder-Mörlen, Ober- Mörlen, Rödgen, Schwalbeim, Soͤdel, Steinfurth, Weckes heim, Wisselsheim, Wölfersheim.

Bodenrod, Butzbach, Hausen, Hoch-Weisel, Kirch-Göns, Maibach, Münster, Münzenberg, Oes, Oppershofen, Ostheim, Ostheimer Wald, Pohl-Goͤns, Rockenberg, hofer Mark(Waldgemarkung), Trals⸗Münzenberg.

fiscalische Waldgemarkung bel Bodenrod, Gambach, Griedel, Nieder-Weisel, Ober⸗-Hoͤrgern, Rockenberger und Oppers⸗

Fauerbach v. d. H.,

0 Steuercontroleurbezirk Friedberg II.

Bauernheim, Bruchenbrücken, Dorhelm, Dorn-Assenheim, Fauerbach b. Friedberg, Heuchelheim, Nieder⸗ Florstadt, Ober⸗Florstadt, Ossenheim, Reichelsheim.

Assenheim, Bönstadt, Burg⸗Gräfenrod, Heldenbergen, Ilbenstadt mit Nonnenhof, Kaichen, Wickstadt.

Büdesheim, Dortelweil, Groß-Karben, Harheim, Holzhausen, Klein-Karben, Kloppenheim, Massenheim, bach, Nieder ⸗Eschbach, Ober-Erlenbach, Ober-Eschbach, Okarben, Petterweil, Rendel, Rodheim v. d. Höhe, Steinbach, Vilbel.

Bekanntmachung. Betreffend: Die Krankenversicherung der in land- und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen.

Das heute in Kraft tretende Großh. Hess. Ausführungsgesetz zu

dem Reichsgesetz betreffend die Unfall- und Krankenversicherung der in land⸗ und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen vom 5. Mai 1886 dehnt den Kranken versicherungszwang, wie er seither schon für die gewerblichen Arbeiter bestanden hat, auf alle in der Land⸗ oder Forstwirthschaft gegen Gehalt oder Lohn beschäftigten Arbeiter, Dienstboten und Betriebsbe⸗ amten mit einem Jahresarbeitsverdienst bis zu 2000 M. aus. Es müssen hiernach alle die genannten Personen von jetzt ab gemäß dem Krankenversicherunngsgesez vom 15. Juni 1883 gegen Krankheit ver sichert sein. Im Kreis Friedberg bestand dieser Versicherungszwang seither schon auf Grund der Kassenstatuten in den zu den Bezirkskraukenkassen Assen heim, Groß⸗Karben, Reichelsheim und Vilbel gehörigen Orten. Der selbe tritt daher neu nur in folgenden 28 Orten ein:

Bad⸗Nauheim, Bodenrod, Büdesheim, Butzbach, Fauerbach v. d. H., Friedberg, Gambach, Griedel, Hausen mit Oes, Hoch-Weisel, Kirch Göns, Langenhain mit Ziegenberg, Maibach, Munster, Münzenberg, Nieder⸗Mörlen, Nieder-Weisel, Ober-Mörlen, Ockstadt mit Straßheim, Oppershofen, Ostheim, Pohl-Göns, Rockenberg, Steinfurth, Trais Münzenberg, Wisselsheim, Wölfersheim und Wohnbach.

Alle Landwirthe, welche in ihrem Landwirthschaftsbetrieb Arbeiter oder Dienstboten oder Betriebsbeamte mit weniger als 2000 M. Jahresarbeitsverdienst gegen Gehalt oder Lohn beschaftigen, muͤssen darum, sofern die Beschäftigung nicht ihrer Natur nach vorübergehend oder im Voraus auf weniger als eine Woche beschränkt ist, diese Personen, falls es nicht schon geschehen ist, unverzüglich zur Krankenver⸗ sicherung anmelden. Wer es unterläßt, setzt sich der Bestrafung gemäß§. 81 des Krankeuversicherungsgesetzes aus und muß im Fall der Erkrankung einer anzumeldenden Person der unterstützenden Kranken Kurkosten, Sterbegelder ꝛc.) ersetzen. Die Krankenkassenbeiträge sind von den betreffenden Arbeit⸗ gebern einzuzahlen; doch haben diese das Recht zwei Drittel des Ein⸗

gezahlten bei der Lohnzahlung in Abzug zu bringen.

Personen, welche einer dem F. 75 des Krankenversicherungsgesetzes genügenden Hülfskasse angehören, brauchen nicht angemeldet zu werden.

Das Reichsgesetz vom 5. Mai 1886 hat in seinen§§ 134142 für die Krankenversicherung der land- und forstwirthschaftlichen Ar beiter ꝛc. einige besondere Bestimmungen getroffen, welche nunmehr all⸗ gemein, auch im Bereich der Bezirkskrankenkassen Assenheim, Groß Karben, Reichelsheim und Vilbel Anwendung zu finden haben.

Es wird aus denselben zur allgemeinen Beachtung hier das Wichtigste hervorgehoben:

1. Als Beschäftigungsort des Arbeiters ꝛc., welcher fur die meldung zur Versicherung maßgebend ist, gilt im Zweifel diejenige Ge meinde in deren Gemarkung der Sitz des Betriebes belegen ist. Als Sitz eines landwirthschaftlichen Betriebes, auch wenn derselbe sich über mehrere Gemarkungen erstreckt, gilt die Gemeinde in deren Gemarkung die gemeinsamen Wirthschaftsgebäude belegen sind(F. 134).

2. Wöchnerinnen-Unterstützung, wo solche auf Grund statutarischer Bestimmung gewährt wird, darf nur verheiratheten land- oder forst⸗ wirthschaftlichen Arbeiterinnen zu Theil werden(F. 135).

3. Versicherungspflichtige, welche für mindestens 13 Wochen von der Erkrankung ab dem Arbeitgeber gegenüber einen Rechtsanspruch auf eine dem Krankenversicherungsgesetz entsprechende oder gleichwerthige Unterstützung haben, sind auf Antrag des Arbeitgebers, wenn derselbe leistungsfähig ist, von der Versicherungspflicht zu befreien(§. 136).

4. Für Versicherungspflichtige, welche auf Grund ihres Arbeits- vertrags für mindestens ein Jahr Naturalleistungen oder Lohn im Werthbetrag des Krankengeldes auch dann zu beanspruchen haben, wenn sie während der Dauer des Arbeitsvertrages bis zu 13 Wochen er kranken, tritt auf Antrag des Arbeitgebers eine Ermäßigung der Ver⸗ sicherungsbeiträge(auf /) ein, wogegen das Krankengeld in Wegfall kommt.

Friedberg den 7. August 1888.

Großherzogliches Kreisamt Friedberg.

An⸗

Römheld.

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