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Dienstag den 7. Februar. 1. 6.
Oberhessischer Anzeiger.
Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch 2 32 3 n Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Diensta 4 und Freitag Abend ausgegeben. Areisblatt für den Kreis Friedberg. l 8
Donnerstag und Samstag.
Annoncen: die einspaltige Petitzeile 15 Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 11 Pf., Reclamen 30 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.
Amtlicher Theil. Betreffend: Die Benußung ausländischer Maaße und Gewichte durch inländische Gewerbtrelbende. Friedberg den 3. Februar 1888. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großh Bürgermeistereien, Großh. Polizei-Commissariat Wickstadt und die Großh. Gendarmerie des Kreises.
Nach Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 20. v. Mts. zu Nr. M. J. 1851 ist aus gewerb— lichen Kreisen neuerdings auf die Nachtheile hingewiesen worden, welche es für die Gewerbetreibenden mit sich bringe, daß es ihnen durch die geltenden Vorschriften über die Maaß- und Gewichtspolizet unmoglich gemacht sei, für die Zwecke ihres Gewerbebetriebs ausländische Maaße und Gewichte zu benutzen. Es wird in dieser Beziehung geltend gemacht, daß es für solche Kaufleute und Fabrikanten, welche in unmittelbarem Verkehr mit dem Auslande stehen, unter Umständen von erheblichem Werthe sei, zur Vermessung von Waaren für den Export oder zur Nach⸗ messung der vom Auslande bezogenen Waaren sich ausländischer Maaße dc. zu bedienen, da sie sich, falls ihnen dies nicht gestattet würde, lediglich darauf angewiesen sehen, die Vermessung mit inländischem Maaße vorzunehmen und demnächst durch Umrechnung auf die betreffenden ausländischen Maaßgrößen zu reduciren, ein Verfahren, welches für große Geschaͤfte ein Verlust an Zeit und Arbeitskraft mit sich bringe.
Diese Beschwerde kann insofern für unbegründet nicht erachtet werden, als es bei der Auslegung, welche die einschlagenden Vorschriften der Maaß⸗ und Gewichtsordnung und des Strafgesetzbuches seither bei den Polizeibehörden und bei den Gerichten vielfach gefunden haben, nicht ausgeschlossen ist, daß Gewerbetreibende, welche sich im Besize ausländischer, mit dem vorschriftsmaßigen Aichstempel nicht versehener Maaße ꝛc. befinden, zur Bestrafung gezogen werden, ohne Rucksicht darauf, ob diese Maaße dc. zur Verwendung im öffentlichen Verkehr thatsächlich gedient haben oder nicht. Eine solche Handhabung steht mit dem Sinne der erwähnten Vorschriften nicht im Einklang; denn letztere verfolgen lediglich den Zweck, die Anwendung unvorschriftsmaßiger Meßgeräthe im öffentlichen Verkehr zu verhindern. Um den betreffenden Gewerbetreibenden den Gebrauch ausländischer Maaße ꝛc., soweit derselbe mit den geltenden gesetzlichen Vorschriften nicht im Widerspruch steht, zu ermöglichen, weisen wir Sie darauf hin, daß ausländische, mit dem Aichstempel nicht versehene Maaße und Gewichte nur dann zu beanstanden sind, wenn sie sich an solchen offentlichen Verkehrsstellen vorfinden, nach welchen Waaren nach Maaß oder Gewicht umgesetzt werden.
Die Großherzoglichen Bürgermeistereien wollen das Polizeipersonal hiernach bedeuten Dr. Braden.
Bekanntmachung.
Betreffend: Die Feldbereinigung und Gemarkungsthellung in der gemeinsamen Gemarkung der Gemeinden Groß- und Klein Karben. Nachdem von den Ortsvorständen zu Groß- und Klein-Karben der Antrag auf Ausführung des rubricirten Projektes nach Maßgabe
des Gesetzes vom 28. September 1887 betreffend die Feldbereinigung gestellt und solches von der Landescommission für zulässig erachtet worden ist, wird hiermit Tagfahrt zur Abstunmung der betheiligten Grundeigenthün au
Mittwoch den 16 Februar l. J. anberaumt und zwar findet die Abstimmung statt: in Klein-Karber Vormittags von 10—11 Uhr, in Groß⸗Karben Nachmittags von 12—1 Uhr,
Diejenigen betheiligten Grundeigenthümer, welche in der anberaumten Abstimmungstagfahrt weder persönlich noch durch gehörig Bevoll
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mächtigte abstimmen, werden als für die Vereinigung stimmend angesehen. Der Commissaär
Friedberg, 25. Januar 1888. Dr. Wallau, Großherzoglicher Amtmann. Betreffend: Feldbereinigung in der Gemarkung Melbach. Bekanntma ch ung.
Nachdem der Antrag auf Feldbereinigung in der Gemarkung Melbach bei der Großherzoglichen Landescommission gestellt und für
zulässig erklärt worden ist, bringe ich hiermit zur offentlichen Kenntniß, daß die Prüfung des Antrags ergeben hat, daß mehr wie ein Füͤnftheil der betheiligten Grundeigenthümer, welche mehr wie die Hälfte der in Betracht kommenden Flaͤche besizen, sich unterschriftlich für die Aus— führung des rubricirten Projektes erklärt haben und solche somit beschlossen ist. Diese schriftliche Erklärung der bethelligten Grundbesitzer nebst des von mir zusammengestellten Prüfungsresultates liegt in der um bis 13. Februar incl. auf dem Amtszimmer der Großherzoglichen Bürgermeisterei Melbach zu Jedermanns Einsicht offen und sind iödungen gegen die Zulässigkeit oder Rechtsbeständigkeit des Ergebnisses binnen 14 Tagen von der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an gerechnet, mittelst schriftlicher Beschwerde bei der Großherzoglichen Landes—
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Commission für Feldbereinigung geltend zu machen. Der Vollzugs-Commissär für Feldbereinigung. Friedberg den 3. Februar 1888. Dr. Wallau, Amtmann. . Dienstnachrichten aus dem Kreise Friedberg. 1 n
Ernannt und verpflichtet wurde: Georg Weitzel von Kaichen als Fleischbeschauer.
Erledigung. Mein unterm 10. Dezember v. J. erfolgtes Ausschreiben gegen Georg Wolf von Bönstadt nehme ich als den Gendarmen Schreck in Ober— Erlenbach erledigt zurück. Der herzogliche Amtsanwalt. Friedberg den 4. Februar 1888. Kolb. Deutsches Reich.. ausschließen wird und haben deshalb beschlossen, denselben] lichen Charakters und um jede Mißdeut Darmstadt. Der Schaffner bei den Oberhessischen zu veröffentlichen. von beiden hohen Contrahenten gehe 0 Eisenbahnen Kolb wurde zum Zugführer und der Bremser„Artikel 1 Sollte wieder Verhoffen und gegen den] dritten Macht nur im Einverständnisse d
1 5 8 1* Stock zum Schaffner bei diesen Bahnen ernannt. aufrichtigen Wunsch der belden hohen Contrahenten eines nach Maßgabe specteller Einigung mitgetl Berlin. Die„Nattonal Ztg.“ hat eine der heute] der beiden Reiche von Seiten Rußlands angegriffen 0 0 Beide hohe Contrahenden geben sich
Morgen hier aus San Remo eingelaufenen Nachrichten, so sind die hohen Contrahenten verpflichtet, aͤnander mit] Begegnung in Alexandrowo ausgesprochene
vonach die Untersuchung des vom Kronprinzen ausge⸗] der gesammten Kriegsmacht ihrer Reiche beizustehen und] des Katsers Alexander der Hoffnung hin, daß die 9 ingen zusteten Gewebstückchens keine bösartigen Bestandthetle] demgemäß den Frieden nur gemeinsam und übereinstimmend Rußlands sich als bedrohlich für sie in Wirklig nicht er⸗ ergeben hätte, an Dr. Virchow mit der Bitte um Aus zu schließen. Artikel 2. Würde einer der hohen contra weisen werden, und haben aus diesem Grun zu einer
kunft darüber vorlegen lassen, ob sie als richtig wieder- hirenden Theile von einer anderen Wacht angegriffen gegeben werden könne Professor Virchow hat erwiedert, werden, so verpflichtet sich hiermit der andere hohe Contra daß er darüber keine Erklärung abgeben könne. hent, dem Angreifer gegen seinen hohen Verbündeten nicht io würden die beiden hohen Contrabenten es als eine
— 3. Febr. Der„Reichsanzeiger“ veröffentlicht heute nur nicht beizustehen, sondern mindestens eine wohlwollende! Pflicht der Loyalität erkenzen, den Katser Alexander en Jolgendes: Die Regterungen Deutschlands und der öster⸗I neutrale Haltur g gegen den hohen Miteontrahenten zu destens vertraulich darüber zu verständigen, daß sie einen teichisch⸗ungarischen Monarchie haben sich zu der Ver— beobachten; wenn seboch in solchem Falle die angreifende Angriff auf zelnen von ihnen als gegen belde gerichtet Iffentlichung ihres am 7. Oetober 1879 abgeschlossenen Macht von Seiten Rußlands, seises in Form einer getswen betrachten mußten. Zu Urkund dessen baben dle Bevoll⸗ Bündnisses entschlossen, um den Zwelfeln ein Ende zu] Cooperatson, setses durch milltärische Maßnahmen, welche machen, welche an den rein defensiven Intenttonen desselben] den Angegriffenen bedrohen, unterstützt werden sollte, so N auf verschledenen Seiten gehegt und zu v rschledenen Zwecken] tritt die im Artikeln dieses Vertrages stipultrte Ver Diese Veroͤffentlichung macht natürlich ungebeures berwerthet werden. Beide verbündeten Reglerungen sind pflichtung des gegenseitigen Beistandes mit voller Heeres Aufsehen Der Boetschafker Oesterreich Ungarns, Graf in ihrer Politik von dem Bestreben geleitet, den Frieden] macht auch in diesem Falle sofort in Kraft und die Kriegs-] Wolkenstein und der deutsche Botschafter, General Schwei zu erhalten und Störungen desselben nach Möglichkeit] führung der beiden hohen Contrahenten wird auch dann nitz in Petersburg unterrichteten den garen, ebenso, wie abzuwehren; sie sind überzeugt, daß die Bekanntgabe des eine gemeinsame bis zum gemeinsamen Frledensschluß.] Graf Kalnoky den Wlener russischen Botschafter von der Inhalts ihres Bündnißvertrages jeden Zweifel hierüber! Artikel 3. Dieser Vertrag soll in Gemaͤßhelt seines fried- bevorstehenden J ublikatlon, mit dem Belfügen, daß dor—
Mittheilung für jetzt keinen Anlaß. Sollte sich aber diese Hoffnung wieder Erwarten als eine srrtbu liche erwetsen,
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mächtigten diesen Vertrag eigenhaͤndig unterschrieben und ihre Wappen beigedrückt.“


