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1888. Donnerstag den 4. October. M. 7.

Oberhessischer Anzeiger.

ird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch 5 g 1 N Freitag Abend usfegebe woch Frrisblatt flür den Kreis Friedberg.

Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.

Annoncen: die einspaltige Petit eile 15 Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 11 Pf., Reclamen 30 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von auswärtigen Einsendern(weit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.

Amtlicher Theil.

Betreffend: Den Rundgang der Wiesenvorstände im October 1888. Friedberg den 1. October 1888.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Nach Artikel 7 der Wiesenpolizeiordnung ist im Monat October der Wiesengang von den Wiesenvorständen unter Zuziehung der Feld⸗ schützen und Wiesenwärter vorzunehmen. Wir beauftragen Sie deßhalb, dieselben hierzu baldigst aufzufordern und die über den Wiesengang aufzunehmenden Protokolle bis längstens zum 1. November l. J. anher vorzulegen. In diesen Protokollen haben die Wiesenvorstaͤnde, was Sie denselben noch besonders eröffnen wollen, hauptsachlich folgende Punkte aufzunehmen:

1. Ob die Anordnungen, welche Sie bei dem im März l. J. vorgenommenen Wiesengang getroffen haben, befolgt worden sind und welche nicht.

2. Welche Anordnungen von den Wiesenvorständen zur Beseitigung der bei dem diesmaligen Wiesengang vorgefundenen Maͤngel von Ihnen getroffen worden sind oder vorgeschlagen werden; hierbei wird den Wiesenvorständen besonders empfohlen, ihr Augenmerk namentlich auch auf die Reinigung der Wiesen von Gestrüpp, Gesträuch, Moos ꝛc.; auf die Entfernung der Herbstzeitlosen, des Erdauswurfs aus den Be und Entwässerungsgräben, auf die Verebnung der Maulwurfshügel u. dergl. und auf die Unterhaltung der Be- und Entwässerungsgräben zu richten und hierbei nach den bestehenden Bestimmungen zu verfahren.

3. Verbesserungsvorschläge in Bezug auf größere Wiesenfluren, namentlich solche, zu deren Ausführung das Gesetz, die Bäche und die nicht ständig fließenden Gewässer betreffend vom 30. Juli 1887(Regierungsblatt Seite 149), Anwendung findet.

Zu Nr. 2 erläutern wir, daß Sie in der Regel, insofern kein besonderer Anstand vorliegt, jedem der betreffenden Wiesenbesitzer speziell eröffnen wollen, welche Mangel der Wiesenvorstand vorgefunden hat und daß diese Mangel binnen der vom Wiesenvorstand zu bestimmenden Frist so gewiß zu beseitigen wären, als sonst die nöthigen Herstellungen auf Kosten der Saͤumigen angeordnet würden. Nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist wollen Sie nach Anhörung des Wiesenvorstandes weitere Anträge stellen. Jedenfalls sind die von Ihnen getroffenen Anord⸗ nungen in den von Ihnen einzusendenden Protokollen einstweilen zu erwähnen. Das Protokoll über den Rundgang ist von allen Theilnehmern zu unterzeichnen. War ein Mitglied des Wiesenvorstandes verhindert, am Rundgange Theil zu nehmen, so ist dies am Schlusse des Protokolls zu bemerken. Sollte der Wiesenvorstand, der außer dem Großherzoglichen Bürgermeister oder Beigeordneten, mindestens noch aus zwei Orts⸗ einwohnern, welche Wiesen besitzen, oder solche zu benutzen oder zu verwalten haben, bestehen soll, nicht mehr vollständig sein, so wollen Sie den Gemeinderath wegen Ergänzung des Wiesenvorstandes vernehmen und uns die Anträge des Gemeinderathes in besonderer Verhandlung vorlegen.

ö Dr. Braden. Betreffend: Den Rundgang der Feldgeschworenen. Friedberg den 1. October 1888.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Soweit die Feldgeschworenen den diesjährigen Herbstrundgang noch nicht vorgenommen haben, ist derselbe alsbald auszuführen. Bei dem Gang sind nicht nur die Gemarkungs-, sondern auch die Flur- und Gewanngrenzsteine zu besichtigen. Einsendung der hierüber aufzunehmen⸗ den Protokolle erwarten wir spätestens bis zum 1. November l. J.

In denjenigen Gemarkungen, in welchen im laufenden Jahr eine Revision der Grenzpunkte durch einen von dem Großherzoglichen Katasteramt beauftragten Geometer stattgefunden hat, oder in welchen eine solche angekündigt ist, sowie in denjenigen, in welchen eine allgemeine

Wiederherstellung der fehlerhaften Punkte durch einen Geometer im Gang ist, ebenso in denjenigen, in welchen in Folge von Consolidation im

laufenden Jahr neu ausgesteint worden ist, oder in welchen eine Feldbereinigung nahe bevorsteht, hat der Grenzgang fuͤr dieses Jahr zu unter⸗ bleiben. Wir erwarten jedoch in solchem Fall Ihren Bericht, daß und warum dies geschehen ist. Den Feldgeschworenen wollen Sie dieses Ausschreiben mittheilen. Dr. Braden.

Betreffend: Den Schutz der in fremde Verpflegung gegebenen Kinder unter 6 Jahren. Friedberg den 1. October 1888.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Sie wollen die Ueberwachungsbogen über die in fremde Verpflegung gegebenen Kinder unter 6 Jahren bis zum 10. Dezember l. J. vorlegen oder berichten, daß derartige Kinder sich in Ihren Gemeinden nicht befinden. Wenn solche Kinder im laufenden Jahr verzogen oder verstorben sind, oder das sechste Lebensjahr zurückgelegt haben, so ist dies in den hierfür vorgesehenen Rubriken zu bemerken. Fur rechtzeitige Einholung der seitens der Herren Geistlichen und Aerzte zu vollziehenden Einträge wollen Sie besorgt sein.

Wir empfehlen Ihnen die sorgfältige Ausfüllung der Ueberwachungsbogen dringend an und werden Ihnen nicht richtig ausgefüllte auf

Ihre Kosten zur Umarbeitung zurücksenden. Dr. Braden. Zietreffend: Die Feldbereinigung in der Gemarkung Rendel. Bekanntmachung. 1 Nachdem sich mehr wie ein Fünftheil der betheiligten Grundeigen- Grundstücken, sowie ferner, ob die Beiträge nach Beduͤrfniß er⸗ dshümer, welche mehr als die Hälfte der betheiligten Fläche besitzen, hoben, oder ob die Kosten durch Kapital-Aufnahme aufgebracht nterschriftlich für die Feldbereinigung der Gemarkung Rendel erklart werden sollen; aben, und nachdem ferner keine Einwendungen gegen die Zulässigkeit 3. die zur. Vollzugs⸗Commission zu berufenden Sachverständigen und der Rechtsbeständigkeit des Ergebnisses innerhalb der gesetzlichen Frist deren Stelkbertreter, sowie ein Mitglied des Schiedsgerichts und rtrhoben worden sind, hat die Großherzogliche Landes-Commission für dessen Stellvertreter zu wählen. eldbereinigung den Beginn der Feldbereinigungsarbeiten in der Ge Außerdem können Wunsche und Anträge seitens der Betheiligten narkung Rendel verordnet und den Unterzeichneten zum Vollzugs- vorgebracht und berathen werden. Fommissär ernannt. In dieser Versammlung hat jeder anwesende betheiligte Grund⸗ 1 41 Indem ich dies zur öffentlichen Kenntniß bringe, lade ich gleich- Eigenthümer eine Stimme; die Beschlüsse erfordern zu ihrer Gültigkeit 1 beitig sämmtliche betheiligte Grundbesitzer zu der in Gemäß: eine Mehrheit von Zweidrittheilen der Anwesenden und sind unter dieser a leit des Artikel 16 des Gesetzes vom 28. September 1887 Voraussetzung auch für die nicht erschienenen Betheiligten verbindlich. be. 5 Mittwoch den 31. Octaber l. J., Vormittags 9 Uhr Kommen gültige Beschlüsse nicht zu Stande, so hat 1 Cava in dem Gemeinde-Hause zu Rendel stattfindenden Versammlung ein. zu 1. durch Vermessung der Grundstücke die Ermittlung des Flaͤchen ö 5 Diese Versammlung hat: gehaltes derselben zu erfolgen; 4.. In fault 1.̃ darüber zu beschließen, ob die im Grund- oder Flur-Buch ent zu 2. die Vollzugs Commisston die erforderlichen Beschlüsse zu fassen; A haltenen Größen- Angaben, oder ob die durch Vermessung zu er zu 3. die Landes-Commission die Sachverständigen und Schieds etloot 4 mittelnden Flachengehalte der Bereinigung zu Grunde zu legen sind; richter zu ernennen. a 10 2 2. zu bestimmen, wie die Bereinigungskosten aufgebracht werden sollen, Friedberg den 1. October 1888. 922 1 ob durch Ausschlag auf den Flächengehalt, oder den Abschätzungs Der Vollzugs-Commissär: 2 werth der Grundstücke, oder durch Bildung und Verkauf von Masse 5 Dr. Wallau.