1888.
Jamstag den 2. Juni.
M 64.
Oberhessischer Anzeiger.
Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.
g Areisblatt für den Kreis Friedberg.
Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.
auswärtigen Einsendern
Annoncen: die einspaltige enen Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 11 Pf., Neclamen 30 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von oweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben),
welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen⸗
Betreffend: Die Beiträge zur Kreiskasse für 1888/89.
5 sulher⸗ e Jierri ö Betreffend: Die Feldbereinigung in der Gemarkung Melbach. Bekanntm 9 ch ung.
daßtn
Ir; ud n de ung in Sitzen,
as Comité.
tnatetkberger.
20ʃ7 tt elle
ver Rullet.
M. Pf. M. Pf. Assenheim 2555 20 Harheim 1245 60 Bad-⸗Nauheim 6168 80 Hausen 92 90 Bauernheim 808 30 Heldenbergen 2713 10 Beienheim 962 70[Hoch Weisel 685 70 Bodenrod 165 90 Holzhausen 1297 70 Bönstadt 1483 40 Ilbenstadt 2755 90 Bruchenbrücken 1479 40(Kaichen 1290 50 Bü des heim 2911— Von der Haide Burg ⸗Gräfenrode 996 60 Gemarkung Burg⸗Gräfenrode 28 90 Vom Seif⸗ und Gemarkung Kaichen 21— Ortsguldenwald 28 70 Kirch⸗Göns 1032— Butzbach 5236 70 Klein Karben 1307 70 Dorheim 1667 20 Kloppenheim 1085 10 Dorn⸗Assenheim 1009 10 Langenhein mit Ziegenberg 740— Dortelweil 1440 70 Maibach 175 20 Fauerbach b. Fr. 1995 40 Massenheim 720 90 Fauerbach v. d. H. 858 40 Melbaoch 2225 20 Friedberg 11014 90 Münster 269 30 Gambach 2009 40 Münzenberg 1539 40 Griedel 1732 10 Nieder-Erlenbach 2134 60 Groß ⸗Karben 2294 80 Nieder⸗Eschbach 1665 30
Auf Grund des Artikel 19 des Feldbereinigungsgesetzes vom 28. September 1887 fordere ich hiermit die Betheiligten auf, die Ein— träge der Eigenthums⸗ und sonstigen Rechtsverhältuisse in den öffent— lichen Büchern, insoweit dieselben den bestehenden Verhältnissen nicht mehr entsprechen, innerhalb einer Frist von drei Monaten bei dem Amtsgericht Friedberg berichtigen oder ergänzen zu lassen, damit die Hestehenden Rechtsverhaltnisse beim Bereinigungsverfahren berücksichtigt werden können. Diese Aufforderung ergeht insbesondere 1. an Diejenigen, welche Grundstücke im Bereinigungsbezirk er— wvorben, aber ihren Eintrag im Grund- oder Flurbuch, bezw. im Mu— gationsverzeichniß noch nicht erwirkt haben, um die Errichtung und Jugrossation ihrer Erwerbtitel oder die Berichtigung irriger Einträge zu erwirken; 2. an Diejenigen, welche zwar im Grundbuch stehen, aber weil ie schon vor Einführung des Gesetzes vom 21. Februar 1852 einge— ragen waren, ohne Beifügung des Erwerbtitels, um Letzteren nach Maßgabe des Artikel 28 des Gesetzes vom 21. Februar 1852 ein⸗ ragen zu lassen, indem sonst, abgesehen von dem Hindernisse bei der Feldbereinigung, demnächst nur eine Bescheinigung des Besitzstandes ktatt einer Eigenthumsurkunde ausgestellt werden wird; 3. an Diejenigen, welche an ein auf fremdem Namen im Grund— zuch eingetragenes Grundstück einen Vindications- oder einen unter
zewissen Umständen zu realisirenden An⸗ und Rückfallsanspruch wegen
ues vor Einführung des Gesetzes vom 21. Februar 1852 vertrags— mäßig gemachten Eigenthumsvorbehalts oder wegen einer bei der Ver— ußerung beigefügten auflösenden Bedingung, eines Endtermins oder
iner Zweckbestimmung zu bilden haben, ohne diesen Anspruch durch
en Vermerk„streitig“ oder„beschränkt“ im Grundbuch gesichert zu gaben, sowie an Diejenigen, welche unter Nachweis der gesetzlichen Zoraussetzungen die Vormerkung„gehemmt“ wollen eintragen lassen; 4. an die Obereigenthümer und Fideicommißberechtigten, welche Hre Heimfalls- und Successionsrechte nicht durch Eintrag der Lehens-,
„ Erb⸗ oder Landsiedel⸗, Leih⸗ oder Fideicommiß-Qualität eines Grund⸗
betreffend: Dle Feldbe reinigung in der Gemarkung Kloppenheim. Bekanntma ch ung. Die Großherzogliche Obere landwirthschaftliche Behörde als Landescommission für Feldbereinigung hat auf Antrag des Unterzeichneten auf Grund vom Artikel 42 des Gesetzes über die Feldbereinigung vom 28. September 1887 die Anwendung des Artikel 32 l. c. betreffend das Schiedsgericht auf das Feldbereinigungsverfahren in der Gemarkung Kloppenheim für zweckmaͤßig erachtet. Ich lade deßhalb sämmlliche betheiligte Grundbesiter zu der Samstag den 16. Juni, Nachmittags von 1 bis 2 Uhr auf dem Rathhause zu Kloppenheim stattfindenden Wahl eines Schieds- chters und dessen Vertreters mit dem Bemerken ein, daß wählbar nur solche Personen sind, die bei rubrieirtem Verfahren nicht betheiligt sind.
Friedberg den 30. Mai 1888.
Amtlicher Theil.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Nach der auf Grund des von dem Kreistag des Kreises Friedberg genehmigten, in Nr. 10 des Oberhessischen Anzeigers von 1888 veröffentlichten Voranschlags für 1888/89 durch Großh. Steuercommissariat Friedberg erfolgten nachstehend abgedruckten Repartition der Beiträge zur Kreiskasse für 1888/89 haben Ihre Gemeinden die nachstehend genannten Beträge zur Kreiskasse zu bezahlen. Gemeinde-Einnehmern alsbald Zahlungsanweisung ertheilen und dafür besorgt sein, daß ¼ dieser Beiträge alsbald, ½ im October l. J. und ½ im Januar 1889 an den Rechner der Kreiskasse, Kreuder dahier, gezahlt wird. 27. Maͤrz 1883, Oberhessischer Anzeiger Nr. 37, vorgelegten Kosten der Unterhaltung der Kreisstraßen aufzurechnen.
Friedberg den 30. Mai 1888.
Sie werden Ihren resp.
Bei jeder Zahlung sind die nach unserem Ausschreiben vom Dr. Braden.
M. Pf. M. Pf. Nieder Florstadt 2053 60 Reichelsheim 2076 90 Vom Birkensee 40— Rendel 2029 50 Nieder Mörlen 1409— Rockenberg 2066 20 Nieder Rosbach 1300 50 Rodheim 3707— Nieder Weisel 3087 80 Rödgen 366 90 Nieder ⸗Wöllstadt 3508 80 Schwalheim 1071— Ober⸗Erlenbach 1474 20 Södel 984 80 Ober Eschbach 1354 70 Staden 978— Ober Florstadt 461 60 Seien 1500 70 Ober Mörlen 3097 50 Enclave in der Gemarkung Ober Ros bach 2227 80 Staden 17 60 Ober⸗Woöͤllstadt 1520 70 Steinfurth 1554 90 Ockstadt 2453 80 Straßheim 334 90 Oes 22 80 Trats⸗ Münzenberg 537 90 Okar ben 1753 80 Vilbel 4582 30 Oppershofen 128410 Weckes heim 835 90 Ossenheim 1178 20 Wissels heim 564 90 Ostheim 1130 90 Wölfersheim 1975 60 Vom Ostheimer Wald 66 20 Wohnbach 1377— Petterwell 1556 90 Pohl⸗Goͤns 818 40
stücks im Grundbuch haben wahren lassen, um ihre Rechte, soweit dies nach Artikel 37 und 38 des Gesetzes vom 21. Februar 1852 noch zulässig ist, im Grundbuch eintragen zu lassen;
5. an Diejenigen, welche Pfandrechte, Eigenthumsvorbehalte, Revocations-, Resolutions, oder Nichtigkeits-, Separations- oder andere Sicherheitsrechte, die weder im Hypotheken- noch im Grundbuch ge— wahrt sind, an zur Bereinigung bestimmten Grundstücken geltend machen können, um unter Vorlage der betreffenden Urkunden und genauer Be— zeichnung der Forderung und derjenigen Grundstücke, welche zur Sicher— heit dienen, die Einträge in die öffentlichen Bücher zu erwirken;
6. an Diejenigen, welche Realservituten, die nicht durch die bei der Bereinigung vorzunehmende neue Weg- und Waͤsserungs Regulirung erlöschen, sondern noch nach derselben geltend zu machen sind, z. B. Weg- oder Wasserleitungsgerechtigkeiten zu Gunsten von Grundstüͤcken, die nicht in die Bereinigung fallen, Lehm-, Thon- oder Sandgrube— Berechtigungen auf zur Bereinigung gehörigem Gelände anzusprechen haben, ferner an die, welche solche Grundstücke zur lebenslänglichen Nutznießung, zur Benutzung als Brautgabe bis zur geschwisterlichen Theilung, zur Sicherung einer lebenslänglichen Leibzucht- oder Aus⸗ zugsberechtigung anzusprechen haben;
7. an Diejenigen, auf deren Grundstüͤcken in den öffentlichen Büchern solche Rechte eingetragen sind, welche sie für erloschen halten, aber noch nicht haben löschen lassen, um diese Löschung unter Vorlage der nöthigen Beweise hierzu zu erwirken.
Rechte der unter pos. 1—7 genannten Art, welche bis zum Ab- lauf dieser Frist von drei Monaten, weder in den öffentlichen Grund— und Hypothekenbüchern bezw. den zu den Flurbüchern gehörigen Muta— tionsverzeichnissen, noch in den in Gemäßheit der Anmeldungen aufzu— stellenden Verzeichnissen gewahrt sind, bleiben bei der stattfindenden Feldbereinigung unberücksichtigt, ebenso werden erloschene, aber in den offentlichen Büchern noch nicht gelöschte Rechte als fortbestehend behandelt.
Friedberg den 1. Juni 1888.
Der Vollzugs ⸗Commissär. Dr. Wallau.
Der Vollzugs-Commissär für Feldbereinigung Dr. Wallau.


