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Dienstag den 30. August.

M102.

Oberhessischer Anzeiger.

Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.

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Kreisblatt für den Kreis Friedberg.

Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.

Annoncen: die einspaltige 1 15 Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 11 Pf., Reclamen 30 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von

auswärtigen Einsendern

oweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben),

welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.

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Amtlicher Theil.

getreffend: Die Bildung der Schöͤffen- und Schwurgerichte für das Geschäftsjahr 1888.

Friedberg am 26. August 1887.

N Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

4 Unter Hinweisung auf die Verordnung vom 14. Mai 1879 und unsere früheren Ausschreiben rubricirter Betreffs insbesondere diejenigen vom 20. Juni und 7. Juli 1879, Amtsblatt Ne. 1 und 2 beauftragen wir Sie, die Aufstellung und Offenlegung der Urlisten Alsbald vorzunehmen und dieselben bis spätestens 15. October an das Amtsgericht des Bezirks einzusenden.

* Ueber das Alter der aufzunehmenden Personen wollen Sie sich voher genau verlässigen, damit nicht solche unter 30 Jahren den Listen einverleibt werden und empfehlen wir Ihnen in dieser Richtung unser Ausschreiben vom 2. Februar 1885 Kreisblatt Nr. 54 zur Beachtung.

1 4 8 betreffend: Ausführung der allgemeinen Bauordnung.

1 Die erforderlichen Formulare lassen wir Ihnen mit der Post zugehen.

J. V.: Dr. Wallau.

Bekanntmachung.

* Die nachstehende Verordnung wird hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht.

1 Friedberg den 23. August 1887.

Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.

Verordnung,

die Abänderung der§§. 85, 101 und 102 der zur Ausführung der allgemeinen Bauordnung erlassenen Verordnung vom 1. Februar 1882 betr.

1 . Mit Allerhöchster Ermächtigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs vlrd hiermit verordnet: Die§88§ 85, 101 und 102 der Verordnung vom 1. Februar 882 Regierungsblatt Seite 29 erhalten nachstehende Fassung: §. 86.

Zur Erlangung der bau polizeilichen Genehmigung für Neubauten und Haupt⸗ öttänderungen an Gebäuden sind von dem Bauherrn die zur Prüfung und Beur beilung des Bauprojekts erforderlichen Pläne in doppelter Ausfertigung durch Ver nittelung der Lokalpolizeibehörde dem Kreisamt vorzulegen. Diese Pläne haben zu enthalten: a. Situation des Bauplatzes und dessen Umgebung, mit Angabe der Himmelsgegenden, der anstoßenden Straßen, Wege und Wasserläufe, sowie bestehen der oder projektirter Baulinien, die Eigenthumsgrenzen, benachbarte Gebäude mit Bezeichnung deren Benutzung, Höhe, Bauart und Elgenthümer. Diese Sttuatton ist n dem Maßstabe von 1/500 der natürlichen Größe darzustellen. Für Neubauten ist der Situationsplan von einem Geometer zu fertigen. b. Grundrisse für jedes ein zelne Stockwerk vom Keller bis zum Dachraum, mit Angabe der Feuerungseinrich⸗ ungen. o. Mindestens einen Vertikaldurchschnitt durch jedes Gebäude, mit Angabe der Terrainhöhe und der Höhe der betreffenden Straße. 4. Ansicht nach der Straße und, wenn das Bauwesen von mehreren Straßen aus sichtbax wird, Ansichten von diesen Straßen aus. e. Bei Bauveränderungen ist der bestehende und der künftige Zustand deutlich und durch verschtedene Farben kenntlich zu machen. Neue Bauten ind mit rother, bestehende Bauten aber, soweit sie eine Aenderung nicht erfahren, mit schwarzer und soweit sie beseitigt werden sollen, mit gelber Farbe zu bezeichnen. Die unter b, e, d und e bezeichneten Grundrisse, Durchschnitte und Ansichten sind in dem Maßstab van 1/100 darzustellen. In allen Plänen sind die wesentlichsten Di mensionen der Gebäude, der einzelnen Räume derselben und der Construktionstheile mit deutlichen Zahlen einzuschreiben. Jedem Plan muß ein Maßstab beigesetzt wer den. Außer den vorstehend bezeichneten Plänen können, insoweit solches zur Prüfung und Beurtheilung eines Bauprofckts erforderlich erscheint, Detallpläne in größerem Maßstabe von Gebäudetheilen, Feuerungsanlagen, Construktionen zc., sowie Nivelle ments des Bauplatzes und der angrenzenden Straßen verlangt werden. Für alle einzureichenden Pläne ist dauerhaftes Matertal zu verwenden, und in der Regel sind dieselben in Aktenformat 33 Centimeter Höhe und 21 Centtmeter Breite zu sammengelegt einzureichen. Die Situationspläne sind von Demjenigen, welcher sie

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gefertigt hat, die Baurisse aber von dem Bauherrn und dem Techniker, von welchem sie herrühren, unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Die Unterzeichner sind für die Richtigkeit der Pläne und der eingetragenen Maßverhältnisse verantwortlich. Für Eisenconstructlonen, für ungewöhnliche Bauten, oder sonst auf Erfordern, können mu den Bauplänen schriftliche Erläuterungen, revistonsfähige Festigkeltsberechnungen ze. verlangt werden. Nach Lage der Verhältnisse kann die Polizeibehörde auch andere Maßstäbe, als die zu b, e, d und e bezeichneten, zulaͤssen. Bei wenig erheblichen Hauptveränderungen, wie veränderten Fenstern oder Thüren u. dergl., kann die zur Erthetlung des Baubescheids zuständige Behörde von den Erfordernsssen unter a, b, e, d und e absehen. Es genügt alsdann die Vorlage eines Handrisses, welcher die geplante Abänderung klar ersichtlich macht. 4§. 101. Jedes genehmigungspflichtige Bauwesen, mit Ausnahme der in 8. 91 bezeichneten Bauten, ist nach Beendigung des Rauhbaues hinsichtlich seiner plan- und Vorschriftsmäßigen Ausführung zu prüfen. Die Localpolizeibehörde wird zu diesem Zwecke stets einen bei dem fraglichen Bauwesen unbetheiligten Bauverständigen zu zlehen, bezw. denselben mit der Prüfung beauftragen. Die Prüfung hat durch den von der Gemeinde oder dem Kreise angestellten Techniker oder durch den Feuervisi

Balser, Konrad, aus Steinheim, Juglesch ersuche ich um umgehende Benachrichtigung von dessen Festnahme.

Fath, Elisabetha Charltas, geboren am 7. Juli 1864 zu Heimbuchenth als Landstreicherin umherzieht, ist auf Grund ri Frlebberg den 27. August 1887.

ständige 8.

Vom 18. Juli 1887.

tator des Bezirks zu geschehen, welchem die in Artikel 138 des Poltzeistrafgesetzes vorgeschriebene Untersuchung neuer Feuerungsanlagen ohnehin obliegt. Jene Prüfung ist regelmäßig mit der Unlersuchung der Kamine und Feuerungsanlagen zu verbinden. Bel letzterer braucht ein Kaminfeger nicht zugezogen zu werden. Kommen jedoch bei einem Bauwesen solche Kamine und Feuerungsanlagen nicht vor, so hat obige Prüfung selbstständig zu erfolgen. Die Revision kann bei der regelmäßigen Besich⸗ tigung der Feuerstätten durch den für dieselbe bestellten Experten auf Antrag des Bauherrn vorgenommen werden, vorausgesetzt, daß die regelmäßige Besichtigung der Feuerstätten vor Ablauf von drei Monaten nach der Herstellung des Baues statt⸗ findet. Dem Techniker bezw. dem Visitator sind zum Zwecke der Prüfung die ge⸗ nehmigten Pläne einzuhändigen, auf welchen die vorschriftsmäßige Ausführung dem nächst zu bescheinigen ist. Von der erfolgten Reviston des Baues ist der Behörde, welche den Baubescheid ertheilt hat, durch die Localpolizeibehörde Anzeige zu erstatten und dabei zu bemerken, ob die Ausführung des Baues vorschriftsmäßig erfolgt ist, oder ob und welche Anstände sich bei der Revision ergeben haben und binnen welcher Frist der Bauherr diese Anstände beseitigen will. Die Behörde, welche den Baube⸗ scheid ertheilt hat, wird die Befolgung überwachen. Die Bestimmung des Art. 138 des Polizeistrafgesetzes, wonach neu angelegte oder wesentlich veränderte Kamine, Feuerungsanlagen und Malzdarren nicht eher benutzt werden dürfen, als bis solche polizeilich untersucht und für benutzbar erklart worden sind, wird auf alle in§. 64 dieser Verordnung erwähnten baulichen Anlagen ausgedehnt. Es kann jedoch die Ortspolizeibehörde auf Antrag des Bauherrn neue Feuerungsanlagen unter Zu⸗ ziehung eines bei der Ausführung derselben unbetheiligten Sachverständigen unter⸗ suchen und im Falle dieselben als ordnungsmäßig bergestellt befunden werden, ge statten, daß sie bis zur nächsten regelmäßigen Untersuchung der Feuerungsanlagen vorläufig benutzt werden.

§. 102. Der Feuervisitator hat für Revision eines Bauwesens, einschlleßlich der Unkersuchung der Feuerungsanlagen, an seinem Wohnort die im Amtsblatt Nr. 5 des Ministeriums des Innern vom 17. Februar 1874 festgesetzten balbtägigen Ge bühren mit 1 M. 50 Pf., außerhalb seines Wohnortes mit 2 M. 50 Pf., und wenn das Geschäft, einschließlich der Hin und Herreise, mehr wie einen halben Tag er fordert, mit 5 M. zu beziehen. Der Feuervisitator, welcher Rauhbauten oder neue Feuerungsanlagen bei der regelmäßigen Besichtigung der Feuerungsanlagen auf An trag des Bauherrn mitprüft, hat besondere Tagegebühren für die Revision der Rauhbauten und neuen Feuerungsanlagen nicht zu beanspruchen, dagegen in dem Verzeschniß seiner Gebühren über die regelmäßige Besichtigung der Feuerungsanlagen den untersuchten Rauhbau oder die untersuchte neue Feuerungsanlage unter Bezeich nung der für die Untersachung verwendeten Zeit besonders anzugeben. Der nach Verhältniß dieser Zeit auf die Rauhbaurevision, bezw. die Untersuchung der neuen Feuerungsanlage, entfallende Gebührenbetrag, welcher dem Feuervisitator aus der Gemeindekasse vergütet wird, ist von dem Bauherrn zurückzuerheben. Der von dem Bürgermelster zur Untersuchung einer neuen Feuerungsanlage zugezogene Sachver⸗ 101 bezleht die nämlichen Gebühren wie der amtlich bestellte Feuervisitator. Wird die Revision der Neubauten den von den Kreisen oder Ge meinden bestellten Technikern übertragen und sollen denselben hierfür hohere Gebühren, als die der Feuervlsitatoren, bewilligt werden, so ist die Genehmigung des Ministe⸗ riums des Innern und der Justiz einzuholen.

Darmstadt den 18. Juli 1887.

Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justlz. Finger. Köhler.

Ausschreiben. Kreis Gießen, ist auf Grund richterlichen Haftbefehls zu verhaften und an Großherzogliches Amtsgericht Butzbach abzullefern.

al bei Aschaffenburg, Tochter von Joseph Vath und der Vietorkla, geborene Franz, welche chterlichen Haftbefehls festzunehmen und in das Amtsgerichtsgefängniß nach Vilbel abzuliefern.

Der Großherzogliche Amtsanwalt. Kolb.

1 Darmstadt. Militärdsenstnachrichten. Mootz, Prem. des 2. Gr. Drag. Regt.

leut, vom 1. Gr. Inf. Regt. Nr. 115, wurbe unter (essung in seinem Commando bei der Unteroffizterschule in J. Welßenfels, in das Inf. Regt. Nr. 129 versetztz Alter, Mesa. J Sekt, vom 4. Or Inf. Regt. Nr. 118, zum Prem. Lt.! der Feld Art, des 2.

Vat. 2.

Deutsches Reich. befördert; Graf zu Stolberg-Stolberg, Sek. Lt. à la s. zum Prem. Lt., Lutz, Vieewachtm. vom

Bat. 2. Gr.

Nr. 24, in das 1. Brand. Landw. Regts. Nr. 116, zum Sek Lt. der Res. der Gr.

Gr. Landw.⸗Regzts. Nr. 116, zum Sek. Lt.

Be- Ulanen Regt. Nr. 3 einrangirt; Ouprier, Vieefeldw. vom Train Comp. befördert; Caspary, Mafor vom 3. Westfäl. der[Inf. Regt. Nr. 16, als Oberstiteut. zur Dispositlon ge des 2. Gr. Inf. Regts. Nr. 116, Beckh, Sek. Lieut. stellt; Rütt, Volckmar, Prem. ⸗Lts, der Inf. des 1. Bats. Bal. J. Gr. Landw. Negks. Nr. 117,(l. Gr. Landw. Regts. Nr. 115, der Abschied bewilligt.