Bonnerstag den 26. Mai.
42 62.
Der
Denn
Oberhe
ssischer Anzeiger.
* N U E 1 O50 in„ Hhaird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch 1„ E, 4 und Freitag Abend ausgegeben.
Kreisblatt für den Kreis Friedberg.
Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.
3 4 J Iwie bel oncen: die einspaltige Petitzeile 15 Pf., lokale Anzeige„rdf 72 5— N . en ene f lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 11 Pf., Reclamen 30 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von Sludn z b 111 Einsendern wen Letten nice Jahresconte bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets 5 Post nachgenommen. 1 i a r l e 8 2 lelu 9 Amtlicher Theil. da, c Ausschreiben.
u f Friedberg den 10. Mai 1887.
Um Auskunft über den dermaligen Auf
enthaltsort des Georg Kaiser von Stockheim wird ersucht.
Der Großherzogliche Amtsanwalt. J. V.: v. Biegeleben.
a Deutsches Reich.
n ken Darmstadt, 23. Mai. Prinzessin Vic⸗
5 et hat gestern am Tag und in der Nacht 0 ar und zum Theil ruhig geschlafen.
0 E Der neue Kirchengesetzentwurf lautet: Artikel 1.
ö Kirchenamt, welches mit einem Geistlichen zu be—
ist, darf in einer der christlichen Kirchen nur einem schen übertragen werden, welcher seine wissenschaft— Vorbildung nach den Vorschriften dieses Gesetzes Aethan hat und gegen dessen Anstellung kein Einspruch seiten der Staatsregierung erhoben worden ist.(Ar— 9.) Ueber die Form, in welcher der Besitz der vor— ynten Eigenschaften darzuthun ist, wird, soweit nicht Gesetz darüber Vorschriften enthält, das Mini⸗
m das Erforderliche bestimmen. Artikel 2. Der liche, welchem ein Kirchenomt übertragen wird, ist Anden, vor Uebernahme desselben den Verfassungseld sten, sofern er dies nicht schon früher gethan hat.
Ie 1 3. Dle Vorschriften über das Erforderniß der
8 chen Staatsangehörigkeit und über die wissenschaft— 1 Vorbildung der Geistlichen kommen zur Anwendung ther. Unterschied ob das Amt dauernd oder widerruflich
agen worden, oder nur eine Stellvertretung oder lelstung in demselben stattfinden soll. Arttkel 4. Nachweis der wissenschaftlichen Vorbildung wird orlage von Zeugnissen über das Bestehen der Reife— ug auf einem deutschen Gymnasium, sowle über die ng eines dreijährigen theologischen Studiums
iner deutschen Staatsuniversität erfordert. Das sterium ist ermächtigt, aus besonderen Gründen von Erfordernisse des dreijährigen Studtums an einer chen Staatsunivecrsität ganz oder theillweise zu dis— en; insbesondere soll demselben diese Ermächtigung Ateff solcher Kandidaten oder Priester zustehen, welche em Gesetze vom 23. April 1875 über die Vorbil⸗ Dun und Anstellung der Geistlichen eine andere wissen— liche Vorbildung genossen haben. Artikel 5. Das gische Studium kann auch, statt an einer deutschen
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besetzen. kalsuniversität, an einem innerhalb des Großherzog— 1 uss errichteten, vom Ministerium zur wissenschaftlichen J.* E, Lon dung der Geistlichen geeignet erklärten kirchlichen
nnar zurückgelegt werden. Voraussetzungen der Zu—
Rauheit ig und Fortführung einer solchen Anstalt sind: „ idem Mintstertum die Statuten und der Lehrplane in—
inden- Hi f t und die Namen der Leiter und Lehrer, welche f liche sein müssen, mitgetheilt werden; 2) daß der
16 0 lan dem Lehrplan deutscher Staatsunsversitäten
dit, rlig gestaltet ist; 3) daß die an dem Seminar an— a Menden Lehrer die wissenschaftliche Befählgung be—
dt galsert n an einer deutschen Staatsuniversität in der Dis— r, zu lehren, für welche die Anstellung erfolgt. Ar— 4% Die Kirchen sind befugt, Anstalten zur theolo— che jeg raktischen Vorbildung der künftigen Geistlichen zu 1„ Aittzalten. Dem Ministerium sind die Statuten dleser l kiten und die für dieselben geltende Hausordnung
Auen chen, sowie die Namen der Lehrer und Leiter, b Deulsche sein müssen, mitzutheilen. Artikel 7.
all An 1 2 lichen Oberen sind befugt, Alumnate oder Pen— et 1 Konvikte) für Zöglinge, welche Gymnasien oder 1 ichliche Seminar besuchen, zu errichten und zu Amme lalten. Dem Ministertum sind die für solche An— +„Fel geltenden Statuten und die auf die Hausordnung l 2 chen Vorschriften einzureichen, sowie die Namen ter und Erzieher, welche Deutsche sein müssen, 1. heilen. Knabenseminare und andere als die in erwähnten Konvikte bleiben untersagt. Artikel 8. den in Artikel 5, 6 und 7 enthaltenen besonderen arlelfteu bleibt in Ansehung der kirchlichen Lehr- und sbangsanstalten das allgemelne Aufsichtsrecht, welches
g Staate bezüglich aller Bildungsanstalten zusteht, in — sarnkelt. Artikel 9. Die obere lürchliche Behörde ist
un het, vie Person, welcher ein klrchlsches Amt 4 and übertragen werden soll, dem Minsterlum unter
n 7 ia nung der Stelle, für welche sie ausersehen ist, an— role,* n. Das Gleiche gilt bel Versetzung eines Geist— „ chez en ein anderes kirchliches Amt, oder bel Umwand—
1 1 iner widerruflichen Anstellung in elne dauernde.
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lier ci Mintsterlum ist berechtigt, innerhalb 4 Wochen nach 1„zeige gegen die beabsichtigte Anstellung Elnspruch 1. eh ben, wenn der Anzustellende aus einem auf That— e N 12
Verwesung eines Kirchenamts die Frist von 6 Monaten,
sachen beruhenden Grunde, welcher dem bürgerlichen oder; staats bürgerlichen Gebiet angehört, für die Stelle nicht! geeignet ist. Die Thatsachen, welche den Einspruch be- gründen, sind anzugeben. Uebersteigt die Dauer der
so hat die obere kirchliche Behoͤrde sich mit dem Mini sterlum in betreff etwaiger Anstände gegen die Person des Pfarrverwesers ins Benehmen zu setzen. Artikel 10. Die provisorische oder definitive Errichtung neuer Pfarr— stellen, sowie die Aenderung bestehender Pfarrbezirke darf nur mit Genehmigung der Staatsregierung erfolgen. Artikel 11. Soweit die Mitwirkung des Staats bei Besetzung kirchlicher Aemter auf Grund des Paternats oder besonderer Rechtstitel anderwelt geregelt ist, behält es dabei sein Bewenden. Desgleichen werden die be stehenden Rechte des Staats bezüglich der Anstellung von Geistlichen beim Militär und an öffentlichen Anstalten durch das vorliegende Gesetz nicht berührt. Artikel 12. Die Uebertragung der Funktionen eines kirchlichen Amts, welche unter Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen er— folgt, gilt als nicht geschehen und es ist daher die Inter calarverwaltung der betreffenden Pfründe anzuordnen, oder wenn solche bereits angeordnet ist, fortzusetzen. Der Geistliche, welcher die Funktionen eines kirchlichen Amts, dle ihm unter Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen übertragen worden sind, oder die er, ohne daß den ge— setzlichen Erfordernissen genügt ist, übernommen hat, öffentlich ausübt, wird mit Geldstrafe bis zu 300 Mark bestraft. Der kirchliche Obere, welcher einem Geistlichen mit Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen ein Kirchen- amt oder die Funktionen eines kirchlichen Amtes über⸗
trägt, wird mit Geldstrafe von 300 bis 1500 Mark be⸗ straft. Artikel 13. Die Verurtheilung eines Geistlichen zu Zuchthausstrafe, die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und der Fähigkeit zur Bekleidung öͤffenüllcher Aemter hat die Unfählgkelt zur Ausübung des kirchlichen Amts und den Verlust des Amtseinkommens zur Folge. Dem Geistlichen, gegen welchen eine der in diesem Ar⸗ tikel bezeichneten Entscheidungen ergangen ist, ist jede öffentliche Ausübung der Funktlonen eines kirchlichen Amtes untersagt. Zuwiderhandlungen gegen diese Vor- schrift werden mit Geldstrafe bis zu 300 Mark bestraft. Artikel 14. Die vorübergehende Ausübung einzelner kirchlicher Handlungen unterliegt den Strafbestimmungen dieses Gesetzes nicht. Artikel 15. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit seinem Erscheinen im Regierungsblatt in Kraft. Mit dem Inkrafttreten desselben tritt das Gesetz über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen vom 23. April 1875 außer Wirksamkett.
— Die Gerichtsgccessisten Bleyler aus Mainz, Carlebach aus Mainz, Erbes aus Neu-Bam- berg, Frey aus Woogsdamm, Dr. Fuchs aus Darmstadt, Fuhr aus Gießen, Krämer aus Kohden, Lang aus Gießen, Schmidt aus Gießen, Steinberger aus Gießen, Walter aus Darm— stadt, Welcker aus Darmstadt wurden zu Ge— richtsassessoren ernannt.
— Milttärdienstnachrschten. v. Lyncker, Prem. Lieut. à la s, des 2. Rhein. Inf.-Regts. Nr. 28 und komm. als Ad]. bei der 49. Inf.⸗Brig. wurde zum überz. Hauptm. befördert; v. Scholl, Rittm, vom 1. Garde- Ul. Regt., der Char. als Major verliehen; Hammacher, Frhr. Schenck zu Schweinsberg, Unteroff, vom 2. Gr. Drag. Regt. Nr. 24, zu Port. Fähnrs, befördert; Goldmann, Sek.⸗Lt. vom 3. Gr. Inf. Regt. Nr. 117, in das Meckl. Füs.⸗ Regt. Nr. 90 versetzt; Höpfner, Vicefeldw. der Juf, des 2. Bats. 1. Nass. Landw. ⸗Regts Nr. 87, zum Sek. Lt. der Res. des 1. Gr. Inf. Regts. Nr. 115, Schmidt II., Sek. Lt. der Inf. des 1. Bats. 2. Gr. Landw. Regts. Nr. 116, Obenauer, Sek. Lt. der Inf. des 1. Bats. J. Gr. Landw. Regts. Nr. 118 zu Prem. Lts. befördert; Schmitt, Sek. Lt, der Inf, des 1. Bats. 3. Gr. Landw.:
Regts. Nr. 117, zur Landw. des Eisenb. Regts, versetzt; Fleischhauer, Vieefeldw. der Feld-Art. des Nes. Landw. Bats. Nr. 80 zum Sek. Lt. der Res. des Gr. Feld Art.⸗Regts. Nr. 25, Sieben, Sek.-Lt. vom Train des 2. Bats. 4. Gr. Landw. Regts. Nr. 118, zum Prem. Lt, befördert; Schmidt, Sek. Lt. der Inf, des 1. Bats. J. Gr. Land w.⸗ Regts. Nr. 115, Bastz, Pr. Lt. der Feld⸗Art. des 1. Bats.
1. Gr. Landw. ⸗Regts. Nr. 115, Römheld I., Sek.⸗ Lt. der Feld Art. des 1. Bats. 4. Gr. Landw. Regts. Nr. 118, Pfaff, Sck.⸗Lt. der Feld⸗ Art. des 2. Bats. 4. Gr. Landw.-Regts. Nr. 118 der Abschied bewilligt.
Berlin, 24. Mai. Eine Meldung des Wolff'schen Telegraphen-Bureaus theilt mit, daß zur Zeit keinerlei Grund vorhanden ist für die Befürchtung, daß das Halsleiden des Kronprinzen nicht in Bälde behoben sein werde. Eine Ope— ration hat, entgegen anderweitigen beunruhigenden Nachrichten, nicht stattgefunden. Richtig ist, daß der Kronprinz an einer starken anhaltenden Heiserkett leidet; richtig ist auch, daß die ärztliche Untersuchung das Vorhandensein einer Wuche— rung im Halse ergeben; dagegen ist nicht zu— treffend, wenn mitgetheilt wird, daß diese Wuche— rung einen bösartigen Charakter trage, oder daß sie durch Operation entfernt worden sei. Es hat vielmehr die auf Grund gemeinsamer Untersuchung staitgehabte Berathung ärztlicher Autoritaͤten, an welcher die Professoren Berg— mann und Gerhardt, sowie der Leibarzt Wegner und ein englischer Spezialist, Dr. Morell Mackenzie, theilgenommen haben, dahin ent— schieden, daß die im Halse consta t irten wuche— rischen Bildungen bösartiger Natur nicht seien und daher von einem operativen Eingriffe ab— gesehen werden könne. Das Allgemeinbefinden des Kronprinzen ist fortgesetzt ein befriedigendes. Derselbe hat guten Appetit und Schlaf; nur ist ein Sichfernhalten von öffentlichen Acten angerathen, sonst geht und fährt der Kronprinz mit den Seinigen spazieren.
— 23. Mal. Reichstag. Ohne Debatte wurde in dritter Lesung die internationale Literarconvention, eben— so in erster und zweiter Lesung die Deelaration zu Ar⸗ tikel 2 und 4 des internationalen Vertrags zum Schutze überseeischer Telegraphenkabel und in zweiter Lesung nach unerheblicher Debatte der Gesetzentwurf, betreffend die Abänderung des Quartierleistungsgesetzes, endlich in erster Lesung der Gesetzentwurf, betreffend die Abände— rung des Gesetzes über den Verkehr mit Nahrungsmitteln genehmigt.— 24. Mai. Der Reichstag erledigte de⸗ battelos die zwette Berathung der Rechnung pro 1884/85, überwies den Bericht der Reichsschuldeneommission an die Rechnungseommission zur Vorberathung und beschloß dem Antrag der Commtsston gemäß die Genehmigung zur strafrechtlichen Verfolgung des Abg. Grad nicht zu er⸗ theilen. Der Gesetzentwurf betr. die Unfallversicherung der bei Bauten beschäftigten Arbeiter wurde nach uner⸗ heblicher Debatte fast durchgängig nach den Commissions⸗ beschluͤssen erledigt. Der Praͤsident theilt mit, daß falls die morgige Tagesordnung, worauf auch die Zuckersteuer— vorlage, erledigt würde, der Reichstag sich bis zum 7. Juni vertagen werde. 1
— 23. Mal. Die Branntweinsteuerkommission berieth heute die der Subkommission überwiesenen Paragraphen und nahm den§ 10 mit dem von dem Reglerungs— kommissär bekämpften Amendement Buhl, wonach es dem Bundesrath zustehen soll, zu bestimmen, ob und unter welchen Bestimmungen für den im freien Verkehr Zwecks des Consums weiter bearbeitenden Brannwein eine Rück— vergütung der niedrigeren Verbrauchsabgabe bis zu 5 pCt. für Schwund zu gewähren, ferner den§ 18 mit dem Antrag, daß in Fällen der§§ 16 und 17, wenn elne Defrau datlon nicht stattfand oder nicht beabsichtigt war, nur eine Ordnungsstrafe eintreten soll.§ 25 und folgende wurden mlt den Amendements der Subkommission, daß eln Brennereibesitzer nur dann strafbar ist, wenn dle Defraudation mit seinem Wissen und Willen verübt ist, daß der Höͤchstbetrag der Geldstrafe 10000 nicht uber steigen darf und daß die Bestimmung der Gewerbeord— nung, wonach Kleinhandel mit Branntwein und Spirt. tus von einer Erlaubniß abhängig Uist, für den Verkauf


