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Prämientarif für die Versicherungsanstalt der Hessen⸗Nassauischen Baugewerks⸗Berufsgenossenschaft. 1 Beke
ee eee e e Betrag Lohn Prozente, angefangene 0 miles, Gefahrenklasse des berufsgenossenschaftlichen Gefahrentarifs. We Wee e sind. Lohnes zu entrichten⸗ den Prämie. 1 10 Gefahrenklasse J. Pfennig. 4 Fel 1 1 5 1 0 5 172
Ofensetzer 5 N 1 1 Gefahrenklasse II. 1 itt Bauglaser, Asphaltirer, Steinsetzer, Einrichter von Gas- und Wasseranlagen, Tapetenankleber.. 1 5 0 1174 1 mn Gefahrenklasse III. 4 9 0 Rothe. Bauanstreicher, Baumaler, Gypser, Tüncher, Verputzer, Weißbinder, Baulackirer, Schiffbauer in Holz, Kunst und Deko⸗ 5 Ale Dien rationsmaler bei Bauten, Bauschrelner(Ttschler), Einsetzer, Schlosser und Anschläger, Anbringung und Abnahme 5 rechligt von Wetterrouleaux(Marquisen und Jalousten) 1 5 a 2 N ö l 9 8 1170 4 61 W.. out Gefahrenklasse IV. Betriebe für Bauunternehmung und Bauunterhaltung, Maurer, Zimmerer, Stuckateure, Steinmetzen, Steinhauer, Bau— klempner, Mühlenbau in Holz 5 5 5 0 g f 1.. 5 31½ 15% eee dan Gefahrenklasse V. 1* Dachdecker, Brunnenmacher, Betriebe für Bllitzableiter-Anbringung,-Abnahme, Verlegung und Reparaturen 1 g 4 2 4 f Hinsichtlich der in dem vorstehenden Prämientarif nicht besonders aufgeführten Kategorien von Arbeiten(Nebenarbeiten) ist zunächst chan festzustellen, ob die betreffende Kategorie in dem berufsgenossenschaftlichen Gefahrentarif klassistzirt worden ist. Trifft dies zu, so ist für die een ain bezuͤgliche Arbeit die der betreffenden Gefahrenklasse entsprechende Prämie zu entrichten. Fur alle übrigen im Gefahren- und Prämientarif nicht un tut solch! klassifizirten Bauarbeiten ist der Prämiensatz der vorstehenden Klasse III. mit 1½ Pfennig für jede angefangene halbe Mark des in Betracht et. kommenden Lohns maßgebend. Festgesetzt gemäß§. 24 des Gesetzes, betreffend die Unfallversicherung der bei Bauten beschäftigten Personen, 1155 1 vom 11. Juli 1887(Reichs⸗Gesetzblatt Seite 287). Das Reichsversicherungsamt. an nicht ber Berlin den 8. Dezember 1887. Bödiker. 1 uedberg
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Die Allgemeine Arbeiter-Kranken- und Sterbekasse zu Gambach ist auf Grund des vorgelegten Statuts als eingeschriebene Hilfskasse Ke zugelassen und unter Nr. 18 des Registers der eingeschriebenen Hilfskassen eingetragen. Dieselbe entspricht den Anforderungen des§. 75 des 4 Immol Gesetzes, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, vom 15. Juni 1883. Der Kreisausschuß. Diensag den Friedberg den 3. Dezember 1887. Dr. Braden. een in bieftg
8 N leich II. einer Bekanntmachung. eit waren Betreffend: Die Räude bei den Pferden des Philipp Feist zu Beienheim.
Genehmigung Friedber
Es wird hierdurch zur öffentlichen Keuntniß gebracht, daß bei zwei Pferden des Philipp Feist zu Beienheim der Ausbruch der Räude 0 festgestellt worden ist. Großherzogliches Kreisamt Friedberg. ils Friedberg den 22. Dezember 1887. Dr. Braden. 9 Wiel Bekanntmachung. 0 Dienstag d
Betreffend: Die Feldbereinigung in den Fluren X bis XIII der Gemarkung Okarben. 1 auf hiesigem Auf Grund des Artikel 19 des Feldbereinigungsgesetzes vom welche ihre Heimfalls- und Successionsrechte nicht durch Eintrag beg gebären
pachtet werden
28. September 1887 fordere ich hiermit die betheiligten Grundbesitzer der Lehens-, Erb- oder Landsiedel, Leih- oder Fideicommiß Qualität Bee die Sar auf, die Einträge der Eigenthums- und sonstigen Rechtsverhältnisse in eines Grundstücks im Grundbuch haben wahren lassen, um ihre E. den öffentlichen Büchern, insoweit dieselben den bestehenden Verhält— Rechte, soweit dies nach Art. 37 und 38 des Gesetzes vom I 403 nissen nicht mehr entsprechen, innerhalb einer Frist von drei 21. Febr. 1852 noch zulässig ist, im Grundbuch eintragen zu lassen; Dauer der Pac Monaten bei dem Amtsgerichte Vilbel berichtigen oder ergänzen zu an Diejenigen, welche Pfandrechte, Eigenthumsvorbehalte, Revo— 1 lassen, damit die bestehenden Rechtsverhältnisse beim Bereinigungsver— cations-, Resolutions- oder Nichtigkeits-, Separations- oder andere 4 fahren berücksichtigt werden können. Sicherheitsrechte, die weder im Hypotheken- noch im Grundbuch 1 Gre Vorstehende Aufforderung ergeht insbesondere: gewahrt sind, an zur Bereinigung bestimmten Grundstücken geltend 1) an Diejenigen, welche Grundstücke im Bereinigungsbezirk erworben, machen können, um unter Vorlage der betreffenden Urkunden und a 5 aber ihren Eintrag im Grund- oder Flurbuch, beziehungsweise im genauer Bezeichnung der Forderung und derjenigen Grundstücke, ff Mutations-Verzeichniß noch nicht erwirkt haben, um die Errichtung welche zur Sicherheit dienen, die Einträge in die öffentlichen Bücher. 23 d, und Ingrossation ihrer Erwerbtitel oder die Berichtigung irriger zu erwirken, bezw. die Aufzeichnung der Grundstücke zum Zwecke 105 Saur Einträge zu erwirken; der Constituirung eines dieselbe Sicherheit bietenden Surrogats bei 30. Of an Diejenigen, welche zwar im Grundbuch stehen, aber weil sie der Bereinigung in dem vom Gericht zu errichtenden Verzeichnisse Fieber schon vor Einführung des Gesetzes vom 21. Februar 1852 ohne zu beantragen; 420 05. 5 11 Gro Beifügung des Erwerbtitels eingetragen waren, um letzteren ein— an Diejenigen, welche Realservituten, die nicht durch die bei den tragen zu lassen, indem sonst, abgesehen von den Hindernissen bei Feldbereinigung vorzunehmende neue Weg- und Wässerungs-Regu- H 1 der Bereinigung, demnächst nur eine Bescheinigung des Besitzstandes lirung erlöschen, sondern noch nach derselben geltend zu machen 0 ö statt einer Eigenthumsurkunde ausgestellt werden wird; sind, z. B. Weg⸗ oder Wasserleitungs-Gerechtigkeiten zu Gunsten Donnerstag an Diejenigen, welche an ein auf fremdem Namen im Grundbuch von Grundstücken, die nicht in die Bereinigung fallen, Lehm-, Thon⸗ baden in ben eingetragenes Grundstück einen Vindications-, oder einen unter ge— oder Sandgrube Berechtigungen auf zur Bereinigung gehörigem eee wissen Umständen zu realistrenden An- und Rückfalls-Anspruch wegen Gelände anzusprechen haben ferner an die, welche solche Grund- 1 eines vor Einführung des Gesetzes vom 21. Februar 1852 ver— stücke zur lebenslänglichen Nutznießung, zur Benutzung als Braut- bien tragsmäßig gemachten Eigenthumsvorbehalts oder wegen einer bei gabe, zur Sicherung einer lebenslänglichen Leibzucht- oder Auszugs⸗ messer und der Veräußerung beigefügten auflösenden Bedingung, eines End— berechtigung anzusprechen haben; 1 b Eigensan termins oder einer Zweckbestimmung zu bilden haben, ohne diesen[ 7) an Diejenigen, auf deren Grundstücken in den öffentlichen Büchern N ile und Anspruch durch den Vermerk„streitig“ oder„beschränkt“ im solche Rechte eingetragen sind, welche sie für erloschen halten, aber ien Grundbuch gesichert zu haben, sowie an Diejenigen, welche unter noch nicht haben löschen lassen. lEigensan Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen die Vormerkung„ge— Rechte der genannten Art, welche bis zum Ablauf der erwähnten 1 messer 1 hemmt“ wollen eintragen lassen, um ihren Anspruch unter Vor- Frist weder in den öffentlichen Grund- und Hypothekenbüchern, bezw. dudrusan lage der betreffenden Urkunden im Grund- resp. Mutationsverzeichniß]Mutationsverzeichuissen, noch in den aufzustellenden Verzeichnissen ge— 9— und wahren zu lassen, oder, im Falle des Widerspruchs des Gegners, wahrt sind, bleiben bei der stattfindenden Feldbereinigung unberück—* die Anstellung der entsprechenden Klage durch Bescheinigung nach- sichtigt, ebenso werden erloschene, aber in den öffentlichen Büchern noch zuweisen und eine geeignete Bemerkung bezüglich des Prozesses in nicht gelöschte Rechte als fortbestehend betrachtet. dem vom Gerichte aufzustellenden Verzeichnisse bei dem betreffenden Friedberg den 22. Dezember 1887. Grundstücke zu beantragen; Der Vollzugs commissär. 4) an die Obereigenthümer und Fideicommißberechtigten, Dr. Wallau. f a menu
Immobiliar⸗Versteigerung. 2 f. ge Dienstag den 27. Dezember l. J. Vormittags 11 Uhr, E 1 lex nau 9 1 soll in hiesigem Ratthaus die Hofratthe sowie Grund- 0 0 7 7 1 3 9. 3 f
stücke den Andreas Rau Erben gehörend einer nochmaligen
eee an ade,„Tuch und Leinwand Handlung. A J Große Auswahl.— Gillige Preise. 1


