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1887.
Dienstag den 19. April.
Oberhessischer Anzeiger.
Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.
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Areisblatt für den Kreis Friedberg.
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Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.
Annoncen: die einspaltige Petitzeile 15 Pf., lokale
die a. ö Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 11 Pf., Reclamen 30 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf, auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Bet
rag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.
Annoncen von
Betreffend: Die Ausführung der Bestimmungen der Gewerbe Ordnung über die Arb 0 und Beschäftigung von Arbeiterinnen, sowie jugendlichen Arbeitern in den Fabriken.
1 Das Gr. Kreisamt Friedberg an die Gr. Bür
Bezugnehmend auf unser Ausschreiben vom 20. Februar 1880, Kreisblatt
18. k. Mts. die Summe der in der Zeit
innahmten Gebühren anzugeben oder zu berichten, daß derartige
Viesen durchschneidet. Friedberg den 15. April 1887.
1. Johann Wagner III., 2. 4. Johann Kröll, 5. Balthas
Friedberg den 14. April 1887. 9
Vatze statt.
g Die bei der Zusammenlegung der Grundstücke in der Gemarkun ellen und einem Flächeninhalt von 18,248 am, Nittwoch den 20. April, Mittags 3 Uhr, Dortselbst werden ½ Stunde vorher die
Bei der am 4. April l. J. stattgehabten Wahl einer Vollzugscommission zur Ausf Heinrich Gröninger, 3. er Stölting, 6.
Es wird dieses Resultat mit dem Bemerken öffentlich dem Amtszimmer der Großherzoglichen Bürgermeisterei mmung oder das Resultat der Wahl innerhalb 14 Tagen, s Ausschlusses an den Kreisausschuß des Kreises
Vom 21. d. Mts. an findet Seitens der Garnison Indem wir dies zur öffentlichen Kenntniß brin
Amtlicher Theil.
eitsbücher, Arbeitskarten
vom 1. April 1886
Zetreffend: Zusammenlegungz der Grundstücke in der Gemarkung Straßheim.
Bekanntmachung.
im Felde an der Stelle statt,
etreffend: Zusammenlegung von Grundstücken in der Gemarkung Bönstadt.
Bekanntmachung.
Friedberg zu bringen sind.
Bekanntmachung.
in, in ihren Gemeinden noch besondere Bekanntmachung zu erlassen.
Friedberg den 18. April 1887.
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untniß gebracht wird. Friedberg den 16. April 1887.
lduinstein wird ersucht. Friedberg den 14. April 1887.
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Nachdem mit Ausprägung einer Nickelmünze zu 20 Pf. e Verpackung derselben in Beutel zu 200 Mark und in R
Bekanntmachung.
treffend: Die Erleichterung des Kassebetriebs durch gleichmäßlge Verpackung der Münzen. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg
an die Großherzoglichen Bürgermeistereien, die Kirchenvorstände, Vorstaͤnde milder Stiftungen ꝛc. des Kreises.
Sie wollen die Rechner Ihrer resp. Kassen nach vorstehender Bekanntmachung entsprechend bedeuten. N.
Ausschreiben.
Um Auskunft über den dermaligen Aufenthallsort des Adolph Anklam von Wreschin,
g Straßheim ausgewiesenen Massegrundstücke, ollen einmal öffentlich versteigert werden. Die Zusammenkunft
Friedberg den 15. April 1887.
germeistereien des Kreises und das Gr. Polizeicommissariat Wickstadt. Nr. 24 von 1880, beauftragen wir Sie, bis Ende März 1887 für Ausfertigung von Arbeitsbücher-Duplikaten ver— Duplikat-Ausfertigungen nicht stattgefunden haben.
uns bis zum
J. V.: Nebel.
bestehend aus 14 Par⸗ und Versteigerung findet
wo die Staatsstraße Friedberg— Homburg die Straßheimer Grundstücke örtlich gezeigt und die Versteigerungsbedingungen vorgelesen.
Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.
ührung des rubricirten Projektes wurden gewählt: Friedrich Wagner zu Mitgliedern der Commission;
Heinrich Schaubach zu stellvertretenden Mitgliedern der Commission.
bekannt gegeben, daß die Wahlakten in der Zeit vom 20. April bis 4. Mai l.* Bonstadt offen liegen und Einwendungen gegen die Rechtsbeständigkeit der Ab— vom Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an gerechnet, bei Meidung
Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Bradenu.
Butzbach Gefechtsschießen mit scharfer Munition auf dem dortigen großen Exerzier— gen, laden wir die Großherzoglichen Burgermeistereien der zunächst gelegenen Orte
Großherzogliches Kreisamt Friedberg. e
demnächst begonnen werden wird, ist die Bestimmung getroffen worden, daß ollen zu 20 Mark und zu 10 Mark vorzunehmen sei, was andurch zur öffentlichen
Großherzogliches Kreisamt Friedberg. J. V.: Nebel. Friedberg den 16. April 1887.
V.: Nebel.
früher in Okarben, und des Adam Maue von
Der Großherzogliche Amtsanwalt. v. Biegeleben.
Deutsches Reich.
Darmstadt. Der Forstrath Wimmenauer Lich wurde zum außerordentl. Professor für die Lehrfach der Forstwissenschaft an der Uni— Isität Gießen berufen, der prov. Reallehrer . Langstroff in Groß Umstadt zum Lehrer an
or Realschule zu Bingen ernannt.
14. April. Heute trat die Kammer wieder zu⸗ nen und berleth das Feldbereinigungsgesetz. In der De lalberathung fand Art. 1, welcher von dem Zweck Gesetzes handelt, einstimmige Annahme der Kammer. u. 2 lautet: Der Bereinigungs bezirk soll in der Regel in Gemarkung umfassen, doch kann derselbe auch aus elotedenen Gemarkungen, bezw. aus Theilen solcher mamengesetzt werden, wenn dieselben eine wirlhschaft— usammenhängende Fläche bilden. Die Vereinkgung un auch auf Theile einer Gemarkung beschränkt wer— wenn dleses von den Interessen der Landeseultur en ist Grundstücke einer angrenzenden Gemarkung
Amen, knsowest dieses zur Herstellung zweckmäßiger Ge— langsgrenzen nothwendig wird, im Laufe des Be—
reintigungsverfahrens zugezogen werden. Hierzu stellen die Abg. Laußtz, Hechler, Mathät Abänderungsanträge, welche jedoch bei der Abstimmung sämmtlich abgelehnt werden und der Artikel nach der Regterungsvorlage An— nahme findet.— 15. April. Im Art. 3, der zunächst zur Debatte steht, liegt der Schwerpunkt der durch den Gesetzentwurf beabsichtigten Anordnungen. Wahrend das 1871er Gesetz zum Zustandekommen einer Feldberelnigung die Zustimmung 1. der Mehrzahl der Grundelgenthuͤmer voraussetzt, welche 2. mehr als dle Hälfte der zusammen— zulegenden Bodenfläche besizen, und 3. mehr als die Hälfte des bethelligten Grundsteuerkapftals repräsentkren, läßt die Vorlage die Zusammenlegung schon dann zu, wenn die Grundelgenthümer von mehr als der Hälfte der Bodenfläche dafür sind, vorausgesetzt, daß sich nicht im Abstimmungstermin% der Grundelgenthümer dagegen erklären. Ein Antrag Westh will den Absatz 2 über— haupt streichen, so daß, wenn die Majorität der Fläche dafür ist, unter allen Umständen bereinigt werden soll. Abg. Schönberger ist für den Antrag Weith und legt das Hauptgewicht auf die Maforität der Fläche. Da die Fläche bereinsgt werden solle, so könne man es keine Majoristrung nennen, wenn man die Mehrheit der Boden—
fläche entschelden lasse. Er sei Kleingrundbesitzer und von der dringenden Nothwendigkelt der Durchführung der Feldbereinigung überzeugt. Dle Durchführung sei nur dann überall moglich, wenn man den Art. 3 mit dem Amendement Weith annehme. Die anderen Anträge bittet er zu verwerfen. Schlleßlich stellt er einen Even— tualantrag dahin, statt 56, 45 oder 3 zu setzen. Art. 3 Nr. 1 und 2 wird angenommen, Absatz 2 in der Aus— schußfassung mit 29 gegen 18 Stimmen abgelehnt, der An— trag Schönberger mit 20 gegen 17 Stimmen angenommen. — 16. April. Die Regterungsvorlage bestimmt: Art. Za. Dem zwangswetsen Beizug zur Consoldirung sind nicht unterworfen: 1) Hofralthen, Parkanlagen, Bauplätze; 2) Friedhöfe, sowie Grundstücke, auf welchen sich Denk— mäler ze. befinden; 3) Sand-, Lehm, Mergel, Thon— und Erzgruben, Stein- und Schieferbrüche, Torf, Stein kohlen⸗, Braunkohlen- und Gypslager, endlich alle zum Bergbau gehörigen Grundstücke, sofern sie sich im berg männischen Betriebe befinden; 4) Grundstücke, auf welchen sich Mineralquellen befinden, sowelt es zur angemessenen Benutzung der Quellen derselben bedarf; 5) Hofgüter, deren Grundstücke in wohlgerundetem Zusammenhang um das Hofgebaude liegen; 6) Weinberge und Anlagen,
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