Ausgabe 
14.5.1887
 
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187. Famstag den 14. Mai.

Oberhessischer Anzeiger.

Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.

Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch

und Freitag Abend ausgegeben. Areisblatt für den Kreis Friedberg. ö

1 ennoncen; die einspaltige Petitzeile 15 Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 11 Pf., Rec 2 Nein? ostet 9 Pf. * 9 8 414 5 latale 1 a f., Reclamen 30 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von auswärtigen Einsendern Coweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.

Amtlicher Theil.

tetreffend: Die Wahl der Einschätzungs Commissionen für die Veranlagung der Einkommensteuer und 3 N Kapitalrentensteuer. Friedberg am 1 Mai 1887.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

4 Nach Art. 36 des Einkommensteuergesetzes und Art. 17 des Kapitalrentensteuergesetzes, beide vom 8. Juli 1884, ist behufs der Ein Hätzung in die Stenuerklassen der Einkommensteuer II. Abtheilung und der Veranlagung der Kapitalrentensteuer für jede Gemeinde eine örtliche sommission zu bilden, welche von dem Ortsvorstand auf je 3 Jahre zu wählen ist. Von den zu wählenden Mitgliedern dürfen nicht mehr als

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Feichelsheim mit Bauernheim, Schwalheim, Södel, Steinsurth, Weckesheim, Wi

wei Dritttheile dem Gemeinderathe angehören, wenigstens ein Mitglied muß aber demselben angehören. Bei dieser letzteren Bestimmung bleibt er Bürgermeister außer Betracht, da dieser als solcher ständiges Mitglied der Einschätzungs-Commission und Stellvertreter des Vorsitzenden ist. demäß Verfügung Großherzoglichen Ministeriums der Finanzen sind für Gemeinden bis zu 3000 Einwohnern, sonach für alle Gemeinden des sreises Friedberg außer Friedberg und Vilbel 3 Mitglieder und 2 Ersatzmänner zu wählen. In der Gemeinde Friedberg sind 6 Mit⸗ (ieder und 3 Ersatzmänner, in der Gemeinde Vilbel 4 Mitglieder und 2 Ersatzmänner zu wählen. Nachdem die Dienstzeit der 1884 gewählten zommissionen abgelaufen ist, beauftragen wir Sie, die fragliche Neuwahl durch den Gemeinderath sofort vornehmen zu lassen und uns das setreffende Protokoll bis zum 25. l. Mts. unfehlbar einzusenden. Die seitherigen Commissionsmitglieder sind wieder wählbar. Dr. Braden.

Friedberg den 11. Mai 1887.

getreffend: Die Wahlen zum XXVI. Landtag.

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Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg

Bürgermeistereien des Kreises Friedberg, welche dem I., II., IV. und XIII. Wahlbezirk zugetheilt sind, nämlich: Büdes⸗

eim, Burg⸗Gräfenrode, Dortelweil, Groß-Karben mit Kloppenheim, Harheim, Heldenbergen, Holzhausen, Kaichen, Klein-Karbeu, Massenheim,

Lieder⸗Erlenbach, Nieder⸗Eschbach, Ober-⸗Erlenbach, Ober-Eschbach, Okarben, Petterweil, Reudel, Nodheim, Steinbach(Kreis Offenbach), Vilbel,

isseuheim mit Wickstadt, Bad⸗Nauheim, Beienheim, Bruchenbrücken, Dorheim, Dorn-Assenheim, Fauerbach b. Fr., Ilbenstadt, Melbach, Nieder

lorstadt, Nieder⸗Rosbach, Nieder-Wöllstadt, Ober-Florstadt, Ober Rosbach mit Bainhards, Ober⸗Wöͤllstadt, Ockstadt mit Straßbeim, Ossenheim, sselsheim mit Rödgen, Leidhecken(Kreis Büdingen), Wölfers

heim, Wohnbach, Bönstadt, Staden, Stammheim.

Nach den Bestimmungen der Art. 47 und 48 des Gesetzes vom 8. November 1872, die Zusammensetzung der beiden Kammern der

Stände und die Wahlen der Abgeordneten betreffend, haben demnächst in dem I., II., IV. und XIII. Wahlbezirk der Provinz Oberhessen Zwecks krsatzes der austretenden Abgeordneten durch Neuwahlen neue Wahlmaͤnnerwahlen stattzufinden. N Indem wir andurch bestimmen, daß die Gemeinden Groß⸗Karben und Kloppenheim, die Gemeinden Reichelsheim und Bauernheim und lle Gemeinden Wisselsheim und Roͤdgen behufs des Wahlgeschäfts vereinigt werden, bemerken wir, daß die Leitung der Wahlmäunerwahl dem Fürgermeister der am meisten bevölkerten Gemeinde, sohin den Bürgermeistern von Groß-Karben, Reichelsheim und Wisselsheim zusteht, und naß in jeder der vorgenannten vereinigten Gemeinden der Gemeinderath eine Urkundsperson aus den stimmberechtigten Einwohnern zu der zu denden Wahlcommission zu wählen hat. Die Protokolle hierüber sind demnächst dem Wahlprotokoll als Anlage B. beizufügen.

Mit nächster Post werden wir Ihnen die Wahlformularien zusenden und beauftragen Sie mit Bezugnahme auf die nachstehend abge kuckten Art. 6. 7 und 8 des Gesetzes vom 8. November 1872, wie solche durch Gesetz vom 6. Juni 1885 geändert wurden, mit der Bildung er Wahlcommission und mit der Aufstellung der Listen der Urwähler und der Listen der nach Art. 9 genannten Gesetzes zu Wahlmäunern nählbaren stimmberechtigten Urwähler unter Berücksichtigung der durch das Gesetz vom 6. Juni 1885 Regierungsblatt Nr. 18 einge äährten Aenderungen unverzüglich zu beginnen und sodann die Listen, sobald dieselben vollendet sind, dem betreffenden Großherzoglichen Steuer Tommissariate zur Vergleichung mit den Listen der Steuerpflichtigen und zur Bescheinigung, daß sämmtliche darin aufgeführten Personen seit Cnfang des Rechnungsjahrts 1887,88 directe Staatssteuer, oder wenn dies nicht der Fall, Communalsteuer zu entrichten haben, mitzuthellen.

Die Aufstellung der Listen der Urwähler hat in alphabetischer Ordnung zu erfolgen, und erwarten wir über die vollzogene Aufstellung ind Absendung der Listen an das betreffende Großherzogliche Steuercommissariat bis längstens Ende dieses Monats berichtliche Anzeige. 5

Bezüglich der weiteren Vorbereitungen zum Wahlgeschäft, namentlich wegen Offenlegung der Listen und der Vornahme der Wahl der Wahl⸗ männer, werden Ihnen demnächst noch besondere weitere Verfügungen zugehen und hat daher die Offenlegung der Listen vorerst nicht stattzufinden.

Schließlich bemerken wir noch, daß die Vorschriften des Gesetzes vom 6. Juni 1885, die Abänderung einzelner Bestimmungen des Gesetzes vom 8. November 1872 über Busammensatzung der beiden Kammern der Staͤnde und die Wahlen der Abgeordneten betreffend(Regie

ornahme der Wahlen der Wahlmänner für die Ernennung der Landtags

die Großherzoglichen

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ungsblatt Nr. 18 S. 17), einige Modifikationen der Anleitung zur V b Abgeordneten vom 8. November 1872 bedingen und daß Ihnen demnächst besondere Abdrücke dieser Aenderungen zugehen werden. Für die levorstehenden Wahlen ist der Neudruck des Formulars zum Wahlprotokoll und der Anlage C. und G. veranlaßt worden. Dr. Braden. Art. 6. Vel den Wahlen der Wahlmänner und der Abgeordneten sind nur 1. in der Ausübung des Staatsbürgerrechts dadurch gehindert siad, daß sie a. unter Vormundschaft oder Curatel stehen, b. oder daß über ihr mögen

ahr zurückgelegt haben, stimmberechtigt.

Staatsbürger, welche das 25. Lebens 9 Mete 09 er Wahlmänner sin

Coneurs erkannt oder Follitzustand gerichtlich eröffnet worden ist, und zwar während

Art 7. Stimmberechligt(Urwähler) bei der Wahl nt od 8 d gericht desjenigen Staatsbürger, welche seit Anfang des Rechnungs jahres, in welchen die der Dauer dieses Coneurss oder Fallitverfahrens; Lahl vorgenommen wird, zu einer directen Staatssteuer herangezogen oder, wenn 2. in Folge strafrechtlicher gegen sie ergangener rechtskräftiger Verurthellungen

von der Stimmberechtigung oder der Wäblbarkelt in öffentlichen Angelegenheiten aus geschlossen sind, für die Dauer der Entziehung;

3. zur Zeit der Wahl zu ihrem Lebens unterhalte eine nicht blos vorüber gehende Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln beziehen oder in den letzten der Wahl vorhergegangenen zwölf Monaten bezogen haben;

4. mit der Entrichtung ihrer schuldigen direeten Staatssteuer oder, falls sie zu einer solchen nicht herangezogen sind, ihrer Communalsteuer zur Zeit der Wahl länger als zwei Monate sich im Rückstande befinden.

communalsteuerpflichtig sind, und zwar an dem Orte, an

Orten Wohnungen besitzt, kann nur an die Stimmberechtigung ausüben. finden, gilt der Standort als

des nicht der Fall ist, gelchem sie wohnen. Wer in verschiedenen einem dieser Orte, und zwar nach selner Wahl, Zär Militärpersonen, welche sich bei der Fahne be d Vohnort. Diejenigen gettven Milttärpersonen und diejenigen Invallden, welche 3 fetzlsch Staats- ober Communalsteuern nicht zu entrichten haben, werden in Bezug auf ihre Stimmberechtigung so betrachtet, als entrichteten sie diese Steuern. K Art. 8. Dle Stimmbercchtigung nicht ausgeübt nerden, welche

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kann von Denjenigen

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Ausschreiben. 1. des Konrad Eichenauer, geboren am 17. October 1867 zu Wallenrod, zuletzt g. October 1859 zu Bornheim, Metzger, zuletzt in Bad-Nauheim, wird ersucht. Der Großherzogliche Amtsanwalt.

J. V.: v. Biegeleben.

Um Auskunft über den dermaligen Aufenthaltsort echt in Bad⸗Nauheim, 2. des Philipp Kleinbell, geboren am f Friedberg den 10. Mai 1887.