Ausgabe 
4.8.1887
 
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Donnerstag den J. August.

M 9.

Oberhessis

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nzeiger.

Bird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.

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Kreisblatt für den Kreis Friedberg.

Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.

se 11 Pf., Reclamen 30 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von

Jahrescouto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.

Amtlicher Theil.

beschäftigten Personen.

Mreffend: Ausführung des Gesetzes vom 11. Juli 1887 bezüglich der Unfallversicherung der bel Bauten

Friedberg den 30. Juli 1887.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Unter Bezugnahme auf die nachstehende Bekanntmachung beauftragen wir Sie, bis zum 10. August l. J. zu berichten, ob in Ihren

einden Unternehmer der nach rubricirtem Reichsgesetz versicherungspflichtigen Betriebe vorhanden sind.

Mufordern, Ihre Betriebe bis zum 1. id Ihnen auf Verlangen zugehen.

Anders 1

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September J. J. bei Meidung einer Strafe bis zu 100 Mark bei uns anzumelden. Welche Betriebe nach dem neuen Reichsgesetz versicherungspflichtig sind, ergibt die nachstehende Anleitung,

Eventuell sind dieselben besonders Aumeldeformular

Dr. Braden.

Bekanntmachung.

Die im Abdruck nachstehende Bekanntmachung des Reichsversicherungsamtes bringen wir hierdurch zur Kenntniß der Interessenten unter

Aufforderung, ihre hiernach versicherungspflichtigen er l. J. bei uns anzumelden.

Betriebe bei Meidung einer Geldstrafe bis zu 100 Mark unfehlbar bis zum 1. Sep

In Gemäßheit des§. 11 des Gesetzes, betreffend die Unfallversicherung der trieben, welche schon gegenwärtig elner Berufsgenossenschaft angehören, haben in der

6 Bekanntmachung, betreffend die Anmeldung unfallversicherungspflichtiger Tiefbau- und anderer Baubetriebe. Vom 14. Juli 1887.

Zauten beschäftigten Personen, vom 11. Juli 1887(Reichsgesetzblatt S. 287), eder Unternehmer eines gewerbsmäßigen Eisenbahn-, Kanal-, Wege-, Strom, Dh und sonstigen nicht unter die Bestimmungen des Unfallversicherungsgesetzes 0 6. Juli 1884 oder unter die nach§. 1 Absatz 8 desselben vom Bundes rath Venen Anordnungen fallenden Baubetriebes den letzteren nach den Vorschrlften des Unfallve sicherungsgesetzes innerhalb elner von dem Reichs Versicherungs zu bestimmenden und öffentlich bekannt zu machenden Frist anzumelden.(Vergl. Ziffer 1 des Gesetzes vom 11. Juli 1887.) Die Frist für die Anmeldung wird hiermit auf die Zeit bis zum 1. r 1887 einschließlich festgesetzt. Die Anmeldung hat unter Angabe des Gegenstandes und der Art des Be les, sowie der Zahl der durchschnittlich darin beschäftigten versicherungspflichtigen

Sep⸗

Anmeldung anzugeben, ob der angemeldete Betrieb den Hauptbetrieb oder den Neben

betrieb bildet, und welcher Berufsgenossenschaft der Betrieb bereits angehört. Welche Staats- oder Gemeindebehörden als untere Verwaltungsbehörden an⸗ zusehen siad, ist von den Landes- Centralbehörden in Gemäßhett des§. 109 des Unfallversicherungsgesetzes seiner Zeit bestimmt und öffentlich bekannt gemacht worden. Für die nicht angemeldeten Betriebe hat die untere Verwaltungsbehörde die Angaben nach ihrer Kenntniß der Verhältnisse zu ergänzen. Dieselbe ist befugt, die Unternehmer nicht angemeldeter Betriebe zu einer Auskunft darüber innerhalb einer zu bestimmenden Feist durch Geldstrafen im Betrage bis zu einhundert Mark anzuhalten. Im Uebrigen wird wegen der Anmeldung auf die beigefügte Anleitung hingewiesen. Berlin den 14. Juli 1887. Das Reichs-Versicherungsamt.

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sonen bei der unteren Verwaltungsbehörde zu erfolgen. Unternehmer von Be VBödlker.

leitung, betreffend die Anmeldung unfallversicherungspflichtiger Tiefbau- und anderer Baubetriebe.(§. 4 Ziffer 1 und§. 11 des Bau⸗

denhi⸗ N unfallversicherungsgesetzes vom 11. Juli 1887 und F. 11 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884.) i) Die Anmeldungspflicht erstreckt sich auf die gewerbsmäßige Ausführung von senbahn⸗ Bauarbeiten, b. Kanal- Bauarbeiten, e. Wege-(Straßen-, Chaussee) lrbeiten, d. Strom⸗Bauarbeiten, e. Deich-(Damm-) Bauarbeiten, k. Festungs-, Morations⸗, Bewässerungs⸗, Entwässerungs-, Drainfrungs-, Bodenkultur, Ufer Bauarbeiten und g. anderen Bauarbeiten, welche nicht unter die Bestimmungen Anfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 oder unter die nach§. 1 Ab a. a. O. vom Bundesrath erlassenen Anordnungen fallen 5

2) Unter die bereits gegenwärtig versicherungspflichtigen Bauarbeiten(Ziffer!

fällt die gewerbsmäßige Ausführung von Bauarbeiten insbesondere insowelt,

lrbeiter und Betriebsbeamte von einem Gewerbetreibenden, dessen Gewerbe Mb sich auf die Ausführung von Maurer-, Zimmer-, Dachdecker, Steinhauer, nen⸗ oder Schornsteinfegerarbeiten, auf die Ausführung von Tüncher⸗, Ver

(Weißbinder⸗), Gypser⸗, Stuckateur, Maler-(Anstreicher), Glaser-, Klempner, Lacktrerarbeiten bei Bauten, auf die Anbringung, Abnahme, Verlegung und lehratur von Blitzableitern, oder auf die Ausführung von Schreiner(Tischler⸗), MAber⸗, Schlosser, oder Anschlägeraxbesten bei Bauten erstreckt, in diesem Ge betriebe beschäftigt werden(Unfallversicherungsgesetz§ 1 Absatz 2 und 8 und t Ausführung des Absatzes 8 von dem Vundesrath gefaßten Beschlüsse; ver

e bezüglich der letzteren die Bekanntmachungen vom 11. Februar 1885, Reichs

ger Nr. 36 vom 11. Februar 1885, und vom 10. Junk 1886, Reichs-Anzelger Wise vom 11. Juni 1886). 8 1 36) Zu den nach Ziffer 1 lit. g anmeldungspflichtigen Baugewerbetreibenden

ien insbesondere die Ofensetzer, Tapezierer(Tapetenankleber), Stubenbohner, Gewerbetreibende, deren Gewerbebetrieb sich auf die Anbringung, Abnahme Reparatur von Welterrouleaux(Marquisen, Jalousien) erstreckt.

4) Gewerbsmäßig ist die Ausführung von Bauarbeiten, wenn aus dleser ührung ein Gewerbe gemacht wird, der Vetrieb also zu Zwecken des Erwerbes nige Dauer erfolgt. 2 5 656) Nicht anzumelden sind: a. Bauarbeiten, deren Ausführung nicht e 08 ki erfolgt(8. 4 Ziffer 1 und 4 des Gesetzes vom 11. Juli 1887); b. Bau. ehen, welche von dem Reich oder von einem Bundesstaat als Unternehmer aus

rt werden(§. 4 Ziffer 2 a. a. O.) 3 c. Bauarbeiten, welche von einem Kom

(boerbande oder einer anderen öffentlichen Korporation als Unternehmer aus

at werden(§. 4 Ziffer Z a a. O.); d. Bauten, welche von ieee en e hegene Rechnung(in Regie) ausgeführt werden(8. 4 Ziffer 4 Absatz 2 3 5 500 laufenden Reperaturen an den zum Betriebe der Land⸗ und Forstwirthschaf

enden Gebäuden und die zum Wirthschaftbetrlebe gehörenden Bodenkultur- und en Bauarbeiten, insbesondere die diesem Zwecke dlenende Herstellung oder

Haltung von Wegen, Dämmen, Kanälen und Wasserläufen, gelten als 1

di und⸗ und forstwirthschaftlichen Betriebes, wenn sie von Unternehmern eee ae ohne Uebertragung an andere Unternehmer 115 97 Grundstücken ausgeführt werden(§. 1 Absatz 4 a. a. O.). Ebenso gelten als Achll des Fabrikbetriebes und sind nicht anzumelden die laufenden en un Gebäuden, welche zu den im§. 1 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. 7 1 gedachten Betrieben dienen, und die zum laufenden Betriebe gehörenden Bau 4 len, wenn sie von bem Unternehmer des Fabrikbetriebes ohne Uebertragung an a ain Unternehmer auf seinem Grunpstücke ausgeführt werden. Me e 6) Nicht versicherungspflichtig und daher nicht anzumelden ist 8 flihung von Bauarbelten, bei welcher der Unternehmer allein und ohne 180 % sonstige Arbelter thätig ist. Dagegen ist die Versicherungspflicht 1 em eln Famillenangehorlger des Unternehmers als Gehülse oder en 10 0 en Betrlebe beschäftigt wird: mit Ausnahme der Beschäftigung der Ehefrau, niemals als eine von ihrem Ehemanne beschäftigte

Arbesterin gilt. Im

Uebrigen ist die Anmeldungspflicht weder von der Zahl der in dem Betriebe be schäftigten Arbeiter, noch von der Art desselben(Handbetrieb, Motorenbetrieb ꝛc.) abhängig.

7) Personen, welche nicht gewerbsmäßig Bauarbelten ausführen, unterliegen der Anmeldungspflicht nicht, wenn sie einen Bau durch direkt angenommene Arbeiter im Regiebetriebe ausführen lassen.

8) Bei der Anmeldung ist der Gegenstand des Betriebes genau zu bezeichnen.

9) In der Anmeldung ist ferner die Art des Betriebes genau zu bezeichnen, insbesondere ob derselbe lediglich ein Handbetrieb ist oder unter Benutzung elementarer Kräfte(Wind, Wasser, Dampf, Gas, heiße Luft zc.) erfolgt.

10) Unternehmer von Baubetrieben der in Ziffer 1 bezeichneten Arten, welche schon gegenwärtig einer Berufsgenossenschaft angebören z. B. wegen der Aus- führung von Maurer-, Zimmer-, Brunnen- ꝛc. Arbeiten oder wegen der Benutzung einer Arbeits(Feld-) Bahn oder wegen eines anderen versicherungspflichtigen Neben betriebes(z. B. eines Steinbruchs) ze., haben bei der Anmeldung anzugeben, ob der jetzt angemeldete Baubetrieb den Haupt- oder den Nebenbetrieb bildet, und welcher Berufsgenossenschaft der Betrieb bereits angehört. Es ist dies deshalb erforderlich, weil mit dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 11. Juli 1887 diejenigen schon bisher versicherungspflichtigen Betriebe, welche den Nebenbetrieb von Unter nehmern der unter dieses Gesetz fallenden gewerbsmäßigen Bauarbeiten bilden, aus den auf Grund der bisherigen Gesetze gebildeten Berufsgenossenschaften(für Bau gewerbetreibende, Straßenbahnen zc.) ausscheiden(§. 9 Absatz 3 a. a. O.).

11) Zur Anmeldung verpflichtet ist der Unternehmer des Betriebes oder sein gesetzlicher Vertreter. Als Unternehmer gilt der Baugewerbetreibende, für dessen Rechnung der gewerbsmäßige Betrieb erfolgt. 5

19) Die Zahl aller in dem Betriebe durchschulttlich beschäftigten versicherungs pflichtigen Personen muß in der Anmeldung angegeben werden, einerlei ob dieselben Inländer oder Ausländer, männlichen oder weiblichen Geschlechts, ob sie erwachsene Arbetter oder jugendliche Personen mit oder ohne Lohn sind, ob sie dauernd oder vorübergehend beschäftigt werden. Beamte mit mehr als 2000 Mark Johresarbeits verdienst sind nicht mitzuzaͤhlen. Tantiemen und Naturalbezüge, letztere nach Orts durchschnittsprelsen bkrechnet, bilden einen Theil des Jahresarbeitsverdlenstes.

13) Bei Betrieben, welche regelmäßig nur eine bestimmte Zeit des Jahres arbeiten, ist die anzumeldendedurchschnittliche Arbeiterzahl diejenige, welche sich für die Zejt des regelmäßigen wollen Betriebes erglbt.

14) Als in dem Betriebe beschäftigt sind diejenigen anzumelden, welche in dem Betrsebsdienste stehen und Arbeiten, welche zu dem Baubetriebe gehören, zu verrichten haben, ohne Rücksicht darauf, ob die Verrichtung innerhalb oder außer halb der etwa vorhandenen Betriebsanlage erfolgt.

15) Die Anmeldung hat zu erfolgen ohne Unterschled, ob es sich um einen Neubau oder um die Unterhaltung und Wlederherstellung von Bauwerken handelt.

16) Für die Anmeldung wird die Benutzung des betreffenden Formulars empfohlen.

17). Ist ein Unternehmer zweifelhaft, ob er seinen Betrieb anzumelden habe oder nicht, Jo wird derselbe gut thun, die Anmeldungsfrist nicht unbenutzt ver streichen zu lassen, wenn er sicher sein will, den aus der Nichtanmeldung eines versicherungspflichtigen Betriebes sich ergebenden Nachtheilen zu entgehen. Hierbet bletbt ihm unbenommen, in dem Formulare, SpalteBemerkungen, die Gründe anzugeben, aus denen er die Anmeldungspflicht bezweifelt.

18) Schließlich werden die betheiligten Bekrlebsunternehmer noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß, wenn sie die vorgeschrlebene Anmeldung nicht bis zum 1. September 1887 erstatten, sie hierzu durch Geldstrafen im Betrage bis zu einhundert Mark angehalten werden können,