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7 1 8 1* 75 I 1886. Dienstag den 19. Januar. J S. 0 1 4 0 9 and bine f 7 Ann d wird Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch 8. 1; Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Diensta N** 5 Ar 7 1 9 Kr* rie b* 81 8 80** 9. 1 0 und Freitag Abend ausgegeben. Areisblatt für den Areis Friedberg. Donnerstag und Samstag. Luer in 5 8 Die einspaltige Petitzeile wird bei Annoncen mit 11 Pf. berechnet, bei größerem Tabellen- oder Ziffersatz mit 14 Pf., bei Reclamen mit 22 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenonme n. *

Amtlicher Theil. E Die Ausführung der Fleischbeschau bei nothgeschlachteten Thieren und solchen, welche nach dem Schlachten krank befunden werden.

r. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

f Nach F. 8 der Fleischbeschauordnung vom 10. April 1880 darf, wenn ein krankes Thier geschlachtet(mit. Ausnahme von Schafvieh Ziegen und Kälbern) oder ein geschlachtetes Thier dieser Art krank befunden wurde, solches nur durch den Spruch des Kreisveterinär arztes oder eines von uns hierzu ermächtigten approbirten Thierarztes für genießbar erklärt werden. Trotzdem von uns keiner der in unserem Kreise prakticirenden Thierärzte zur Vornahme dieser zweiten Fleischbeschau im Sinne des F. 8 der citirten Verordnung ermächtigt ist, soll es wiederholt vorgekommen sein, daß solche von Ihnen zugezogen wurden, welche auch dann in der That Erklärungen über die Genieß 8 barkeit des betreffenden Thieres abgaben, zu denen sie nicht befugt waren. Indem wir noch weiter bemerken, daß denjenigen 8 Thier⸗ ärzten, welche von uns zu Fleischbeschauern ernannt sind, innerhalb des ihnen als solchen bestimmten Bezirks auch das Recht zu der mehrerwähnten zweiten Fleischbeschau resp. zur Abgabe der in F. 8 der angezogenen Verordnung vorgesehenen Erklärung zusteht, weisen wir Sie auf das Strengste an, in allen anderen Fällen stets den Großherzoglichen Kreisveterinärarzt zuzuziehen.

Braden.

Friedberg den 16. Januar 1886.

U

Betreffend: Ausführung des Krankenversicherungsgesetzes, hier die von den Gemeindekrankenversicherungen und den Krankenkassen zu liefernden Uebersichten und Rechnungsabschlüsse.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg

an die Vorstände der Gemeindekrankenkassen, der gemeinschaftlichen Ortskrankenkassen, sowie der eingeschriebenen Hülfekassen des Kreises.

In Gemäßbeit der§§. 9 und 41 des Krankenversicherungsgesetzes, sowie des§. 27 des Gesetzes über die eingeschriebenen Hülfskassen 1 sind von Ihnen innerhalb bestimmter Fristen Uebersichten und Rechnungsabschlüsse an die Aussichtsbehörde einzusenden. Der Bundesrath hat nunmehr beschlossen, daß diese Uebersichten und Rechnungsabschlüsse nach Maßgabe bestimmter Formulare J und II, unter Beachtung der vorgedruckten Erläuterungen für jedes Kalenderjahr aufzustellen und nach Ablauf desselben in doppelter Ausfertigung gan die Aufsichtsbehörde einzusenden sind. Die betreffenden Formulare können Seitens der Kassenvorstände von der Buchdruckerei von Fr. Langnes in Darmstadt und von Carl Bindernagel in Friedberg in der gewünschten Anzahl zum Preise von 2 Pf. für das Stück und bei Bestellung von 100 Stück eines dieser Formulare zum Preise von 1 M. 90 Pf. für jedes Hundert bezogen werden und empfehlen wir Ihnen

Friedberg den 15. Januar 1886

1 3 den Bezug von genannten Buchdruckereien, da nach einer Vereinbarung der Bundesregterungen die von den Kassenvorständen aufzustellenden Nachweisungen und Uebersichten diesen Formularen J und II nicht nur inhaltlich, sondern auch nach äußerem Format und Lintirung genau zu

entsprechen haben. Den Vorständen der Gemeindekrankenkassen des Kreises wird der vorläufige Bedarf an genannten Formularen dem I durch uns zugehen. Schließlich machen wir Sie nochmals darauf aufmerksam, daß die Uebersichten und Rechnungsabschlüsse für das abgelaufene Kalender jahr 1885 bis zum 1. April J. J. in doppelter Ausfertigung an uns einzusenden sind. Etwaige Anfragen des Kaiserlichen statistischen Amtes, welche wegen der bei uns einzureichenden und von uns dem genannten Reichsamt zu übermittelnden Nachweisungen und Uebersichten an Sie gelangen, wollen Sie bereitwilligst und ohne Aufschub direkt beantworten. Dr. Braden.

die Zurückstellung der Reserve, Ersatzreserve und Landwehr-Mannschaften betreffend.

Nachstehende Bestimmungen über die Zurückstellung der Reserve, Ersatzreserve und Landwehr-Mannschaften rücksichtlich ihrer häuslichen und gewerblichen Verhältnisse werden hiermit für die Betheiligten zur offentlichen Keuntuiß gebracht. Bis zu Ende nachsten Monats haben die Großherzoglichen Bürgermeistereien die bei ihnen vorgebracht werdenden Gesuche anher einzusenden.

Bekanntmachung,

Friedberg den 16. Januar 1886. Der Civilvorsitzende der me Ersatzcommission Friedberg. Dr. Br ade J. Bei nothwendigen Verstärkungen oder Mobilmachungen werden die Mann und darüber eine an den eee der Ersatzeommission mme Nach⸗

schaften des Beurlaubtenstandes, soweit die militärtschen Interessen es gestatten, nach[weisung aufstellt, aus der nicht nur die militärischen, bürgerlichen und Vermögens- den Jahresklassen, mit den Jüngsten beginnend, einberufen. Hlerbei konnen dringende[ Verhältlnisse der Bittsteller, sondern auch die obwaltenden besonderen Umstände er häusliche und gewerbliche Verhältnisse derartige Verücksichtigung finden, daß Reser sichtlich sind, durch welche eine zeitweise Zurückstellung bedingt werden kann. 2) Die visten binter die letzte Jahresklasse der Reserve ihrer Waffe oder Dienstkategorie, eingereichten Gesuche unterliegen der Entscheldung der verstärkten Ersatzeommission, Landwehrmannschaften aber, sowie in besonders dringenden Fällen auch einzelnen welche im Anschluß an das Musterungsgeschäft in öffentlich bekannt zu machenden Reservisten, hinter die letzte Jahresklasse der Landwehr ihrer Waffe oder Dlenst Terminen jährlich einmal Sitzung hält. 3) Das Verfabren der verstärkten Ersatz kategorie zeltweise zurückgestellt werden. Jedoch darf in keinem Aus hebungsbezirke] eommission beim Classisicationsgeschäft regelt sich nach§. 30,7 des Reichsmtlitär die Zahl der hinter der letzten Jahresklasse der Reserve zurückgestellten Mannschaften gesetzes. 4) Die Entscheidungen sind entgültig, insofern nicht der Milttärvorsitzende

zwel Prozent der Reserve und Landwehr übersteigen. Auf die Dauer der Gesammt- auf Grund des§. 30,7 des Re ichsmilitärgesetzes Einspruch erhebt. 5) Die vorge

dienstzeit(Dienstpflicht) hat die Zurückstellung keinen Einfluß. dachten Entscheidungen behalten ihre Gültigkeit nur bis zum nächsten Classificattons II. Zurückstellungen im Sinne der vorbezeichneten Festsetzungen dürfen aus termin. Im Falle des Be edürfnisses sind Anträge auf weitere Zurückstellung alsdann

folgenden Gründen(Classifieationsgründe) eintreten: a, wenn ein Mann als der zu erneuern. 6) Wenn Mannschaften aus einem Ausebungsbeztit in einen anderen

einzige Ernährer jeines arbeitsunfähsgen Vaters oder seiner Mutter, beziehungswelsen verztehen, so erlischt die gewährte Zurückstellung. e

seines Großvaters oder seiner Großmutter, mit denen er dieselbe Feuerstelle bewohnt, IV. Die vor erfüllter getiver Dienstpflicht auf Reclamatton entlassenen Mann

Stermin etwalge

Wenn

zu betrachten ist, und ein Knecht oder Geselle nicht gehalten werden kann, auch durch schaften bleiben bis zu dem ihrer Entlassung zunächst folgenden Cla die der Familie bei der Einberufung gesetzlich zustehende Unterstützung der dauernden hinter die letzte Jahresklasse der Reserve zurückgestellt und haben Ruin des elterlichen Hausslandes nicht abgewendet werden konnte; b. wenn die n Anträge auf weltere Zurückstellung, wie alle ubrigen Mannschaften zu Einberufung eines Mannes, der das dreißigste Lebensjahr vollendet hat und Grund nach dem allgemeinen Entlassungstermin der Reserven dringende Ve besitzer, Pächter, oder Gewerbtreibender, oder Ernährer einer zahlreichen Familie ist,[sortige Zurückstellung einzelner der entlassenen Maanschaften gerechtfen den gänzlichen Verfall des Hausstandes zur Folge haben und die Anzebörigen selbst lassen, so kann die vorläufige Zurückstellung solcher Mannschaften bis zum nächsten bei dem Genusse der gesetzlichen Unterstützung dem Elende preisgegeben würden; Classifieattonstermin hinter die letzte Jahresklasse der Reserve durch schriftliches e, wenn in einzelnen dringenden Fällen die Zurückstellung eines Mannes, dessen Uebereinkommen der ständigen Mitglieder der Ersatzeommtission verfügt werden. In geeignete Vertretung auf keine Weise zu ermöglichen ist, im Interesse der allgemeinen anderen als den unter II. vorbezeichneten Fallen sind außerterminliche Zurückstell Landeskultur und ber Volkswirthschaft für unabwelslich nolhwendig erachtet wird.[ungen unstatthaft. Insbesondere sind Gesuche um Zurückstellung im Augenblick Mannschaften, welche in Gemäßheit des 8. 67 und§. 69 des Reichsmtlitärgesetzes] der Einberufung unzulässig. Eine Wlederentlassung einzelner einberufener Mann; wegen Controlentziehung nachdienen müssen, haben jedoch auch in den vorgenannten schaften kann nur ausnamhsweise auf dem im§. 82,2 und F. 100, der Ersaß Fällen keinerlei Anspruch auf Zurückstellung. ordnung vorgeschriebenen Wege herbeigeführt werden. Derartige Gesuche konnen

III. In Bezug auf das Verfahren bei derartigen Zurückstellungen bestehen nur dadurch begründet werden, daß sett dem letzten Classisiegtlonstermin für den folgende Vorschriften: 4) die Mannschaften der Reserve, Landwehr, Seewehr und[ Eingestellten durch unabwendbare, nicht durch ihn selbst herbeigeführte Exeignisse, Ersaßzreserve erster Classe, welche auf Zurückstellung Anspruch machen, haben ihre als Brandschaden, Ueberschwemmung, Tod eines nahen Anverwandten u. s. w. ein Gesuche bei der Bürgermelsterei ihres Wohnortes anzubringen, welche dleselbe prüft wirklicher Nothstand eingetreten ist.

isse die so

gt erscheinen