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1886. Famstag den 13. Fehruar. 10.

Oberhessischer Anzeiger.

Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch 5 5 3 8 Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Diensta und Freitag Abend ausgegeben. Areisblatt für den Kreis Friedberg. Donnerstag und Samstag.*

Die einspaltige Petitzeile wird bei Annoncen mit 11 Pf. berechnet, bei größerem Tabellen- oder Ziffersatz mit 14 Pf., bei Reclamen mit 22 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.

Amtlicher Theil. Der Verein für Geflügel, und Vogelzucht zu Mainz beabsichtigt im Monat März l. J. eine Geflügelausstellung abzuhalten und hiermit eine Verloosung von Geflügel, Sing und Zlervögeln, Käfigen ꝛc. zu verbinden. Großh. Minsstertum des Innern und der Justiz hat die nachgesuchte Erlaubniß zur Veranstaltung dieser Ver⸗ loosung unter der Bedingung ertheilt, daß nicht mehr als 15,000 Loose à 50 Pf. ausgegeben werden dürfen und mindestens 66% des Bruttoerlöses aus dem Verkauf der Loose zum Ankauf von Gewinngegenständen zu verwenden sind. Zugleich ist der Vertrieb der Loose im Großherzogthum gestattet.

Großherzogliches Ministerium des Innern und der Juftiz hat der Preußischen Hagel Versicherungsgesellschaft und der Arbeiter Versicherungs⸗Actiengesellschaft Nordstern, beide in Berlin, die nachgesuchte Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthuum Hessen auf Widerruf ertheilt, nachdem dieselben sich durch die von ihnen abgegebenen Erklärungen den nachstehenden Bedingungen unterworfen haben: 1. Daß die Gesellschaft von jeder Veränderung der bei der Zulassung gültigen Statuten dei Verlust der Conecession dem Großherzoglichen Ministertum des Innern und der Justiz alsbald Anzeige macht, auch sich verpflichtet, über ihre Geschäftsverhältnisse jede in Bezug auf die Interessen des Großherzogthums verlangt werdende Auskunft zu geben. 2. Daß die Gesellschaft sich verpflichtet, einen Hauptagenten für das Großher zogthum Hessen, welcher in diesem Staate seinen Wohnsitz hat, zu bestellen und dem Großherzoglichen Ministerium des Innern und der Justiz namhaft zu machen, durch diesen, sowie die übrigen Agenten ordnungs mäßige Bücher und Akten führen und solche den betreffenden höheren Polizeibehörden, auf deren Verlangen, jederzeit zur Einsicht vorlegen zu lassen. 3. Daß die Gesellschaft in ollen auf das Versicherungsgeschaͤft bezüglichen Rechtsstreitigkeiten zwischen der Gesellschaft und Versicherten aus dem Großh. Hessen als Klägerin und Beklagte vor den Hessischen Gerichten Recht nimmt und zwar, sofern die Gesellschaft als Beklagte erscheint, je nach der Wahl des Versicherten entweder bei dem Gerichtsstand ihres Generalagenten für das Großherzogthum, oder des Agenten, welcher die Versicherung vermittelt hat. Diese Verpflichtung hat die Gesellschaft in jeder für einen Versicherten aus dem Großherzogthum auszustellenden Police ausdrücklich auszusprechen. 4. Daß die Gesellschaft die Verpflichtung über⸗ nimmt, die Namen der Personen, welche sie zur Vesorgung von Geschäften für die Anstalt im Großherzogthum Hessen beauftragt, sowie jede Veränderung, welche in diesen Aufträgen eintritt, ins besondere auch das Erlöschen derselben, binnen 14 Tagen in der Darmstädter Zeitung bekannt zu machen, sowie auch alle wichtigeren Bekanntmach ungen, insbesondere den jährlichen Rechnungsabschluß in diese Zeitung einzurücken, und zwar den letzteren so vollständig, daß derselbe jedenfalls aus einer Vermögens- übersicht(Verzeichniß der Activa und Passiva in der herkömmlichen Form, Generalbilanz) und einer Uebersicht über Einnahmen und Ausgaben der Gesellschaft während des letzten Jahres nach den üblichen Hauptrubriken(Gewinn- und Verlust-Conto), sowie einer summarischen Darstellung der im verflossenen Jahr im Großherzogthum betriebenen Geschäfte besteht. 5. Daß die Gesellschaft ferner sich verpflichtet, jährlich den Verwaltungs bericht, den Rechnungsabschluß und die Generalbilanz der Gesell schaft, sowie eine Uebersicht ihres Geschäftsbetriebs im Großherzogtbum Hessen an das Großherzogliche Ministerium des Innern und der Justtz einzusenden.

Bekanntmachung. Betreffend: Die Zusammenlegung der Grundstücke in der Gemarkung Nieder Eschbach.

Die Massengrundstücke, Flur III Nr. 175, 552 M., Flur VII Nr. 155, 313 M. und Nr. 164, 1143[M., wurden nach über einstimmendem Beschluß des Gemeinderaths und der Vollzugscommission nicht verwerthet, vielmehr der Gemeinde als unbeschränktes Eigenthum überwiesen. Das über diesen Beschluß aufgenommene Protokoll vom 9. September 1884 wird zur Ansicht der Interessenten in der Zeit von Montag den 15. bis Sonntag den 28. d. Mts. auf dem Bürgermeistereibureau zu Nieder- Eschbach offen gelegt. Innerhalb dieser Frist können Einwendungen gegen den gedachten Beschluß mündlich oder schriftlich bei uns, oder der Großherzoglichen Bürgermeisterei Nieder-Eschbach vorge tragen werden. Im Falle Einwendungen nicht erhoben werden, wird die Gemeinde Eigenthumsurkunde ausgefertigt erhalten.

f Friedberg den 4. Februar 1886. Großherzogliches Kreisamt Friedberg. J. V.: Dr. v. Gemmingen.

5 i 1 3 Dienstnachrichten aus dem Kreise Friedberg. Georg Blum von Melbach wurde als erster Fleischbeschauer für diese Gemeinde ernannt und auf den früheren Diensteid verwiesen. Konrad Beyer von Oppershofen wurde als Fleischbeschauer ernannt und

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findet Dienstag den 9. März 1886 statt.

Zur Benutzung unserer neuerbauten Pferdeställe wolle man sich rechtzeitig an den Unterzeichneten wenden. Futter und Streu wird zu ermäßigten Preisen abgegeben.

Am 10. März, Abends 5 Uhr, im neuen Saale über den städtischen Pferdeställen Verloosung von 9 schönen Arbeits-Pferden 5

(auf dem Markte angekauft), 95 * 1 2 1*

sowie von sonstigen Haus- und landwirthschaftlichen Gegenständen im Werthe von 7400 Mark. Loose à 1 Mark 30 Pfennig sind zu beziehen durch die Herren Ed. Hirsch, Ph. Billau und C. F. Schleuning 15

in Friedberg. Für das Pferdemarkt-Comité: 88 535 Stein h a n 8 er, Bürgermeister.

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in den Blüthen⸗Galerien. 561

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