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Bekanntmachung.

Betreffend: Entwässerung der Grundstücke in den Fluren I bis VII der Gemarkung Staden.

Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 11. v. Mts. bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß bei der gestrigen Wahl der sachverständigen Mitglieder der Ausführungscommission als deren sachverständige Mitglieder gewählt wurden:

1. Friedrich Laukert, 8 2. Johannes Braun, 3. Martin Hammel, und als deren Stellvertreter 1. Friedrich Schuhmann, 2. Johannes Schuld, 3. Richard Decher, sämmtlich von Staden.

Es wird dies mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das Wahlprotokoll nebst dem Verzeichniß der Stimmberechtigten drei Tage lang und zwar von Donnerstag den 8. bis Sonnabend den 10. d. Mts. einschließlich auf dem Bureau der Großherzoglichen Bürger meisterei zur Einsicht der Interessenten offen liegt.

Etwaige Reclamationen gegen die Gultigkeit oder Rechtsbeständig keit der Wahl wäre spätestens bis zum 12. d. Mts. bei der unter⸗ zeichneten Behörde und zwar bei Meidung des Ausschlusses einzureichen.

Friedberg den J. October 1885.

Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.

Bekanntmachung.

Betreffend: Den Herbstfaselmarkt des landwirthschaftlichen Bezirksvereins zu Friedberg pro 1885.

Der diesjährige Herbstfaselmarkt des landw. Bezirksvereins Fried⸗ berg soll Mittwoch den 28. l. Mts. zu Friedberg abgehalten werden.

Die aufgetriebenen Fasel werden durch eine hierzu bestellte Com⸗ mission gemustert und wird den Eigenthümern der als preiswürdig er⸗ kannten Thiere eine Geldprämie bewilligt, wozu der landwirthschaftliche Bezirksverein und die Kreisstadt Friedberg entsprechende Beträge zur Disposition gestellt haben. Die eigene Züchtung der Thiere durch deren Eigenthümer erscheint nicht als eine Bedingung der Prämiirung.

Von der Preisbewerbung sind Gemeindefasel ausgeschlossen, des- gleichen Fasel, die um 9 Uhr Vormittags noch nicht am Platze sind.

Betreffend: Den Herbstfaselmarkt des landw. Bezirksvereins zu Friedberg pro 1885.

Für Fasel, welche als tauglich befunden, aber nicht prämiirt wer den, wird auf Verlangen eine Wegvergütung ausgezahlt.

Nicht genügend gefesselte Thiere werden von dem Platze wegge wiesen werden

Die zum Abschlusse kommenden Verkäufe wollen dem Großher zoglichen Bürgermeister, Herrn Steinhäußer, zur Anzeige gebracht werden.

Zu recht zahlreichem Besuche des Marktes wird hiermit eingeladen.

Friedberg den 1. October 1885. Der Director des landw. Bezirksvereins Friedberg. Dr. Braden.

Friedberg den 1. October 1885.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Vorstehende Bekanntmachung wollen Sie in den Publikationskasten einheften lassen.

Dr. Braden.

Mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern

und der Justiz vom 28. September 1885 zu Nr. M. J. 22376 und

nach Vernehmung des Gemeinderaths, sowie des Wiesenvorstandes zu Holzhausen, wird unter Zustimmung des Kreisausschusses für die Ge⸗ markung Holzhausen auf Grund des Art. 48, V. 2 und 78 der Kreis- und Provinzialordnung nachfolgendes 8

Wiesenpolizei-Reglement

erlassen.

§. 1. Es sollen die Wiesen in zwei Abtheilungen eingetheilt werden, welche bestehen sollen aus:

a. Abtheilung J.

Mühlenwiesen, Föller, Zubrodswiesen, Niederwaid(ausschließlich der Ge meindewiesen) untersten Dornbach, von der unteren Dornbach bis an den obersten Seulberger Weg und Schwabenwiesen.

b. Abtheilung II.

Soll alle andere Wiesen umfassen.

§. 2. Von den gebildeten Abthetlungen sollen ausgenommen sein: die Stein⸗ äcker, die kleinen Feldwiesen, die Gemeindehollerwiese und die Wiesen in der Ober wald Flur II. Nr. 332 352.

§. 3. Der Termin zum Beginn des Mähens wird durch den Wiesenvorstand festgesetzt und durch die Schelle publicirt.

§. 4. Das sogenannte Vormähen darf frühestens am Tage vor dem im§. 3 erwähnten Anfangs termin Nachmittags 2 Uhr begonnen werden.

§ 5. Zwischen dem Abernten beider Abtheilungen findet eine Ruhepause für

des Mähens der II. Abtheilung in Folge der eingetretenen Witterungsverhältnisse für zweckmäßig erachtet.

§. 6. Die Abtheilung, welche zuerst zum Mähen gelangt, bestimmt der Wiesen⸗ vorstand in der Weise, daß die Abtheilung, welche vorerst hierzu gelangt, im nächsten Jahre zuletzt zugezogen wird und dieselbe Ordnung, welche beim Heumähen, auch beim Grummetmähen befolgt wird.

§. 7. Es ist Niemand gestattet, beim Einfahren der Crescenz noch stehendes Gras oder Heu zu überfahren, wenn lichte Wege vorhanden sind.

§. 8. Beim Mähen, sollen sobald dasselbe gestattet, von den Wiesenbesitzern, welche sich auf ihre Stücke begeben wollen, die vorhandenen Wege, resp. Gewannen eingehalten werden..

§. 9. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden nach Art. 43 des Wiesenculturgesetzes vom 7. October 1830 mit Geldstrafe bis zu 2 M. und im Uneinbringlichkeitsfalle mit Haft bis zu 2 Tagen geahndet, sofern nicht höhere Strafe nach dem Feldstrafgesetze einzutreten hat.

Friedberg den 3. October 1885. Großh. Kreisamt Friedberg.

das Maͤhen von einem Tage statt, falls nicht der Wiesenvorstand eine Verschiebung

Dr. Braden.

Dienstnachrichten aus dem Kreise Friedberg. Georg Bockenheimer und Ludwig Möglich von Harheim wurden als Nachtwächter dieser Gemeinde ernannt und verpflichtet. Valentin Hinkel von Massenheim wurde als Nachtwächter dieser Gemeinde ernannt und verpflichtet. Franz Triebert von Oppershofen wurde als Straßenwart für die Strecke OppershofenStaatsstraße bei Bad-Nauheim ernannt und verpflichtet.

Heinrich Schramm III. von Holzhausen wurde als Straßenwär

ter ernannt und verpflichtet.

Johannes Philippi IV. von Wohnbach wurde als Feldgeschworener dieser Gemeinde ernannt und verpflichtet. Ferdinand Friedrich Walther von Bauernheim wurde als Feldgeschworener dieser Gemeinde ernannt und verpflichtet.

Bekanntmachung. Zum Zweck einer Aufnahme von Vereins-Reservestuten werden die Besitzer fehlerfreier, nicht über 7 Jahre alter Zuchtstuten eingeladen,

solche am Montag den 26. October, gegen 11 Uhr Vorm der hierzu bestellten Kör Commission vorzuführen. Stammheim den 4. October 1885.

ittags in Friedberg, nordöstlich des Kirchenplatzes daselbst Im Auftrag: Adolf Rullmann.

Deutsches Reich. Berlin Det.

zu Tage getreten seien. Der Kaiser hat den Ztg. bringt Mittheilungen aus Belgrad, wo

DieNordd. Allg.

ö lant, zu

Inhalt der deutschen Antwortnote auf das Ent schuldigungsschreiben der spanischen Regierung genehmigt. Dieselbe geht morgen ab und wird Mitte der Woche in Madrid überreicht werden.

3. Oct. Said Pascha, bisher türkischer Botschafter in Berlin, ist nach Baden-Baden gereist, um sich von den kaiserlichen Majestäten zu verabschieden.

Der Polizeipräsident v. Madai hat von Königstein i. T. aus an den Kaiser die Bitte gerichtet, ihm den Abschied aus dem Staats dienste zu bewilligen und bis zum Zeitpunkt seines Eintritts in den Ruhestand ihm Urlaub zu ertheilen.

Maßgebenden Orts wird entschieden be stritten, daß Differenzen zwischen den Mächten bezüglich der Erledigung der bulgarischen Frage

nach die Armee Serbiens gut bewaffnet, aber sehr schlecht bekleidet sei und die Unbill eines Winterfeldzuges nicht ertragen könne.

3. Oct. Die hiesigen Böttchergesellen beschlossen Arbeitseinstellung von heute Abend ab überall da, wo ihre Lohntarife nicht be willigt werden.

Braunschweig. Der Herzog von Cumber land, durch Windthorst und die jüngste conser vativ⸗welfische Propaganda zweifelsohne in seinen Prätensionen neuerdings bestärkt, gibt noch keine Ruhe. Unterm 22. Sept. hat er aus Gmunden ein Schreiben an die deutschen Bundesstaaten (abgesehen von Preußen) erlassen, um noch einmal seine Rechtsansprüche als Regent im Herzogthum Braunschweig geltend zu machen und den bekannten Beschlüssen des Bundesraths entgegenzutreten.

Ausland. 5 Oesterreich-Ungarn. Pest, 3. Oetbr. Abgeordnetenhaus. Auf die Interpellation be⸗

treffs Bulgariens erwiedert Ministerpräsident v. Tisza: In Kremsier war von der Annexion Bosniens, sowie der bulgarischen Union keine Rede. Der Ausbruch der Verschwörung uͤber⸗ raschte sämmtliche europäische Cabinete. Alle Mächte wünschen die Aufrechterhaltung des Ber⸗ liner Vertrages und des status quo. Niemand hindere die Türkei an der Geltendmachung ihrer Rechte. Oesterreich-Ungarn beabsichtige keines wegs eine Vermehrung der Complikation durch Besetzung türkischen Gebiets; falls jedoch jedes Bemühen scheitere und vitale Interessen der Monarchie gefährdet würden, müsse sich Oester⸗ reich-Ungarn die Freiheit seiner Entschließungen wahren.

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