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Oberhessischer Anzeiger.

Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.

Donnerstag den 4. Zuni.

Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch

und Freitag Abend ausgegeben. Kreisblatt für den Kreis Friedberg.

Die einspaltige Petitzeile wird bei Annoncen mit 11 Pf. berechnet, bei größerem Tabellen- oder Ziffersatz mit 14 Pf., bei Reclamen mit 22 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.

Amtlicher Theil.

Der Stadtvorstand von Hungen beabsichtigt, gelegentlich der Ende August oder Anfangs September l. J. in Hungen stattfindenden Viehpreisvertheilung Namens des landwirthschaftlichen Bezirksvereins Gießen eine Verloosung von Vieh, landwirthschaftlichen Geräthen ꝛc. zu veranstalten. Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz hat die nachgesuchte Erlaubniß zur Veranstaltung dieser Verloosung unter der Bedingung ertheilt, daß nicht mehr als 10,000 Loose à 1 M. ausgegeben werden dürfen und mindestens 60% des Bruttoerlöses aus dem Verkauf der Loose zum Ankauf von Gewinngegenständen zu verwenden sind. Der Vertrieb der Loose in der Provinz Oberhessen ist gestattet.

Betreffend: Die Einführung einer allgemeinen Einkommensteuer, hier die Wahl der Einschätzunzs Commisstonen. Friedberg den 1. Juni 1885.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Unter Hinweis auf unsere Verfügung vom 23. April 1877 Kreisblatt Nr. 48 beauftragen wir Sie, die Wahl der Mitglieder der örtlichen Einkommensteuer-Einschätzungscommissionen unter Zuziehung des Gemeinderaths sofort vorzunehmen und uns das diesbezügliche Protokoll binnen acht Tagen unfehlbar anher vorzulegen. Dr. Braden.

Betreffend: Gesuche um Beurlaubung von Soldaten zur Disposition des Truppentheils. Friedberg am 2. Juni 1885.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Nach einer Mittheilung der Großherzoglichen(25.) Division an Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz werden immer noch zahlreiche Gesuche um Beurlaubung von Soldaten zur Disposition des Truppentheils an unvorschriftsmäßigen Stellen eingereicht. Wir bringen deßhalb unser Ausschreiben vom 2. Dezember 1884, Kreisblatt Nr. 145, in Erinnerung und erwarten, daß Sie nach dessen Inhalt genau verfahren und die betreffenden Gesuche nur an uns absenden.

Behufs Herbeiführung eines gleichmäßigen Verfahrens bezüglich der rubricirten Gesuche ist von Großherzoglichem Ministerium des Innern und der Justiz die Verwendung eines einheitlichen Formulares verfügt worden. Indem wir Ihnen bemerken, daß dieses Formular, welches in der Buchdruckerei von Carl Bindernagel dahier genau nach Vorschrift zu haben ist, von jetzt ab für diese Gesuche zu verwenden ist, machen wir Sie darauf aufmerksam, daß diese Gesuche, mit den erforderlichen Zeugnissen belegt, bis spätestens zum 15. Juli jeden Jahres dahier eingereicht sein müssen. Die bis jetzt bei uns eingelaufenen diesbezüglichen Gesuche senden wir Ihnen kurzer Hand zur Aufnahme auf das vorgeschriebene Formular zurück. Dr. Braden.

* K 1 Bekanntmachung.

Die Abgabe der Kapitalrentesteuererklärungen behufs der Veranlagung für das Steuerjahr 1886/87. Nach Art. 14 des Gesetzes, die Einführung einer Kapitalrentesteuer betreffend, vom 8. Juli 1884 erfolgt die Heranziehung zu dieser Steuer auf Grund einer Erklärung, welche jeder nach den einschlägigen Bestimmungen Steuerpflichtige über den Jahresbetrag seiner Zinsen, sowie der etwa zum Abzug geeigneten Lasten bei der hierzu berufenen Einschätzungscommission schriftlich abzugeben hat. Zu diesen Erklärungen ist das von Großherzoglichem Ministerium der Finanzen festgesetzte Formular zu verwenden und sind dieselben, je nach der Wahl des Steuexpflichtigen offen oder verschlossen, jährlich spätestens bis zum 1. Juli, ohne daß der Pflichtige deßhalb eine besondere Aufforderung abzuwarten hat, bei der Bürgermeisterei des Wohnorts abzuliefern. Von der Verpflichtung zur Steuererklärung sind nach Art. 15 des Gesetzes, insofern nicht im einzelnen Fall besondere Aufforderung der Einschätzungscommission ergeht, diejenigen Steuerpflichtigen entbunden, welche im unmittelbar vorausgegangenen Steuerjahr bereits zur Kapital rentesteuer zugezogen waren, auch inzwischen ihren Wohnsitz nicht gewechselt und keine den Betrag von 100 M. jährlich erreichende Einkommens

verbesserung aus Kapitalzinsen erlangt haben. Inhaltlich des Art. 16 des genaunten Gesetzes haben die Kapitalrentesteuererklärung abzugeben:

1. für minderjährige, vermißte, oder unter Vormundschaft gestellte Personen deren gesetzliche Vertreter; 2. für moralische Personen(Gemeinden, Körperschaften, Stiftungen, Anstalten), ferner für Gesellschaften, Genossenschaften, Gantmassen, Erbmassen, soweit eine Steuerpflicht hier überhaupt in Betracht kommt, die bestellten Vorstände oder Verwalter; 3. in allen anderen Fällen der Steuerpflichtige selbst und zwar hinsichtlich des gesammten Zinsenbezugs, welcher, sei es aus eigenem Ver mögen oder aus dem Vermögen seiner nicht selbstständig zur Kapitalrentesteuer gezogenen Angehörigen, ihm in Steueransatz zu kommen hat. Unter Bezugnahme auf die obigen Bestimmungen richten wir an die hiernach zur Einreichung von Kapitalrentesteuererklärungen ver pflichteten Bewohner unserer Bezirke hiermit die Aufforderung, ihre Erklärungen unfehlbar bis zum genannten(. Juli d. J. an die betreffenden Bürgermeistereien gelangen zu lassen, von wo sie, und zwar insoweit verschlossen uneröffnet, an die Vorsitzenden der betreffenden Einschäßzungs Commissionen übersendet werden. Das Formular zu den Kapitalrentesteuererkläxungen, welchem ein Auszug aus dem Gesetz und eine bezügliche nähere Anweisung beigefügt ist, hat der Steuerpflichtige von der Bürgermeisterei des Wohnorts zu beziehen. Friedberg am 2. Juni 1885. Die Großherzoglichen Steuercommissariate.

Butzbach: Hechler. Friedberg: Schober. Hungen: Snell.

Büdingen: Hoos

Bekanntmachung, den Remonte-Ankauf pro 1885 betreffend.

Großherzogthum Hessen-Darmstadt. Kaufpreises und der Unkosten zurückzunehmen, ebenso Krippensetzer (Kopper), welche sich innerhalb der ersten 28 Tage nach dem Eintreffen im Depot mit diesem Fehler behaftet zeigen. Pferde, welche den Ver käufern nicht eigenthümlich gehören, oder durch einen nicht legitimirten Bevollmächtigten der Commission vorgestellt werden, sind vom Kauf

Zum Ankauf von Remonten im Alter von vorzugsweise 3 und ausnahmsweise 4 Jahren sind im Bereich des Großherzogthums Hessen Darmstadt für dieses Jahr nachstehende Märkte anberaumt worden und zwar Morgens 8 Uhr:

am 30. Juni in Alsfeld,

1 8. Juli Niddg, ausgeschlossen. Die Verkäufer sind ferner verpflichtet, jedem verkauften 27. 1 Butzbach, Pferde eine neue starke, rindlederne Trense mit starkem Gebiß und

28. Nieder-⸗Wöllstadt, einen Kopfhalster von Leder oder Hanf mit zwei mindestens zwei Meter 7 29 r Groß Bieberau langen, starken hanfenen Stricken ohne besondere Vergütung mitzugeben. 1 24. August 5 Lampertheim g Um die Abstammung der vorgeführten Pferde feststellen zu konnen, 0 17 Bickenbach ist es erwünscht, daß die Oeckscheine möglichst mitgebracht werden, auch 1 26. 1 1 Gernsheim werden die Verkäufer ersucht, die Schweife der Pferde nicht zu cou 27. 1 0 Greß⸗ Gerau piren oder übermäßig zu verkürzen.

5 Berlin den 26. Februar 1885.

31. 7 Die von der Hiemonte-Alkaufs⸗Commission erkauften Pferde werden zur Stelle abgenommen und sofort gegen Quittung baau bezahlt. Pferde mit solchen Fehlern, welche nach den Landesgesetzen den Kauf rückgängig machen, sind vom Verkäufer gegen Erstattung des

Königlich Preußisches Kriegs- Ministerium, Abtheilung für das Remonte-Wesen. Frhr. v. Troschke. Graf v. Klinkowstroem.

(gez.)