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genügt ein gemeinschaftliches Grubenbild. 1 die Bergbehörde zum Gebrauch derselben abzuliefern, das andere auf!

veterinärarzt in Dieburg ernannt und der Kreis

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1885.

Dienstag den 2. Juni.

O berhessischer Anzeiger.

Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.

Kreisblatt für den Kreis Friedberg.

Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.

Die einspaltige Petitzeile wird bei Annoncen mit 11 Pf. berechnet, bei größerem Tabellen- oder Ziffersatz mit 14 Pf., bei Neclamen mit 22 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf.

Annoncen von auswärtigen Einsendern(

oweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.

Amtlicher Theil. . Großh. Ministerium des Junern und der Justiz hat der Rheinischen Viehversicherungs-Gesellschaft in Köln die nachgesuchte Erlaubniß zum Geschästsbetriebe im Großherzogthum Hessen, nachdem sich die Gesellschaft durch die von ihr abgegebene Erklärung den nachstehenden Bedingungen: 1. daß die Gesellschaft von jeder Veränderung der bei der Zulassung gültigen Statuten bei Verlust der Concession dem Großh. Ministerium des Junern und der Justiz alsbald Anzeige macht, auch sich verpflichtet, über ihre Geschäftsverhältnisse jede in Bezug auf die Interessen

des Großherzogthums verlangt werdende Auskunft zu geben;

2. daß die Gesellschaft sich verpflichtet, einen Hauptagenten fuͤr das Großherzogthum Hessen, welcher in diesem Staate seinen Wohnsitz hat, zu bestellen und dem Großh. Ministerium des Innern und der Justiz namhaft zu machen, durch diesen, sowie die übrigen Agenten ordnungs i mäßige Bücher und Akten sühren und solche den betr. höheren Polizeibehörden, auf deren Verlangen, jederzeit zur Einsicht vorlegen zu lassen; 3. daß die Gesellschaft in allen auf das Versicherungsgeschäft bezüglichen Rechtsstreitigkeiten zwischen der Gesellschaft und Versicherten aus dem Großherzogthum Hessen als Beklagte vor den Gerichten Recht nimmt und zwar je nach dem Verlangen des Versicherten entweder bei dem Gerichtsstand ihres Generalagenten für das Großherzogthum, oder des Agenten, welcher die Versicherung vermittelt hat. Diese Verpflichtung hat die Gesellschaft in jeder für einen Versicherten aus dem Großherzogthum auszustellenden Versicherungspolice ausdrück

lich auszusprechen;

4. daß die Gesellschaft die Verpflichtung übernimmt, die Namen der Personen, welche sie zur Besorgung von Geschäften für die Anstalt im Großherzogthum Hessen beauftragt, sowie jede Veränderung, welche in diesen Aufträgen eintritt, insbesondere auch das Erlöschen der selben, binnen 14 Tagen in der Darmstaͤdter Zeitung bekannt zu machen, sowie auch alle wichtigeren Bekanntmachungen, insbesondere den jährlichen Rechnungsabschluß in diese Zeitung einzurücken, und zwar den letzteren so vollständig, daß derselbe jedenfalls aus einer Vermögensübersicht(Verzeichniß der Activa und Passiva in der herkömmlichen Form,(Generalbilanz) und einer Uebersicht über Einnahmen und Ausgaben der Gesellschaft während des letzten Jahres nach den üblichen Hauptrubriken(Gewinn- und Verlustconto), sowie einer

2 summarischen Darstellung der im verflossenen Jahr im Großherzogthum betriebenen Geschäfte besteht;

5. daß die Gesellschaft ferner sich verpflichtet, jährlich den Verwaltungsbericht, den Rechuungsabschluß und die Generalbilanz der Gesellschaft, sowie eine Uebersicht ihres Geschäftsbetriebs im Großherzogthum Hessen an das Großh. Ministerium des Innern und der Justiz einzusenden;

unterworfen hat, auf Grund der vorgelegten Statuten ertheilt.

Bekanntmachung.

Nachstehendes Polizeireglement für den Kreis Friedberg wird hiermit zur allgemeinen Keuntniß gebracht.

Friedberg den 28. Mai 1885.

Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.

Localpolizei⸗Verordnung über den unterirdischen Betrieb der Sandgruben im Kreise Friedberg.

Auf Grund des Art. 48 Vit und Art. 78 der Kreisordnung vom 16. Juni 1874 sowie des Art. 188 des Berggesetzes vom 28. Januar 1876 und der Bergpolizeiverordnung vom 13. Juni 1876 wird auf Antrag der oberen Bergbehörde unter Zustimmung des Kreis ausschusses und mit Ermächtigung Großh. Ministeriums des Junern und der Justiz für den Kreis Friedberg hiermit verordnet:

F. 1. Wer Sand durch unterirdischen Abbau gewinnen will, hat durch Vermittelung der Bürgermeisterei bei der Bergbehörde(Großh.

Bergmeisterei Gießen) die Erlaubniß dazu nachzusuchen.

§. 2. Das Gesuch, welchem, falls dem Unternehmer nicht selbst

das Eigenthum des Grund und Bodens zusteht, eine zustimmende Er

klärung des Grundbesitzers beizufügen ist, muß eine genaue Bezeichnung der Oertlichkeit der Grube und ihrer Lage gegen die nächsten Gebäude und Wege enthalten. Ueber den Empfang desselben wird die Berg behörde eine Bescheinigung ertheilen.

§. 3. Der Betrieb darf nur auf Grund eines von der Berg behörde genehmigten Betriebsplanes geführt werden.

§. 4. Soll der Betrieb eingestellt werden, so ist der Bergbe horde spaͤtestens bei der Betriebseinstellung Anzeige zu machen.

§ 5. Hat der Betrieb länger als 1 Jahr geruht, so ist zur Wiederaufnahme von Neuem die Erlaubniß einzuholen.

6. Der Unternehmer ist verpflichtet, auf Verlangen der Berg

behörde Großh. Bergmeisterei Gießen ein Grubenbild im Maßstab 1500 in zwei Exemplaren durch einen von derselben als befähigt

anerkannten Markscheider anfertigen zu lassen. Für benachbarte Gruben Das eine Exemplar ist an

der Grube, oder falls es daselbst an einem geeigneten Orte fehlt, bei dem Eigenthümer derselben zu verwahren.

F. 7. Der Betrieb darf nur unter Leitung, Aufsicht und Ver antwortlichkeit von Personen geführt werden, deren Befähigung der Bergbehörde nachzuweisen ist. Dieselben sind für die Befolgung der auf Grund des Berggesetzes erlassenen oder noch erlassen werdenden polizei lichen Vorschriften und der Anordnungen der Bergbehörde verantwortlich.

F. 8. Auf Wunsch wird die Bergbehörde zur Uebernahme der hiernach den Sandgrubenbesitzern obliegenden Verpflichtungen eine be fähigte Person bestimmen und derselben speziell Instruction ertheilen. Die Kosten der Beaussichtigung sind in diesem Falle durch Vermittel ung des Gemeinderechners von den Grubenbesitzern zu erheben und werden bei mehreren Sandgruben nach Maßgabe der Größe ihres Abbaufeldes vertheilt. Die desfallsigen Rechnungen werden mit Er mächtigung des Kreisamtes zur vorlagsweisen Zahlung auf die betr. Gemeindekasse angewiesen.

F. 9. Die Besitzer der im Betrieb stehenden Sandgruben haben den vorstehenden Bestimmungen innerhalb 4 Wochen vom Erscheinen dieser Verordnung imOberhessischen Anzeiger an nachzukommen. Alle derselben entgegenstehenden Bestimmungen, insbesondere auch des Reglements über den Betrieb der Sandgruben im Kreise Friedberg vom 4. März 1869 sind aufgehoben.

F. 10. Uebertretungen der gegenwärtigen Verordnung unterliegen der Verfolgung und Bestrafung nach den Art. 200 und 205 des Berggesetzes.

Friedberg den 28. Mai 1885.

Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.

Deutsches Reich. Darmstadt. Bürgerschule zu

Wimpfen a. B. Eusgraber

Der Lehrer an der höheren in den Ruhestand versetzt. Dem Staatsminister i. P.

veterinärarzt Britsch in Dieburg auf Nachsuchens seltener und in geringerem Grade fühlbar ge

macht haben. Der Kaiser Dr. Rincks mehrere Stunden.

arbeitete gestern Nach gut vollbrachter Nacht

wurde zum Reallehrer daselbst, der prov. Real-CFreih. von Starck wurde das Großkreuz des wohnte der Kaiser heuke mit der Großherzogin gymnastallehrer Dr. Kost in Gießen zum defini Ludewigs-Ordens, dem Ministerial-Buchhaltersvon Baden am Feuster des Palais dem glän siven Lehrer daselbst ernannt und der Biblio- Poseiner der Charakter als Finanzassessor und zenden Huldigungszuge der Drechsler-Innung thekar der Landes universität Prof. Dr. Noack dem Schloßverwalter Dönges in Friedberg das bei, wobei derselbe die begeisterten Begrüßungen

auf Nachsuchen unter Anerkennung seiner Dlenste ssilberne Kreuz des ee verliehen. Mai.

Renner in Reichelsheim i. O. wurde zum Kreis-[Kaisers ist eine Besserung eingetreten und in- der Festzug der Drechsler-Innung nach dem soweit fortgeschritten, als die Beschwerden sich Haus des Reichskanzlers, wo der Obermeister

in den Ruhestand versetzt. Der Kreisveterinärarzt Berri, 28.

der Festtheilnehmer vielfach durch Verneigen er Im Befinden des wiederte. Vom kaiserlichen Palais begab sich

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