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1884. Samstag den 26. Juli. M88.

Oberhessischer Anzeiger.

Wird hier und in Bad-Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.

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Juli, Abends

Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.

Kreisblatt für den Kreis Friedberg.

Die einspaltige Petitzeile wird bei Annoncen mit 11 Pf. berechnet, bei größerem Tabellen- oder Ziffersatz mit 14 Pf., bei Reclamen mit 22 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.

Betreffend: Vorkehrungen gegen gesundheitsschädigende Mißstände. Friedberg am 24. Juli 1884.

nt de Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. 15 Wang sh Unter Bezugnahme auf unser Ausschreiben vom 11. Juli 1884(Oberhessischer Anzeiger Nr. 83) bringen wir den nachfolgenden Erlaß 2235 Großherzoglichen Ministeriums zu Ihrer Kenntniß und empfehlen Ihnen, das in Ihren Gemeinden hierdurch Erforderliche zu veranlassen und

Vorstand. nöthigenfalls an uns zu berichten. Dr. Braden. Zu Nr. M. J. 17356.. 18% u. Betreffend: Maßnahmen gegen ansteckende Krankheiten. Darmstadt am 11. Juli 1884. Ms., Abendt Das Großherzogliche Ministerium des Innern und der Justiz an die Großherzoglichen Kre'sämter. . b. lg Obgleich die Gefahr einer Einschleppung der asiatischen Cholera] welcher Art, welche durch ihre Emanationen Luft und Boden zu ver daa in Deutschland und insbesondere im Großherzogthum zur Zeit nicht[ unreinigen geeignet sind, durch ihr Einschreiten verhüten.

r Vorstand. nahe liegt, so haben wir es doch mit Rücksicht auf die kritische Zeit rr. der Sommermonate für räthlich erachtet, zunächst diejenigen Maß Ball nahmen zu treffen, welche für die Verbesserung der öffentlichen Ge

Bei den einschlägigen Untersuchungen und Maßnahmen verdienen namentlich diejenigen Oertlichkeiten Beachtung, welche sich seither beim Ausbruch epidemischer Krankheiten in vorwiegendem Maße insaluber

sundheitsverhältnisse allgemein förderlich sind und die, in geeigneter Weise und rechtzeitig zur Ausführung gebracht, als Schutzmaßregeln gegen den Ausbruch und die Verbreitung der in einem Nachbarlande in Besorgniß erregendem Maße aufgetretenen Seuche in Anwendung zu kommen haben.

Da allgemein durch die Erfahrung feststeht, daß diejenigen Orte und solche Ortstheile von epidemischen Krankheiten bestimmter Art zu meist betroffen werden, deren Untergrund theils durch die natürliche Lage und Bodenbeschaffenheit, theils durch sonstige Mißstände und sehlerhafte Einrichtungen von den Abfällen des menschlichen Haushalts, namentlich durch Abtritts- und Senkgruben, oder durch Ansammlung anderweiter zur Fäulniß geneigter Stoffe sehr verunreinigt sind und welche ferner zugleich der genügenden Entwässerung entbehren, so em pfehlen wir Ihnen, die Polizeibehörde in den Städten und Land gemeinden anzuweisen, insoweit als es die lokalen Verhältnisse der einzelnen Orte oder Ortstheile angezeigt erscheinen lassen, alsbald eine Revision sämmtlicher daselbst belegenen Hofraithen vornehmen zu lassen. Dieselbe soll sich auf die in den einzelnen Hofraithen und deren nächster Umgebung herrschende Reinlichkeit erstrecken und ist insbesondere dem Zustande der Aborte, der Art des Abflusses der flüssigen Abgänge aus den Haushaltungen und aus Gewerbebetrieben, sowie der Ansammlung sesterer der Fäulniß unterliegender Rückstände aus diesen die Auf nerksamkeit zuzuwenden. Nicht mindere Beachtung verdient die Rein lichkeit beim Betriebe der Landwirthschaft und Viehzucht und empfiehlt es sich, die Dunggruben und Abflüsse aus diesen einer Besichtigung zu unterziehen, auch die Stallungen, insbesondere die Schweineställe, namentlich solche, welche in enggebauten Orten und in dichtbewohnten Stadttheilen sich befinden, auf ihre Reinhaltung zu prüfen. Die Polizeibehörden werden je nach Befund alsbald die Hausbesitzer zur Entleerung der Aborte, Dung- und Senkgruben unter Anwendung von Desinfectionsmitteln, zur Abfuhr der Ablagerungen fester Art aus dem Haushalt, der Landwirthschaft oder dem Gewerbebetrieb und zur Reinig ung der Hofraithen überhaupt anhalten und bei deren Säumigkeit alles Nothwendige auf Kosten der hierzu Verpflichteten vornehmen lassen. Einer fortgesetzten Ueberwachung wird insbesondere die Reinhaltung der innerhalb der Hofraithen und auf den Straßen befindlichen Gossen, Schlammfänge und Abzugsgräben empfohlen, deren gründliche Aus spülung unter Anwendung reichlicher Wassermengen an jedem Morgen und Abend stattfinden soll. Die Polizeibehörden sollen durch regel mäßige und fortgesetzte Visitationen von der Reinhaltung der Hofraithen

Einsicht nehmen und die Wiederansammlung von Abfallstoffen irgend

und disponirt erwiesen haben und werden die Kreisgesundheitsämter in der Lage sein, den Polizeibehörden diejenigen Lokalitäten zu be zeichnen, welche aus diesem Grunde, als besonders gefährdete, specieller Beaufsichtigung bedürfen.

In allen öffentlichen Anstalten und in Lokalitäten, welche von vielen Menschen besucht zu werden pflegen, ist die Desinfection der Aborte und Pissoirs, namentlich auch eine mehrmals am Tage wieder holte reichliche Wasserspülung der letzteren anzuordnen, also insbesondere auf allen Eisenbahnstationen, in Theatern, Spitälern, Armenhäusern, Schulen, Gefängnissen und Haftlokalen, in Gasthäusern, Wirthschaften, Herbergen und Logirhäusern, sowie in den für Eisenbahn- und Kanalbau Arbeiter errichteten Cantinen und dergleichen.

Eine weitere Fürsorge ist der Beschaffung reinen und ausreichen den Trinkwassers, sowie eines reichlichen für Reinigungs- und Spülungs zwecke erforderten Brauchwassers zuzuwenden. Brunnen, Quellen und Wasserleitungen sind sorgfältig rein zu halten und solche öffentliche oder Privat-Brunnen, welche nach der Erfahrung ein unreines oder an sich verdächtiges Wasser haben, zu schließen oder doch nicht zum menschlichen Genuß zuzulassen.

Den Victualien, und zwar nicht nur den in dem Marktverkehr, sondern auch den in den übrigen Betriebsstätten zum Verkauf kom menden, sowie den ausgeschänkten Getränken ist eine erhöhte Auf merksamkeit zuzuwenden.

Eine verschärfte Aufsicht ist ferner auf die Reinlichkeit bei der Ausübung derjenigen Gewerbe zu richten, welche die Anwohner durch üble Ausdünstungen belästigen und werden der polizeilichen Ueber wachung insbesondere empfohlen: Schlachthäuser und Hausschlächtereien, Wildpret- und Gefluͤgel-Handlungen, Seifensiedereien, die Lager von Knochen, Häuten und Lumpen bei Sammlern und Händlern.

Indem wir den Großherzoglichen Kreisämtern in Vorstehendem diejenigen Maßnahmen zur Kenntniß bringen, welche unter der jetzigen Sachlage zunächst zur Ausführung zu kommen haben und im Allge meinen als ausreichend erscheinen, beauftragen wir Sie, ohne Verzug, nach Anhörung und unter dem Beirath der Kreis-Gesundheitsämter, welchen vorliegende Verfügung mitgetheilt worden ist, die nöthigen An ordnungen im Sinne dieser Vorschriften zu treffen und sehen Ihrem eingehenden Berichte entgegen, ob und welche weitergehende Maßnahmen Ihrerseits für einzelne Gemeinden oder bestimmte Lokalitäten Ihres Bezirks als zweckmäßig erachtet werden und zur Ausführung zu bringen sein möchten.

Finger. Fuhr.

Bekanntma chung.

Betreffend: Zusammenlegung der Grundstücke in der Gemarkung Straßheim(Flur J und II..

Freitag den 1. August d. J. findet auf dem Gemeindehause zu Ockstadt die Wahl der sachverständigen Mitglieder der Commission zur Leitung rubricirter Zusammenlegung statt. Das Verzeichniß der in drei Abtheilungen eingetheilten Wahlberechtigten liegt Montag den 28., Dienstag den 29. und Mittwoch den 30. Juli d. J. aif dem Bureau Großherzoglicher Bürgermeisterei Ockstadt im Ge

3. von 1010¾% Uhr das höchstbesteuerte Dritttheil der betheiligten Grundbesitzer mit einem Steuerkapital von 1527 fl. 17 kr. bis 3 fl. 44 kr. 2

Jede Abtheilung der Wahlberechtigten hat einen Sachverständigen und einen Stellvertreter für diesen mittelst dieselben bezeichnender Stimmzettel zu wählen. Wahlberechtigt sind die in die offengelegten Kommt eine Wahl in dem Ter

Listen aufgenommenen Grundbesitzer. eine ö min nicht zu Stande, so werden die Sachverständigen durch die unter zeichnete Behörde ernannt. f

Friedberg den 23. Juli 1884.

neindehause daselbst zur Einsicht der Interessenten offen. Die Wahl biginnt um 8 Uhr Vormittags. Es hat zu wählen:

1. von 8 8/Uhr das am geringsten besteuerte Dritttheil der betheiligten Grundbesitzer mit einem Grund

uu steuerkapital von 1 fl. 53 kr. und weniger, Großherzogliches Kreisamt Friedberg. 1 1 2. von 9 Uhr das am zweithöchsten besteuerte J.. d. K.: e Dritttheil der betheiligten Grund besitzer mit einem Grund 1 1 2

00 steuerkapital von 3 fl. 42 kr. bis 1 fl. 53 kr., Regierungs-Accessist.

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