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1884.
Samstag den 26. Zanuuar.
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Oberhessischer Anzeiger.
Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch
und Freitag Abend ausgegeben.
Kreisblatt für den Kreis Friedberg.
Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.
Die einspaltige Petitzeile wird bei Annoncen mit 11 Pf. berechne Annoncen von auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht
t, bei größerem Tabellen- oder Ziffersatz mit 14 Pf., bei Reclamen mit 22 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf.
Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.
Erlaubniß ertheilt,
Gewinnsten zu verwenden.
Amtlicher Theil.
Betreffend: Die Einsendung der für die Landes-Waisenanstalt zu erhebenden Colleeten- und Büchsengelder.
Das Gr. Kreisamt Friedberg an die Gr. Bürgermeistereien des Kreises und das Gr.
Unter Bezugnahme auf unser Amtsblatt Nr. 5 von 1877 weisen wir Sie an,
31. Il. Mts.
Das Großherzogliche Ministerium des Innern und der Justiz hat dem Vorstande der Saalbau-Actien- zur theilweisen Beschaffung der Mittel für die Verloosung von Gold- und Silbergegenständen, Kunstwerken, dürfen höchstens 30,000 Loose à 1 Mark ausgegeben werden
entweder persönlich oder durch eine, Kosten nicht veranlassende, Gelegenheit an uns abzuliefern.
sendungs-Termins.
Betreffend: Den Gewerbebetrieb im Umherziehen.
Durch das Reichsgesetz vom 1. Juli 1883, Gewerbebetrieb im Umherziehen wesentliche Zuf
Betanntmach ung.
Gesellschaft in Darmstadt die
Ausschmückung der innereu Räume des Saalbaues am 1. Mai 1884 eine sowie von Erzeugnissen der Kunstindustrie und Industrie zu veranstalten. Es und sind mindestens 60% des Bruttoerlöses aus den Loosen zum Ankauf von Der Vertrieb der Loose ist im Großherzogthum gestattet.
Friedberg den 23. Januar 1884. Polizeicommissariat Wickstadt.
die in Ihren Gemeinden vorhandenen Waisenbüchsen am unter Zuziehung des Controleurs zu öffnen und die hieraus entnommenen Beträge bis längstens zum 31.
März l. J. Wir erwarten pünktliche Einhaltung des Ein— Dr. Braden.
betr. Abänderung der Gewerbe-Ordnung, haben die seitherigen Vorschriften über den ätze und Erweiterungen erfahren, welche seit dem 1. Januar l. J. in gesetzliche Kraft getreten
sind. Zur Kenntniß der Interessenten lassen wir die einschlägigen Paragraphen im Abdruck hier folgen.
Friedberg den 23. Januar 1884.
§. 55.
Wer außerhalb des Gemeindebezirks seines Wohnortes oder der durch hsondere Anordnung der höheren Verwaltungs behörde dem Gemeindebezirke des Wohnortes gleichgestellten nächsten Umgebung desselben ohne Begründung einer ge— werblichen Niederlassung und ohne vorgängige Vestellung in eigener Person J. Waaren fälbleten, 2. Waarenbestellungen aufsuchen oder Waaren bei anderen Personen, als bei Kaufleuten, oder an anderen Orten, als in offenen Verkaufsstellen zum Wieder— verkauf ankaufen, 3. gewerbliche Leistungen anbieten, 4. sellungen, theatralische Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten, ohne daß ein höheres
Genehmigung vorzulegen.
hält. Musikaufführungen, Schau—
welche mittelst Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden. Druckschriften, andere Schriften und Bildwerke, im Umherziehen feilbieten will, hat ein Verzeichniß derselben der zuständigen Verwaltungsbehörde seines Wohnortes zur
Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden. Wer
Die Genehmigung ist nur zu versagen, soweit das Ver—
zeichniß Druckschriften, andere Schriften oder Bildwerke der vorbezeichneten Art ent— Der Gewerbetreibende darf nur die in dem genehmigten Verzeichnisse enthal— tenen Druckschriften, andere Schriften oder Bildwerke bei sich führen, und ist ver—⸗ pflichtet, das Verzeichniß während der Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu
Interesse der Kunst oder der Wissenschaft dabei obwaltet, darbteten will, bedarf eines Wandergewerbescheins, soweit nicht für die in Ziffer 2 bezeichneten Fälle in sofern er hierzu nicht im Stande ist, auf deren Geheiß den Betrieb bis zur Herbei— Gemäßheit des§. 44 eine Legitimationskarte genügt. In dem Falle der Ziffer 4 schaffung des Verzeichnisses einzustellen. ist auch für den Marktverkehr(§. 64) ein Wandergewerbeschein erforderlich.§. 56a. Ausgeschlossen vom Gewerbebetrieb im Umherziehen sind ferner: §. 56. Beschränkungen, vermöge deren gewisse Waaren von dem Feilhalten[ 1. die Ausübung der Heilkunde, insoweit der Ausübende für dieselbe nicht approbirt im bestehenden Gewerbebetriebe ganz oder theilweise ausgeschlossen sind, gelten auch ist; 2. das Aufsuchen, sowie die Vermittelung von Darlehnsgeschäften und von Rück— für deren Feilbieten im Umherziehen. Ausgeschlossen vom Ankauf oder Feilbieten[ kaufsgeschäften ohne vorgängige Bestellung, ferner das Aufsuchen von Bestellungen im Umherziehen sind: 1. geistige Getränke, soweit nicht das Feilbleten derselben von[auf Staats- oder sonstige Werthpapiere, Lotterieloose und Bezugs- und Antheil⸗ der Ortspolizeibehörde im Falle besonderen Bedürfnisses vorübergehend gestattet ist; scheine auf Werthpaplere und Lotterteloose; 3. das Aufsuchen von Bestellungen auf 2. gebrauchte Kleider, gebrauchte Wäsche, gebrauchte Betten und gebrauchte Bett-[ Branntwein und Spiritus bei Personen, in deren Gewerbebetrieb dieselben keine stuͤcke, insbesondere Vettfedern, Menschenhaare, Garnabfälle, Enden und Dräumen Verwendung finden.
führen, auf Erfordern der zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und,
von Seide, Wolle, Leinen oder Baumwolle; 3. Gold- und Silberwaaren, Bruchgold und Bruchsilber, sowie Taschenuhren; 4. Spiellarten; 5 Staats- und sonstige Werth— papiere, Lotterieloose, Bezugs- und Antheilscheine auf Werthpapiere und Lotterie— loose; 6. explosive Stoffe, insbesondere Feuerwerkskörper, Schießpulver und Dynamit; 7 solche mineralische und andere Oele, welche leicht entzünblich sind, insbesondere Jetroleum, sowie Spiritus; 8. Stoß, Hieb- und Schußwaffen; 9. Gifte und gift— Ausgeschlossen vom Feilbieten im Um- herziehen sind ferner: 10. Druckschriften, andere Schriften und Bildwerke, insofern sie in sittlicher oder religiöser Beziehung Aergerniß zu geben geeignet sind, oder
haltige Waaren, Arznei- und Geheimmittel.
§. 56.
8 Das Feilbieten von Waaren im Umherziehen in der Art, daß die⸗ selben versteigert oder im Wege des Glücksspiels oder der Ausspielung(Lotterie) abgesetzt werden, ist nicht gestattet. zuständigen Behörde zugelassen werden. betriebs dürfen nur unter dem Namen des Gewerbetreibenden mit Hinzufügung seines Wohnortes erlassen werden. N stelle benutzt, so muß an derselben in einer für Jedermann erkennbaren Weise ein den Namen und Wohnort des Gewerbetreibenden angebender Aushang angebracht werden. Dies gilt insbesondere von den Wanderlagern.
Ausnahmen von diesem Verbote dürfen von der Oeffentliche Ankündigungen des Gewerbe—
Wird für den Gewerbebetrieb eine Verkaufs—
Das Ausschreiben vom 15. Januar 1884, Oberhessischer Anzeiger Nr. 9, in Betreff: den Aufenthaltsort des Andreas Müller von
Rödgen, wird hiermit zurückgenommen. Friedberg den 22. Januar 1884.
Betreffend: Das Feldgericht der J. Periode 1884.
Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.
Friedberg den 24. Januar 1884.
An die Großh. Bürgermeistereien der Amtsgerichtsbezirke Friedberg, Vilbel, Butzbach und Bad-Nauheim.
Diejenigen Buͤrgermeistereien, welche noch mit der Einsendung der Rügeregister im Rückstande sind, werden an die umgehende Ein—
sendung derselben erinnert.
Der Großherzogliche Amtsanwalt Wagner.
Deutsches Reich. Darmstadt. Militärdienst- Nachrichten. h. Zimmermann, Rittm. à la s. des 1. Großh. Drag.⸗Regts. Nr. 23 und Lehrer bei der Kriegs— schule in Metz, wurde zur Dienstleistung bei dem Nebenetat des großen Generalstabes comman— birt; Bickel, Hauptmann und Comp.-Chef vom , Gr. Inf.⸗Regt. Nr. 117, unter Stellung la s. des Regts., als etatsm. Mitglied zur Militärschießschule versetzt; Völsing, Prem.- Lt. hon dems. Regt., zum Hauptmann und Comp. hef, Wagner, Sec. Lieut. von dems. Regt., um Pr.⸗Lieut. befördert. — Der Gerichtsschreiber-Asp. Elz zu Wöll— kein wurde zum Hülfsgerichtsschreiber bei dem Amtsgerichte Oppenheim bestellt.
Berlin, 23. Jan. Statthalter v. Man— teuffel verlängerte auf Einladung Bismarck's seinen Aufenthalt in Friedrichsruhe bis morgen.
— 24. Jan. Das Befinden des Kaisers ist bis auf eine gestern eingetretene Heiserkeit und leichte Erkältung vollkommen befriedigend. Der Kaiser empfing heute den Prinzen August von Württemberg und ertheilte Nachmittags dem an Stelle des Grafen Rhedern neuernannten Oberstkämmerer Grafen Otto zu Stolberg— Wernigerode Audienz.
— 23. Jan. Im Abgeordnetenhause ist der Antrag Windthorst auf Aufhebung des Sperr— gesetzes eingegangen. Der Antrag v. Bertling wegen Entschädigung der in Schleswig-Holstein im Jahre 1883 geleisteten Vorspanndienste wird
nach einigen Erörterungen an die Petitions— commission überwiesen. Es folgen hierauf Peti— tionen.— 24. Jan. Im Abgeordnetenhause fand die zweite Berathung des Etats der Berg-, Hütten- und Salinenverwaltung statt und wur— den die Einnahmen und Ausgaben des Ordi— nariums und Extraordinariums genehmigt.
— Das Herrenhaus nahm den Gesetzent— wurf uber die Abänderung des Pensionsgesetzes an und genehmigte den Gesetzentwurf zur Ab— änderung des Gesetzes über die Verwaltung des Staatsschuldenwesens.
— 23. Jan. Die Budget-Commission ge— nehmigte mit 14 gegen 6 Stimmen die gefor— derten 2 Million zur Vermehrung der Samm— lungen der königlichen Museen. Der Antrag,


