Ausgabe 
22.4.1884
 
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1884. Dienstag den 22. April. 2 18.

Oberhessischer Anzeiger.

Wird hier und in Bad-Nauheim Montag, Mittwoch cd 17 7 Frei scriedher und Freitag Abend ausgegeben. Kreisblatt für den Kreis Friedberg. Donnerstag und Samstag.

Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag,

Die einspaltige Petitzeile wird bei Annoncen mit 11 Pf. berechnet, bei größerem Tabellen- oder Ziffersatz mit 14 Pf., bei Reclamen mit 22 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconuth bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.

Amtlicher Theil. Betreffend: Die Reinkgung der Schornsteine. Friedberg den 9. April 1884. Das Gr. Kreisamt Friedberg an die Gr. Bürgermeistereien des Kreises und das Gr. Polizeicommissariat Wickstadt. Indem wir Sie auf die nachfolgenden Bestimmungen des Regulativs vom 26. Januar 1875(Regierungsblatt Nr. 7 von 1875) wiederholt verweisen, bemerken wir, daß das in F. 12 und 13 des Regulativs vorgeschriebene Ausbrennen der engen, sog. russischen Schorn steine stets mit einer der in§ 6 des Regulativs festgesetzten regelmäßigen Reinigungen zu verbinden ist und empfehlen Ihnen, die Beobachtung

dieser Bestimmungen überwachen zu wollen. Dr. Braden. 3 5§. 6. Alle Schornsteine müssen vorausgesetzt daß die in dieselben mün- wenn in einem und demselben Schornstein der Rauch aus verschiedenen Stockwerken denden Feuerungen im Gebrauch sind, wentgstens alle drei Monate in gleichen eirgeführt wird, nur einfach in Anrechnung gebracht werden dürfen, gelten sowohl

Zzwischenräumen gefegt werden. Schornsteine, in welche nur im Winter(15. Oetober für das Reinigen der weiten Schornsteine mit Scharre und Besen, als auch für bis 15. April) im Gebrauch befindliche Feuerungen münden, muͤssen wenigstens drei[ das Reinigen der engen sogenannten russischen Schornsteine mit Kugel und Besen Mal im Jahr, in der Regel in den Monaten Oetober, Januar und April gefegt werden.] oder Bürste. Für das Ausbrennen der letzteren, einschließlich der nachfolgenden §. 7. Für Schornsteine, in welchen die Stärke und Art der in dieselben ein- Fegung derselben, können die Schornsteinfeger das Doppelte der eben bestimmten mündenden Feuerungen oder das zu den Feuerungen verwendete Brennmaterial eine] Gebühr in Anspruch nehmen. Für die Reinigung von Schornsteinen für größere größere Rußanhäufung veranlaßt, ist von der Ortspolizeibehörde eine öftere Feg-[Feuerungen zu gewerblichen und ähnlichen Zwecken, welche gewöhnlich in ihrer Hohe ung anzuordnen. ganz oder theilweise freistehen(§. 8), sind, wenn nicht zwischen dem Schornsteinseger §. 11. Die engen, sogenannten russischen Schornsteine müssen von ihrer[und dem Besitzer eine andere Vergütung vereinbart wird, für jeden Meter der Höhe oberen Mündung aus von dem darjn angesammelten flockigen Ruß mit einer Vürste[ des Schornsteins 12 Pf. als Fegerlohn zu entrichten. oder einem Besen von entsprechender Größe, welche an einem Seile befestigt und§. 24. Bei Berechnung des Fegerlohns wird das Stockwerk, in welchem der durch eine eiserne Kugel hinreichend beschwert sind, gereinigt werden. Der Schorn Schornstein anfängt, sei dies über oder unter dem natürlichen Terrain und mag steinfeger hat sich nach jeder Reinigung eines sogenannten russischen Schornsteins in darin eine Feuerung sich befinden oder nicht, mitgezählt. Bei Küchenschornsteinen dessen unterem Ende zu überzeugen, daß Kugel und Bürste bis zu diesem herabge- wird das Stockwerk, in welchem die Küche befindlich ist, als besonderer Stock ge gangen sind, den Ruß aus der Röhre herauszunehmen und das Ausputzthürchen zu rechnet, und es muß dafür auch der Rauchfang, sowelt es nothwendig ist, mitgekehrt schließen. Wo ein doppelter Verschluß der Ausputzthürchen besteht, ist auch dieser[werden. Bewohnte Dachräume, mögen sie sich in Mansarden⸗Dächern(gebrochenen nach beendigter Reinigung zu verschließen. Das etwa verlangt werdende Verstreichen[Dächern) oder gewöhnlichen Dächern befinden, werden als Stockwerke gerechnet. desselben mit Lehm ist nach Uebereinkunft besonders zu vergüten. Bei solchen Dächern, welche stockwerkartige Eintheilung haben, ist diese Einthellung §. 12. Der in den engen, sogenannten russischen Schornsteinen sich bildende[ der Berechnung des Fegerlohns zu Grund zu legen. Bei Schornsteinen in Dächern Glanzruß ist von den Schornsteinfegern durch Ausbrennen in der Weise zu beseltigen,[ohne solche Eintheilung ist eine Höhe von 3,5 Metern als diejenige eines Stockwerks daß eine Person mit dem Brennmaterial(welches von dem Hauseigenthümer oder[ zu betrachten. Bei Schornsteinen, welche außen an einer Mauer eines Hauses hin dessen Stellvertreter zu stellen oder mit 20 Pf. per Schornstein zu vergüten ist),(laufen, bezeichnen die Stockwerke dieses Hauses das Maß der Gebühren. Der Raum das Feuer unten anzündet und der Schornsteinfeger auf dem Dache an der Münd- unter der Dachsptitze bleibt in der Berechnung des Fegerlohns außer Ansatz, insofern dung der Röhre die Flamme überwacht. Unterläßt der Schornsteinfeger während derselbe nicht eine Höhe von 3,5 Metern übersteigt. Ebenso ist, wenn bei den oben des Ausbrennens den Schornstein an seinem oberen Ende zu überwachen, so ist er erwähnten Schornsteinen in Dächern ohne stockwerkartige Eintheilung und bei solchen, deßhalb streng zu bestrafen. Vor dem Ausbrennen hat sich der Schornsteinfeger[welche außen an einer Mauer eines Hauses hinlaufen, bei der oben angegebenen Be⸗ möglichst zu uͤberzeugen, daß der Schornstein nicht schadhaft ist, sowie namentlich[rechnung der Stockwerke ein Stück von weniger als 3,5 Metern Höhe übrig bleibt, auch darauf zu sehen, daß weder durch das Vorhandensein feuerfangender Gegen für dieses Stück kein Fegerlohn zu berechnen. 5. 5 stände in der Nähe des Schornsteins noch durch das Herausschlagen der Flamme§. 25. Wenn in dem im F. 17 erwähnten Falle einer verschobenen Reinigung aus demselben Gefahr oder Schaden entsteht. Unmittelbar nach dem Ansbrennen] der Schornsteinfeger zum Zwecke der Vornahme derselben sich wiederholt in eine elnes Schornsteins hat der Schornsteinfeger denselben mit Kugel und Besen resp.[Gemeinde begeben muß, so hat er außer dem Fegerlohn noch eine Vergütung für Bürste zu fegen und sich zu überzeugen, daß der Schornstein durch das Aus brennen[ seinen Gang von 40 Pf. für je 5 Kllometer(eine Stunde) der Entfernung seines leinen Schaden gelitten habe. Wo noch Ausputzthürchen an solchen Schornsteinen,[ Wohnsitzes von jener Gemeinde, wogegen er für den Nückweg nichts verrechnen außer den vorgeschriebenen an ihrem unteren Ende bestehen, müssen auch diese während J kann, in Anspruch zu nehmen. Wenn bei dieser Gelegenheit in einem Orte mehrere des Ausbrennens überwacht werden. Das Aus brennen der Schornsteine hat vor-[aufgeschobene Reinigungen vorzunehmen sind, so hat der Schornsteinfeger von jedem zugsweise bei Schnee und nassem Wetter, sowie Vormittags, nie aber während der[Haus, in welchem die Reinigung der Schornsteine nachträglich vorzunehmen ist, Dunkelheit und starken Windes zu geschehen. Auch kann von der Ortspolizeibehörde[20 Pf. für je 5 Kilometer der erwähnten Entfernung anzusprechen. Werden die vorgeschrieben werden, daß die Absicht des Ausbrennens dem Thürmer oder an sonst verschobenen Reinigungen an dem Wohnsitz des Schornsteinfegers oder in Orten, geeigneter Stelle angemeldet werde. welche weniger als 5 Kilometer davon entfernt sind, vorgenommen, so kann der 5§. 13. In der Regel genügt in jedem Jahre ein einmallges Ausbrennen der Schornsteinfeger außer dem Fegerlohn für jedes Haus, in welchem die nachträgliche russischen Schornsteine, selbst wenn die Art der in dieselben mündenden Feuerungen[ Fegung vorgenommen wird, eine Vergütung von 20 Pf. verlangen. 25 n und insbesondere das in letzteren zur Verwendung kommende Brennmaterial der§. 26. Die Schornsteinfeger haben sich die zum Reinigen der Schornsteine

Bildung von Glanzruß förderlich ist. Sollte jedoch der Schornsteinfeger bei dem[ nöthigen Besen ꝛc. selbst anzuschaffen und können daher solche von den Hausbe⸗

gewöhnlichen Fegen deutliche Spuren von Glanzruß-Anhäufung wahrnehmen, so hat] wohnern nicht verlangen. Sie dürfen nur für diejenigen Schornsteine deze hp er mit der nächsten Reinigung, oder wenn Gefahr im Verzuge ist, sofort ein Aus- fordern, welche sie ordnungsmäßig wirklich gefegt haben und sich ebensowenig dufch brennen der Röhre vorzunehmen. Ebenso hat er das Aus brennen enger Schornsteine] Annahme von irgend etwas verleiten lassen, die Fegung eines Schornsteins zu unter⸗ auf den Antrag des Hauseigenthümers sofort gegen die gewöhnliche Gebühr, unter J lassen. Trinkgelder, Neujabrsgeschenke u. dergl. dürfen von den Schornsteinfegern tarmäßiger Vergütung für etwaige besondere Gänge außerhalb seines Wohnorts, oder ihren Gesellen nicht gefordert werben. Ueberschreitungen der in J. 23 festge vorzunehmen. In den Fällen, in welchen der Schornsteinfeger sich mit Bestimmtheit setzten Gebühren werden nach G. 148,8 der Gewerbeordnung mit Geldstraßz bis zu von dem Nichtvorhandensein von Glanzruß zu überzeugen vermag, ist von einem[150 Mark und im Falle des Unvermögens mit Haft bis zu vier Wochen kraft. Ausbrennen des Schornsteins abzusehen. b 5. a Hauseigenthümer oder dessen ene, hat deg Serlohn

§. 23. Die Gebühren der Schornsteinfeger betragen für das Reinigen eines für sämmtliche gefegte und ausgebrannte Schornsteine seines Hauses 92 0 Schorn! ein Stockwerk durchlaufenden Schornsteins 10 Pf., eines zwei Stockwerke durch⸗ steinfeger u bezahlen. Die nach§. 25 zu zahlenden been ent laufenden Schornsteins 15 Pf., eines drei Stockwerke durchlaufenden Schornsteins sind von Denjenigen, welche die Verschiebung der! ihr re 11 20 Pf. eines vier Stockwerke durchlaufenden Schornsteins 25 Pf., eines fünf Stock⸗ anlaßt haben, zu bezahlen. Die Betheiligung der ee 911 55 werke vurchlaufenden Schornsteins 30 Pf. und für jedes Stockwerk, durch welches Privatsache der Uebereinkunft 17 den Hauseigenthümern oder n Stellver⸗ der Schornstein weiter läuft, 5 Pf. Diese Gebühren, welche auch in dem Falle,[ tretern und den Miethern überlassen.

Friedberg den 19. April 1884.

Betreffend: Maßregeln gegen das Vagantenthum.. f 5 5 5 5 Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Sie wollen innerhalb 14 Tagen berichten, welche Beobachtungen Sie bezüglich der Durchführung der in unserem Amtsblatte 3 1 vom 30 April 1883 bezeichneten Maßregeln, insbesondere auch rücksichtlich 79 5 1 haben und dabei angeben, welche Kosten r Gemei für verabfolgte Naturalverpflegung(et. pos. III. des Amtsblatts) bis jetzt entstanden sind. 8 b J. V. d. K.: Dr. v. Gemmingen, Kreis-Assessor.

Bekanntmachung.

. 5 5 8 5 awärtig 2500 Mark ausgelleh . Aus dem in der Kreiskasse verwaltet werdenden Fonds für Beihülfe an 5 der 1 3 e e gegenwärtig 2500 Mark ausgeliehen . 5 ins 0 a 8 hiesi is vollen sich an die unterzeichnete Behörde 5 ö e werden. Hierauf Refleetirende, insbesondere Gemeinden des hiesigen Kreises, wolle 0 2 90 Großherzogliches Kreisamt Friedberg.

Friedberg den 5. April 1884. 5 Ausgewiesen aus dem Großherzogthum auf Grund des F. 3 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetes Karl Friedrich Kühureich aus Löbau in Sachsen. 5 Wegen Bettels bestraft: Karl Friedrich Kühnreich aus Löbau in Sachsen.