Ausgabe 
20.11.1884
 
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1884.

Dannerstag den 20. Movember.

M38.

Oberhessischer Anzeiger.

Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.

Kreisblatt für den Kreis Friedberg.

Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.

Die einspaltige Petitzeile wird bei Annoncen mit 11 Pf. berechnet, bei größerem Tabellen- oder Ziffersatz mit 14 Pf., bei Reclamen mit 22 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.

Amtlicher Theil.

Betreffend: Beiträge des Mathildenstifts Friedberg-Butzbach zu den Kosten der Industrieschulen für 1884.

Friedberg am 17. November 1884.

Das Großh. Kreisamt Friedberg an die Großh. Bürgermeistereien des früheren Kreises Friedberg.

Die General-Versammlung des Mathildenstifts hat auch für 1884 wie seither 1600 Mark für die

Bezirk des Mathildenstifts gehörigen Gemeinden verwilligt. erträgt es Ihren resp. Gemeinden die beigesetzten Beträge. Controlirung besorgt sein.

1 M. Pf. M. Pf.. M. Pf. Assenheim mit Dorn⸗-Assenheilm 24 50 Kirch⸗Göns 24 30

Wickstadt 41 10 Fauerbach v. d. H. 19 50 Langenhain mit Bauernheim 7 60 Fauerbach b. Fr. 21 30 Ziegenberg 17 80 Beienheim 15 Friedberg 179 50 Maibach 6 80 Bodenrod 5 50 Gambach 54 20 Melbach 18 90 Bönstadt 26 60 Griedel 30 40 Muͤnster 8 50 Bruchenbrücken 21 90 Hausen mit Oes 4 90 Münzenberg 32 80 Butzbach 104. Hoch Weisel 25 80 Bad-Nauheim 96 80 Dorheim 27 60 Ilbenstadt 37 90 Nieder Florstadt 52 40

Betreffend: Die Gemeindeversicherung der Arbeiter.

Judustrieschulen in den zu dem

Nach der auf die Seelenzahl derselben stattgehabten Vertheilung dieser Summe Sie wollen die Gemeinde-Einnehmer zur Erhebung derselben anweisen und für Die Erhebung hat gelegentlich zu erfolgen, und wollen Sie dies den Gemeinde-Einnehmern mit dem Anfügen bemerken, daß Diäten ꝛc. hierfür nicht berechnet werden könnten.

Dr. Braden.

M. Pf. M. Pf. M. Pf. Nieder- Mörlen 26 30 Ockstadt 45 30 Södel 25 90 Nieder-Ros bach 20 Oppershofen 22 40 Staden 14 60 Nieder-Weisel 49 Ossenheim 11 20 Steinfurth 35 60 Nieder-Wöllstadt 38 10 Ostheim 17 Trais⸗Münzenberg 9 Ober⸗Florstadt 10 30 Pohl⸗Göns 2170 Weckesheim 14 90 Ober⸗Hörgern 12 40 Reichelsheim 32 30 Wissels heim 9 20 Ober-Mörlen 70 40 Rockenberg 48 80 Wölfersheim 31 30 Ober-Rosbach 47 20 Rödgen 8 20 Wohnbach 23 40 Ober⸗Wöllstadt 27 80 Schwalheim 22 10

Friedberg den 10. November 1884.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Wir haben für diejenigen von Ihnen, welche weder einer gemein schaftlichen Ortskrankenkasse noch einer gemeinschaftlichen Gemeindekranken kasse beigetreten sind, nachstehende Vollzugsbestimmungen zu dem Reichs gesetz vom 15. Juni 1883 angeordnet, wonach Sie sich bemessen wollen.

Vollzugsbestimmungen.

§. 1. Für sämmtliche in§. 1 des Gesetzes, betr. die Kranken versicherung der Arbeiter, genannten Personen, welche nicht einer Orts krankenkasse, Betriebs-, Bau-, Innungs-, Knappschaftskasse, oder einge schriebenen, bezüglich auf Grund landesrechtlicher Vorschriften errichte ten Hülfskassen angehören, tritt die Gemeindeversicherung ein.

§. 2. Der Arbeitgeber versicherungspflichtiger Arbeiter hat seine Arbeiter bei der Bürgermeisterei, in deren Bezirk seine Betriebsstätte liegt, schriftlich oder mündlich anzumelden und entstehenden Falls ab zumelden. Die Anmeldung muß spätestens am dritten Tage nach be ginn der Beschäftigung und die Abmeldung am dritten Tage nach Be endigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen.

F. 3. Personen der in den§F§. 1, 2 und 3 des Gesetzes be zeichneten Art, welche der Versicherungspflicht nicht unterliegen, sowie Dienstboten sind berechtigt der Gemeindekrankenkasse beizutreten. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche oder mündliche Erklärung bei der Bürgermeisterei des Wohnorts.

F. 4. Auf jeder Buͤrgermeisterei wird ein An-und Abmeldebuch geführt.

F. 5. Anträge auf Befreiung von der Versicherung, welche sich darauf stützen, daß der zu Versichernde im Krankheitsfall für 13 Wochen Anspruch auf Verpflegung in der Familie des Arbeitsgebers oder auf Fortbezug des Lohnes habe, sind mit der Anmeldung geltend zu machen und vom Arbeitgeber und Arbeiter zu bescheinigen. In Streitfällen entscheidet der Großherzogliche Bürgermeister. 5

§. 6. Der Großherzogliche Bürgermeister hat sich zu verlässigen, daß die in der Gemeinde beschäftigten versicherungspflichtigen Arbeiter,

Betreffend: Die Lleferung von Naturalien an militärische Magazine ohne Vermittelung von Zwischenhändlern.

welche bei Beginn des Arbeitsverhältnisses einer von dem Beitritt zu der Gemeindekrankenkasse befreienden Krankenkasse angehört haben, an haltend Mitglieder einer solchen Krankenkasse bleiben. Insbesondere haben sie von den in Betracht kommenden Krankenkassen von Zeit zu Zeit Erkundigungen darüber einzuziehen, ob der der Gemeindekranken kasse nicht beigetretene versicherungspflichtige Arbeiter anhaltend in der betreffenden Krankenkasse versichert war.

F. 7. Die Arbeitgeber versicherungspflichtiger Arbeiter haben die Anmeldungen und etwaige Anträge auf Befreiung von dem Beitritt zur Gemeindekrankenkasse bis zum 1. Dezember 1884 vorzunehmen.

F. 8. Freiwillig beigetretene Mitglieder der Gemeindekrankenkasse erwerben erst nach Ablauf von 6 Wochen Anspruch auf Krankenunterstützung.

F. 9. Die Krankenunterstützung wird nur auf Grund eines ärzt lichen Zeugnisses gewährt. Dem Großherzoglichen Bürgermeister bleibt es vorbehalten, das Gutachten der Kreismedicinalbehörde einzuholen.

§. 10. Die von der Gemeinde zu erhebenden Versicherungsbei träge betragen bis auf Weiteres% des ortsüblichen Tagelohnes. Die Beiträge werden wöchentlich post numerando von den Arbeitgebern erhoben.

§. 11. Der Gemeinderechner hat die Buchführung der Gemeinde krankenkasse von der der Gemeindekasse getrennt zu halten.

F. 12. Das Rechnungsjahr der Gemeindekrankenkasse fällt mit der Gemeinderechnung zusammen. Nach Ablauf des Rechnungsjahres hat der Gemeinderechner getrennt von der Gemeinderechnung Rechnung zu stellen und dieselbe dem Bürgermeister vorzulegen.

F. 13. Der Bürgermeister hat den Rechnungsabschluß dem Ge meinde rath vorzulegen, welcher über die Erhöhung von Beiträgen, Ver wendung der Ueberschüsse, Deckung der aus der Gemeindekasse erhaltenen Vorschüsse zu beschließen hat. Hiernach ist der Rechnungsabschluß dem Großherzoglichen Kreisamt Friedberg zur Genehmigung vorzulegen.

Dr. Braden.

Friedberg den 17. November 1884

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Die Verwaltungen militärischer Magazine sind allgemein angewiesen, die für die Magazine erforderlichen Naturalien vorzugsweise aus erster Hand zu kaufen, den Produzenten hierbei jede dienstlich zulässige Erleichterung zu gewähren und für magazinmäßige Naturalien den der Conjunctur entsprechenden Preis zu zahlen, so daß den Produzenten derjenige Nutzen zufällt, welcher andernfalls der Zwischenhäudler in An⸗ spruch nimmt. Diese Bestimmungen sind bei den Landwirthen noch nicht genügend bekaunt, und beauftragen wir Sie daher, Ihre Gemeinde angehörigen in geeigneter Weise auf die Möglichkeit unter den bezeichneten Modalitäten Naturalien direct an die Magazinverwaltungen zu liefern, sowie auf die hierdurch für die Produzenten gegebenen Vortheile aufmerksam zu machen und denselben hierbei zugleich bekannt zu geben, daß die Proviantämter zu Darmstadt und Mainz und die Depotverwaltung zu Babenhausen Hafer, Heu und Stroh, das Proviantamt zu Mainz außerdem auch Roggen ankauft. J. V. d. K.: Dr. v. Gemmingen, Kreisassessor.

Vetreffend: Prämlirung von Dienstboten aus dem Mathildenstift Friedberg-Butzbach in 1884. Friedberg den 18. November 1884. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg. 3 an die Großherzoglichen Bürgermeistereien im Sparkassebezirk Friedberg-Butzbach und das Großherzogliche Polizei-Commissariat Wickstadt. Aus dem Mathildenstift Friedberg-Butzbach sollen vro 1884 alle über 5 Jahre bei ein und derselben Herrschaft gedient habenden Dienstboten, welche sich gut betragen haben, unverheirattet sind und in Kost und Wohnung bei der Herrschaft stehen, in 1882 und 1883 aber

keine Prämie erhalten haben, prämiirt werden. Wir fordern Sie auf, uns die Namen dieser Dienstboten binnen 14 Tagen einzuberichten. J. V. d. K.: Dr. v. Gemmingen, Kreisassessor.