Ausgabe 
17.5.1884
 
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1884.

JFamstag den 17. Mai. M.

50.

Oberhessischer Anzeiger.

Wird hier und in Bad-Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.

Kreisblatt für den Kreis Friedberg.

Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.

Die einspaltige Petitzeile wird bei Annoncen mit 11 Pf. berechnet, bei größerem Tabellen- oder Ziffersatz mit 14 Pf., bei Reclamen mit 22 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf.

Annoncen von auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.

Amtlicher Theil. e Wir bringen zur öffentlichen Kenntniß, daß am 19. d. Mts. die Schießübungen der in Butzbach garnisonirenden Cavalerie auf dem

Schießstande im Nieder-Weiseler Wald beginnen. meidung von Unglücksfällen ortsüblich publiciren lassen. Friedberg den 16. Mai 1884.

Die Großherzoglichen Bürgermeistereien der zunächst gelegenen Orte wollen dieses zur Ver

Großherzogliches Kreisamt Friedberg. J. V. d. K.: Fey, Regierungs-Aceessist.

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Betreffend: Die Nachsuchung der Verechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst auf Grund von Schulzeugnissen.

Diejenigen jungen Leute, welche auf Grund ihrer Schulzeugnisse die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst nachsuchen wollen, werden hierdurch auf die nachfolgenden, bei Anbringung der Gesuche zu beachtenden Vorschriften mit dem Anfügen aufmerksam gemacht, daß hiernach unvollständige Gesuche ohne Weiteres zurückgegeben werden.

1) Das Gesuch ist bei der unterzeichneten Prüfungs-Commission nur dann anzubringen, wenn der sich Meldende im Großherzogthum Hessen gestellungspflichtig ist, d. h. seinen dauernden Aufenthaltsort hat.

2) Die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst darf nicht vor vollendetem 17. Lebensjahr und muß spätestens bis zum 1. Februar des Jahres nachgesucht werden, in welchem der sich Meldende das 20. Lebensjahr vollendet. Der Nachweis der Berechtigung zum ein jährigen Dienst ist bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. April desselben Jahres zu erbringen.

3) Das Gesuch muß von dem Betreffenden selbst geschrieben sein und

st hierzu ein Bogen in Actenformat(nicht Briefpapier) zu verwenden.

Auch erscheint es zweckdienlich, wenn stets die nähere Adresse angegeben wird. 4) Dem Gesuche sind folgende Papiere beizufügen: a. Geburts zeugniß; b. ein Einwilligungs-Attest des Vaters oder Vormunds mit

während einer einjährigen activen Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten nud zu verpflegen; c. ein Unbescholtenheitszeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen(Gymnasien, Realschulen, Progymnasien und höheren Bürgerschulen) durch den Director der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizeiobrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist; d. das Schulzeugniß. Sodann wird noch besonders bemerkt: Zu pos. b.: daß in dem Einwilligungs-Attest die Erklärung des Vaters oder Vormundes, in der Lage zu sein, den Freiwilligen während des einjährigen Dienstes unterhalten zu können, nicht fehlen darf. Zu pos. d.: daß die Schulzeugnisse, mit Ausnahme der Reifezeugnisse für die Universität und die derselben gleichgestellten Hochschulen und Reifezeugnisse für die Prima der Gymnasien und Realschulen J. Ordnung, sämmtlich nach dem Schema 17 zur Ersatz ordnung(J. Theil der Wehrordnung vom 28. September 1875. Regierungsblatt Nr. 55 von 1875) ausgestellt sein müssen.

Im Uebrigen wird auf die Bestimmungen der§F§. 88, 89, 90, 93 und 94 der angeführten Erfatzordnung verwiesen. Großherzoglich Hessische Prüfungs Commission für einjährig Freiwillige

zu Darmstadt.

der Erklärung über Bereitwilligkeit und Fähigkeit, den Freiwilligen Gros. Deutsches Reich. uche Besitz strafbar sein soll. Die übrigen Paragraphen trag Barth's gestrichen. Die Commission

Berlin, 14. Mai. Der Kaiser nahm die gewöhnlichen Vorträge entgegen und machte eine Ausfahrt. Die Reise des Kaisers nach Wiesbaden ist definitiv aufgegeben, die dorthin gzesandte Dienerschaft, Wagen und Pferde sind zurückbeordert worden.

15. Mai. Prinz Wilhelm mit dem Grafen Waldersee, Hofmarschall v. Liebenau und den Adjutanten v. Krosigk und v. Bülow ist heute Abend nach Petersburg abgereist. Am Bahnhofe waren der Botschafter Orloff, Fürst Dolgoruki und sämmtliche Mitglieder der russischen Bot

Präsident einladen. 15. Mai.

14. Mai.

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und das ganze Gesetz werden genehmigt. Sitzung, deren Termin nach Pfingsten fällt, wird der

Im Abgeordnetenhaus kommt die dritte Lesung der Novelle zum Gesetz über die Unterbringung verwahrloster Kinder zur Annahme. Die Commission des Reichs tags für das Relictengesetz erledigte heute die erste Lesung und genehmigte die§§ö 39, 11 28, 30 und 32 unverändert, die§§ 10, 27 und 31 mit erläuternden Amendements und Zusätzen von Bernuth's.

Zur nächsten betreffs Eutschädigung unschuldig Verurtheilter beendete die Berathungen und bestellte Schwartze zum Referenten. Die Entschädigungspflicht soll der Strafrichter, welcher im Wiederaufuahme verfahren auf Freisprechung erkennt, die Ent schädigungssumme soll der Civilrichter im Civil verfahren feststellen. Sind unschuldig Verurtheilte und Staatsanwalt über die Eutschädigungssumme einig, soll der Strafrichter die Enschädigungs summe alsbald definitiv feststellen. Die Actiengesetzcommission genehmigte§. 213e unter Streichung der Bestimmung, daß die Zustimmung

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schaft in großer Uniform. Dem Vernehmen nach trifft die Kaiserin von Rußland am 20. Mai hier auf der Durchreise nach Rumpenheim ein.

14. Mai. Reichstag. Abg. Baumbach begründet seinen Antrag, die Gewerbeordnung dahin abzuändern,

daß Hanblungsreisende dem Hausirer Paragraphen nicht

mehr unterliegen. Bundescommissär Bödiker spricht sich entschteden gegen den Antrag aus; die bei der Ein⸗ führung der neuen Gewerbenovelle zu Tage getretenen Unzukömmlichkeiten seten längst beseitigt. Ein Bedürfniß für den Antrag liege nicht vor. Ackermann bekämpft den Antrag ebenfalls. An der weiteren, unter größter Unaufmerksamkeit des Hauses geführten Debatte be theiligten sich Goldschmidt, Schalscha, Blum, Kleist Retzow, Kayser und Munckel. Nach Veendigung der ersten Berathung tritt das Haus sofort in die zweite Berathung ein. Artikel 1 des Antrags Baumbach wird mit 142 gegen 123 Stimmen abgelehnt. Dafür stimmen die liberalen Gruppen und die Soecialdemokraten. Ebenso wird in namentlicher Abstimmung Artikel 2 mit 144 gegen 122 Stimmen abgelehnt. 15. Mai. Dle Maaß und Gewichtsordnung wurde in dritter Berathung defini lo angenommen. Es solgt die dritte Berathung des Sprengstoff Gesetzes. Nach einer Generaldebatte werden die Paragraphen 1 bis 7 debattelos genehmigt. Zu Paragraph 8 beantragt Munckel die Abmilderung der Strafbestimmungen für den Besitz von Sprengstoffen dahin, daß der Besitz nur mit Gefängniß, aber nicht mit Zuchthaus bestraft werden kann.§ 8 wird nach Ab- sehnung des Antrags Munckel mit der einen Modification rebactloneller Natur angenommen, daß nur der wissent

Zusatz beschlossen, wonach katholische Militär und Marinegeistliche und im Reichsdienste neben amtlich augestellte Personen zu Wittwen- und Waisengeldbeiträgen nicht verpflichtet sein sollen. § 2(Aufzählung der von der Entrichtung der Wittwen- und Waisengeldbeiträge befreiten Per sonen) wird unter dem Widerspruch des Kriegs ministers gestrichen. Zu§ 29 beantragt Richter, daß die Einnahme-Ueberschüsse der Militär wittwencassen jährlich auf den Etat zu bringen sind. Die Bundescommissarien sprachen sich gegen diesen Antrag aus; die Commission be hielt diesen Paragraphen für die zweite Lesung vor. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes soll bei der zweiten Lesung bestimmt werden. 15. Mai. Die Commission fur das Un fallversicherungsgesetz erledigte heute die§§. 57 bis 67. Zu F. 58 wurde auf Antrag Schrader's ein Zusatz angenommen, wonach, falls nach 13 Wochen noch ärztliche Behandlung nöthig ist, bis zur definitiven Feststellung der Ent schädigung eine vorläufige Entschädigung zuge billigt werden kann. Beim§. 67 wurde der Absatz, wonach für die entschädigungsbedürftigen Ausländer die Möglichkeit einer einmaligen Ab findung für die Rente beabsichtigt ist, auf An⸗

der Generalversammlung auch zur Erwerbung unbeweglicher Gegenstände erforderlich sei, wofern die dafür zu leistende Vergütung den zehnten Theil des Actiencapitals übersteigt und nahm die§F. 214, 21 5a, 215b, 2154, letzteren mit dem Amendement an, wonach der Erwerb eigener Promessen und Interimsscheine im geschäftlichen Betriebe nichtig ist. Die§§. 216218 wurden unverändert genehmigt.

Ausland. Oesterreich-Ungarn. Wien, 15. Mai. Die Linke erschien mit einer verwahrenden Er klärung heute wieder im Parlament.

Holland. Haag, 14. Mai. Gestern wurde die Literar-Convention zwischen Deutsch land und den Niederlanden vollzogen.

Großbritannien. London, 14. Mai. Das Unterhaus verwarf Hicks-Beach's Tadels votum mit 303 gegen 275 Stimmen. Die Parnelliten stimmten gegen die Regierung. Das Haus verwarf mit 222 gegen 84 Stimmen die von der Regierung bekämpfte Vorlage, betreffend den Bau des Canaltunnels.

15. Mai. Das Oberhaus erledigte in Einzelnberathung die Regierungsvorlage zum