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1884.
Samstag den 12. April.
N45.
Oberhessischer Anzeiger.
Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.
Kreisblatt für den Kreis Friedberg.
Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag. 5
Die einspaltige Petitzeile wird bei Annoncen mit 11 Pf.
0 ö 2 1 berechnet, bei größerem Tabellen- oder Ziffersatz mit 14 Pf., Annoncen von auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per
bei Reclamen mit 22 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf.
Post nachgenommen.
Betreffend: Das Militär⸗Ersatz-Geschäft pro 1884.
Friedberg am 19. März 1884.
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Das diesjährige Musterungsgeschäft wird für den diesseitigen Kreis zu Friedberg im Nathhaussaale in folgender Weise vorgenommen:
Montag den 21. April l. J., Vormittags 9 Uhr, Musterung der Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Assenheim, Bad-Nauheim, Bauernheim, Beienbeim, Bodenrod und Bönstadt.
Dienstag den 22. April l. J., Vormittags 8 Uhr, Musterung der Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Bruchenbrücken, Büdes— heim, Burg⸗Gräfenrode, Butzbach, Dorheim, Dorn-Assenheim, Dortel— weil und Fauerbach b. Fr.
Mittwoch den 23. Aptil l. J, Vormittags 8 Uhr, Musterung der Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Fauerbach v. d. H. und Friedberg.
Donnerstag den 24. Aptil l. J., Vormittags S Uhr, Musterung der Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Gambach, Griedel, Groß— Karben, Harheim, Hausen mit Oes und Heldenbergen.
Freitag den 25. April l. J., Vormittags 8 Uhr, Musterung der Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Hoch-Weisel, Holzhausen, Abenstadt, Kaichen, Klein-Karben, Kirch-Göns, Kloppenheim, Langen— hain mit Ziegenberg, Maibach, Massenheim, Melbach und Münster.
Samstag den 26 April l. J., Vormittags 8 Uhr, Musterung der Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Münzenberg, Nieder-Erlen— bach, Nieder⸗Eschbach, Nieder-Florstadt, Nieder⸗Mörlen, Nieder-Rosbach und Nieder-Weisel.
Montag den 28. April l. J., Vormittags 8 Uhr, Musterung der Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Nieder⸗Wöllstadt, Ober⸗ Erlenbach, Ober⸗Eschbach, Ober-Florstadt, Ober-Mörlen, Ober Ros— lach und Ober-Wöllstadt.
Dienstag den 29. April l. J, Vormittags 8 Uhr, Musterung der Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Ockstadt, Okarben, Oppers⸗ hofen, Ossenheim, Ostheim, Petterweil, Pohl-Göns, Reichelsheim, Reudel, Rockenberg und Rodheim v. d. H.
Mittwoch den 30. April I. J., Vormittags 8 Uhr, Musterung der Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Rödgen, Schwalheim, Södel, Staden, Stammheim, Steinfurth, Trais-Münzenberg und Vilbel, aus der Gemeinde Vilbel jedoch nur die im Jahre 1862 und 1863 geborenen Militärpflichtigen.
Donnerstag den 1. Mai l. J., Vormittags 8 Uhr, Musterung der Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Vilbel— und zwar die in Jahre 1864 in dieser Gemeinde geborenen Militärpflichtigen—, ferner sämmtliche Militärpflichtige aus den Gemeinden: Weckesheim, Wickstadt, Wisselsheim, Wölfersheim und Wohnbach.
Freitag den 2. Mai l. J, Vormittags 8 Uhr, im Nathhaus⸗ saale zu Friedberg Loosziehung sämmtlicher Militärpflich— tigen des Kreises Friedberg aus dem Jahrgang 1864.
In den genannten Musterungs-Terminen haben sich sämmtliche Militärpflichtigen des Jahrgangs 1864— mit Ausnahme der zum einjährig⸗ freiwilligen Dienst Berechtigten, falls nicht Reclamation er⸗ hoben wird— sowie diejenigen Militärpflichtigen der früheren Jahr— ginge, welche bis jetzt eine definitive Entscheidung noch nicht erhalten haben, pünktlich, nüchtern und reinlich gekleidet einzufinden. Diejenigen Militärpflichtigen, welche zum zweiten oder dritten Male erscheinen, haben ihre Loosungsscheine mitzubringen. Für Militärpflichtige, welche
durch Krankheit am Erscheinen verhindert sind, ist im Termin ein ärztliches Attest zu übergeben. Nach F. 65 der Ersatzordnung ist das Erscheinen der Loosungsberechtigten zum Loosen nicht erforderlich, es wird vielmehr in diesem Falle durch ein Mitglied der Ersatzeommission die Loosungsnummer für den einzelnen Militärpflichtigen gezogen. Die— jenigen dagegen, welche bei der Musterung unentschuldigt ausbleiben, verlieren das Recht, an der Loosung theilzunehmen und können keinen Anspruch auf Berücksichtigung aus Reclamationsgründen erheben. Außer⸗ dem wird gegen dieselben das im F. 48 der Ersatzordunung angedeutete Strafverfahren eingeleitet. Die Großherzoglichen Bürgermeistereien haben sämmtliche ihrer Gemeinde angehörigen oder in ihrer Gemeinde gestellungspflichtigen Militärpflichtigen auf Grund der Ihnen kurzer Hand wieder zugehenden Stammrollen zu der Musterung vorzuladen und eine Bescheinigung über die erfolgte Vorladung der Stammrolle beizufügen. Körperliche Gebrechen der Militärpflichtigen, welche durch die vorzunehmende ärztliche Untersuchung nicht unbedingt constatirt werden können, wie Harthörigkeit, Schwachsinnigkeit ꝛc., sind durch amtlich ausgestellte Zeugnisse des Geistlichen, Lehrers, Bürgermeisters ꝛc. nachzuweisen. Wer an Epilepsie(Fallsucht) zu leiden behauptet, hat auf eigene Kosten drei Zeugen vor Gericht zu stellen, welche das Vor— handensein eidlich zu erhärten haben. Wenn ein Militärpflichtiger wegen Gebrechen oder Krankheit persönlich zu erscheinen nicht im Stande ist, oder wenn er sich in gerichtlicher Haft befindet, so ist darüber ein auf persönlicher Anschauung beruhendes Zeugniß des Arztes und der Bürgermeisterei, beziehungsweise eine Bescheinigung des Gerichts zu erbringen. Ist ein Militärpflichtiger wegen gerichtlicher Bestrafung des Militärdienstes unwürdig, so haben die Großherzoglichen Bürger— meistereien hierauf aufmerksam zu machen und hierüber die erforderlichen Nachweise amtlich zu erwirken und vorzulegen. Die Verhandlungen über die Zurückstellungsgesuche sind, insoweit es noch nicht geschehen, sofort und längstens im Termin vorzulegen. Wenn die Zuruͤckstellung auf die Arbeitsunfähigkeit eines Familienangehörigen gegründet wird, so hat der betreffende Familienangehörige sich selbst persönlich im Termine vor der Ersatzcommission einzufinden. Reclamationen, welche der Ersatzcommission nicht vorgelegen haben, werden von der Groß⸗ herzoglichen Oberersatzcommission unnachsichtlich zurückgewiesen und nur dann berücksichtigt, wenn die Veranlassung zu der Reclamation erst nach dem Kreisersatzgeschäft entstanden ist. Mit dem Kreisersatzgeschäft ist die Classification der Reserve- und Landwehrmannschaften sowie der Ersatzreservisten I. Classe verbunden. Nach Erledigung der Zurück— stellungsgesuche findet an den oben bezeichneten Tagen die Classificirung derselben ruͤcksichtlich ihrer häuslichen und gewerblichen Verhältnisse statt. Es haben daher Diejenigen derselben, welche im Falle einer Einberufung auf Zurückstellung Anspruch machen zu können glauben, an den bezeich— neten Tagen, Vormittags 11 Uhr, zu erscheinen und ihre Gesuche, welche sofort bei dem Unterzeichneten einzureichen sind, näher zu begründen. Die Großherzoglichen Bürgermeister oder Beigeordneten haben mit den Militärpflichtigen ihrer Gemeinden anwesend zu sein und dafür zu sorgen, daß die Letzteren zur bestimmten Zeit zur Stelle sind, nüchtern und reinlich gekleidet erscheinen und während des Musterungs— geschäfts ein anständiges und ruhiges Verhalten beobachten.
Der Civilvorsitzende der Großh. Ersatzcommission des Kreises Friedberg.
Dr. Braden.
Der Cioil-Vorsitzende der Großherzoglichen Ersatz-Commission Friedberg an die Großherzoglichen Buürgermeistereien des Kreises und das Großherzogliche Polizei- Commissariat Wickstadt.
Die vorstehende Bekanntmachung wollen Sie alsbald in
hünktlich zur Ausführung kommen.
Hetreffend: Die Aufstellung der Verzeichnisse schulpflichtiger Kinder.
Ihren Gemeinden auf ortsübliche Weise veröffentlichen, die Militärpflichtigen, welche gestellungspflichtig sind, speciell darnach bedeuten und sich selbst darnach bemessen, auch dafür sorgen,
daß die gegebenen Bestimmungen Dr. Braden.
Friedberg am 10. April 1884.
Die Großh. Kreis⸗Schulcommission Friedberg an sämmtliche Großh. Bürgermeisteceien des Kreises.
Unter Hinweis auf unser in Kürze durch die Schulvorstände an Sie gelangendes Amtsblatt, empfehlen wir Ihnen die betreffenden
Verzeichnisse unter genauer
Angabe des Namens der Kinder und der Eltern, sowie des Geburtstages der ersteren, alsbald aufzustellen und
spitestens mit dem Schluß des Schuljahres am 26. d. Mts. an die Schulvorstände zur Uebermittelung an die Lehrer bezw. an die Oberlehrer
abzugeben. In diese Verzeichnisse haben Sie auch die Kinder aufzunehmen,
deren Eltern inzwischen in Ihre Gemeinde übergezogen, oder welche
non auswärts in Ihrem Orte in Pflege gebracht worden sind, aber kein Kind, das erst nach dem 30. September l. J. das 6. Lebensjahr vollendet. Dr. Braden.


