Ausgabe 
9.8.1884
 
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1884. Samstag den 9. August. N 94.

Oberhessischer Anzeiger.

Wird hier und in Bad-Nauheim Montag, Mittwo 5 7705 Veend ausgegeben. 0 Kreisblatt für den Kreis Friedberg.

Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.

Die einspaltige Petitzeile wird bei Annoncen mit 11 Pf. berechnet, bei größerem Tabellen- oder Ziffersatz mit 14 Pf., bei Reclamen mit 22 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von auswärtigen Einsendern'soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.

Amtlicher Theil.

Betreffend: Sicherung der Kirchen- und Pfarrbesoldungs-Kapitalien. Friedberg am 6. August 1884.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die evangelischen Kirchenvorstände des Kreises. Wir übersenden Ihnen mit nächster Post je ein Exemplar des Amtsblatts XVII Großherzoglichen Ober-Consistoriums vom 11. Juli l. J. obigen Betreffs zur Kenntnißnahme und Darnachachtung und schließen gleichzeitig je ein weiteres Exemplar zur Abgabe an die Kirchenrechner bei. J. V. d. K.: Dr. v. Gemmingen, Kreis⸗Assessor.

Bekanntmachung. Betreffend: Maßregel zur Bekämpfung von ansteckenden Thierkrankheiten, insbesondere der Rotzkrankheit unter den Pferden des Großherzogthums.

In letzterer Zeit sind wiederholt und in größerer Anzahl in verschiedenen Kreisen des Großherzogthums Fälle von Rotzkrankheit vor gekommen, bei welchen durch die einschlägige technische Behörde schon bei der ersten Untersuchung ein verhältnißmäßig weit vorgeschrittenes krankheitsbild constatirt wurde, so daß anzunehmen ist, daß von Seiten der Pferdebesitzer sowohl, als auch der übrigen Anzeigepflichtigen der praktischen Thierärzte und solcher Personen, welche sich mit der Behandlung kranker Thiere beschäftigen nicht allenthalben den Inten⸗ onen der§§. 9 und 10 des Reichsseuchengesetzes nachgekommen wird. Um diesem Uebelstande möglichst vorzubeugen und einer weiteren Ver breitung der Rotzkrankheit entgegenzuwirken, bringen wir die betr. Gesetzesstellen(§§. 9, 10 und 65 des Reichsseuchengesetzes) wiederholt zur offentlichen Kenntniß und bemerken, daß alle Krankheitsfälle unter den Pferden, welche nur einen entfernten Verdacht der Rotzkrank beit einschließen, unverzüglich der Polizeibehörde anzuzeigen sind. Es gelten für die Anzeigepflichtigen alle solche Pferde als verdächtig, velche einen sogenannten verschleppten Strengel, oder überhaupt einen anhaltenden oder öfter wiederkehrenden Nasenausfluß haben, ferner solche bei welchen die Drüsen im Kehlgange geschwollen sind oder Knoten in der Haut oder Anschwellungen am Bauche oder an den Gliedmaßen sich eigen. Jusbesondere sind als verdächtig für den Anzeigepflichtigen solche Pferde anzusehen, bei welchen die hier angeführten Erscheinungen der einzelne derselben länger als 14 Tage angedauert haben. Wir sprechen die bestuimmte Erwartung aus, daß die Pferdebesitzer und sonstigen Unzeigepflichtigen ihrer vorstehend näher beschriebenen Anzeigepflicht eintretenden Falls gewissenhaft nachkommen und uns nicht in die Lage hringen, Bestrafung wegen unterlassener Anzeige zu erwirken, in welchem Falle etwaigen Einreden der Unkenntniß über Rotzverdacht mit Rück icht auf den Juhalt gegenwärtiger jedem Anzeigepflichtigen besonders insinuirter Bekanntmachung kein Gewicht beigemessen werden könnte. Die

Unterlassung der Anzeige wird mit Geldstrafe von 10 bis 150 Mark oder mit Haft nicht unter einer Woche bestraft.

Friedberg den 7. August 1884.

Betreffend: Maßregel zur Bekämpfung von ansteckenden Thierkrankheiten, insbesondere der Rotzkrankheit

unter den Pferden des Großherzogthums.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen

Großherzogliches Kreisamt Friedberg. J. V. d. K.: Dr. v. Gemmingen, Kreis-Assessor.

Friedberg den 7. August 1884. Bürgermeistereien des Kreises.

Die vorstehende Bekanntmachung wollen Sie ortsüblich publiciren, überdies aber jedem Pferdebesitzer besonders mittheilen und sich, daß ies geschehen, von demselben bescheinigen lassen. Im Uebrigen verweisen wir Sie auf§. 12 des Reichsseuchengesetzes, wonach Sie im Falle

suer Anzeige oder wenn Sie auf

benntniß erhalten, sofort das Großherzogliche Kreisveterinäramt dahier zur sachverständigen Ermittelung des Dr. v. Gemmingen, Kreis-Assessor.

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§. 9. Der Besitzer von Hausthieren ist verpflichtet, von dem Ausbruche einer ler in F. 10 angeführten Seuchen unter seinem Viehstande und von allen verdäch gen Erscheinungen bei demselben, welche den Ausbruch einer solchen Krankheit be fürchten lassen, sofort der Polizeibehörde Anzeige zu machen, auch das Thier von Orten, an welchen die Gefahr der Ansteckung fremder Thiere besteht, fern zu halten. Die gleichen Pflichten liegen Demjenigen ob, welcher in Vertretung des Besitzers der Virthschaft vorsteht, ferner bezüglich der auf dem Transporte befindlichen Thiere dem Begleiter derselben und bezüglich der in fremdem Gewahrsam befindlichen Thiere dem Besitzer der betreffenden Gehöfte, Stallungen, Koppeln oder Weiden. Zur so⸗ fortigen Anzeige sind auch die Thierärzte und alle diejenigen Personen verpflichtet, welche sich gewerbsmäßig mit der Ausübung der Thierheilkunde beschäftigen, in⸗ Kaichen die Fleischbeschauer, sowie Diejenigen, welche gewerbsmäßig mit der Besei⸗ tigung, Verwerthung oder Bearbeitung thierischer Kadaver oder thierischer Bestand teile sich beschäftigen, wenn sie, bevor ein polizeiliches Einschreiten stattgefunden lat, von dem Ausbruche einer der nachbenannten Seuchen oder von Erscheinungen unter dem Viehstande, welche den Verdacht eines Seuchenaus bruchs begründen, Kennt nuß erhalten.

§. 10. Die Seuchen, auf welche sich die Anzeigepflicht(§. 9) erstreckt, sind folgende: 1. der Milzbrand; 2. die Tollwuth; 3. der Rotz(Wurm) der Pferde, (el, Maulthiere und Maulesel; 4. die Maul- und Klauenseuche des Rindviehs, der Schafe, Ziegen und Schweine; 5. die Lungenseuche der Rindviehs; 6. die Pocken⸗ stuche der Schafe; 7. die Beschälseuche der Pferde und der Bläschenausschlag der Iferde und des Rindviehs; 8. die Räude der Pferde, Esel, Maulthiere, Maulesel

irgend einem anderen Wege von dem Ausbruche einer Seuche oder dem Verdacht eines Seuchenausbruchs

Seuchenausbruchs einzuladen haben.

und der Schafe. Der Reichskanzler ist befugt, die Anzeigepflicht vorübergehend auch für andere Seuchen einzuführen.

§. 65. Mit Geldstrafe von 10 bis 150 Mark oder mit Haft nicht unter einer Woche wird, sofern nicht nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen(Vergl. insbesondere Reichsstrafgesetz§. 328 Seite 105) eine höhere Strafe verwirkt ist, be straft: 1. wer der Vorschrift des§. 6 zuwider Thiere einführt, welche an einer übertragbaren Seuche leiden. Neben der Strafe ist auf Einziehung der verbots⸗ widrig eingeführten Thiere zu erkennen, ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten gehören oder nicht; 2. wer der Vorschrift der§§8. 9 und 10 zuwider die Anzeige vom Ausbruch der Seuche oder vom Seuchenverdacht unterläßt, oder länger als 24 Stunden nach erhaltener Kenntniß verzögert, oder es unterläßt, die verdächtigen Thiere von Orten, an welchen die Gefahr der Ansteckung fremder Thiere besteht, fern zu halten; 3. wer den Vorschriften der 88. 31 bis 33 zuwider an Milz⸗ brand erkrankte, oder der Krankheit verdächtige Thiere schlachtet, blutige Ope rationen an denselben vornimmt, oder die Kadaver derselben abhäutet oder vor schriftswidrig eine Oeffnung derselben vornimmt, oder es unterläßt, dieselben sofort unschädlich zu beseitigen; 4. wer den zum Schutze gegen die Tollwuth der Haus thiere in den 88. 34, 35, 36 und 39 ertheilten Vorschriften zuwiderhandelt; 5. wer den Vorschriften im§. 43 zuwider die Kadaver gefallener oder getödteter rotzkranker Thiere abhäutet, oder nicht sofort unschädlich beseitigt; 6. wer außer dem Falle polizeilicher Anordnung die Pockenimpfung eines Schafes vornim t; 7. wer gegen die Vorschrift des§. 50 Pferde, welche an der Beschälseuche, Pferde oder Viehstücke, welche an dem Bläschenausschlage der Geschlechtstheile leiden, zur Begattung zuläßt.

Programm für die 23. Wanderversammlung des Oberhessischen Bienenzüchter-Vereins in Bad-Nauheim.

In Folge Einladung des Herrn Pfarrer Deichert aus Groß⸗Buseck versam⸗ melten sich im Deutschen Hofe zu Bad⸗Nauheim die Gemeinderathsmitglieder dieser Stadt und einige Bürger derselben. Bürgermeister Wörner spricht seine Freude ans, daß die Gelegenheit gegeben wird, die 23. Wanderversammlung in Bad⸗Nau⸗ heim in diesem Jahre tagen zu sehen, und wurde hierauf folgendes Programm be ruthen und festgestellt: 1. Am 12. August d. J., Abends 8 10 Uhr, vorberathende Gitzung des Ausschusses und Local⸗Comité's in dem Saale des Deutschen Hofes. 2 Am 13. August d. J., Vormittags 8 10 Uhr, Besichtigung der Ausstellung und Lornahme practischer Demonstrationen an Stöcken mit lebenden Bienenvölkern im Cewächshause auf der Saline. 3. Verhandlungen, um 10 Uhr beginnend, im Saale zes Deutschen Hofes: a. Einleitende Berichterstattung des Vorsitzenden. b. Rech⸗ nungsablage. e. Wahl der Commissionen sür die Prämiirung, Verloosung und zum zmkauf der zu verloosenden Gegenstände. d. Referat des Herrn cand. med. Stade⸗ ießen überDas Alter der dreierlei Bienenwesen in seiner Bedeutung für den mtionellen Betrieb der Bienenzucht. e. Speeielle Gegenstände der Diseussion:

aa. Das pro und contra über die Absperrgitter. bo. Die Behandlung der Nach schwärme. cc. Ueber die Erfahrungen, welche in diesem Jahre gemacht worden find, bezüglich des Verweiselns. 4. Wahl des nächstjährigen Versammlungsortes und Er gänzungswahl des Vorstandes. 5. Ausgezeichnete Gegenstände werden prämiirt und wird daher gebeten, die Ausstellung mit lebenden Blenenvölkern, musterhaft gear beiteten Dzierzonstöcken, Bienenzuchtgeräthschaften und besonders mit Honig in jeder Form und Wachs reichlich zu beschicken. 6. Auf dem mit der Ausstellung verbun denen Honigmarkt wird Gelegenheit zu Honigankäufen, auch im Großen, geboten werden. Das Nähere ist in dem nachstehenden Programm des Local-Comité's ent- halten. Alle Mitglieder des engeren Vereins, wie die der weiteren von beiden Hessen und Nassau, Kreuznach, insbesondere alle Freunde und Gönner der Bienenzucht und des Vereins laden wir hierdurch freundlichst zu recht zahlreichem Besuche der Wan derversammlung ein.

Bad⸗ Nauheim den 10. Juli 1884. Der Vorstand.