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1884.
Famstag den 4. Yctaber.
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DObberhessischer Anzeiger.
Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.
Kreisblatt für den Kreis Friedberg.
Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.
Die einspaltige Petitzeile wird bei Annoncen mit 11 Pf. berechnet, bei größerem Tabellen- oder Ziffersatz mit 14 Pf., bei Reclamen mit 22 Pf.;
ein Beleg kostet 9 Pf.
Annoncen von auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.
Betreffend: Die Reichstagswahlen.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die
Mit Bezugnahme auf unsere Ausschreiben vom 9. und 21. Sep— tember l. J., Oberhessischer Anzeiger Nr. 108 und Nr. 113, theilen wir Ihnen weiter nachstehende Bestimmungen zur Bemessung mit:
1. Die Wahlen zum Reichstage sind im ganzen Reiche Dienstag den 28. October 1884 vorzunehmen, die Abstimmung hat um 10 Uhr Morgens zu beginnen und ist um 6 Uhr Abends zu schließen.
2. Tag und Dauer der Wahlhandlung ist spätestens am 19. October 1884 in ortsüblicher Weise bekannt zu machen und wie geschehen, unter Angabe des Datums der Bekanutmachung, an uns zu berichten.
3. Die in unserem Ausschreiben vom 9. September 1884 bezüglich Bildung der Wahlbezirke getroffenen Anordnungen bleiben aufrecht erhalten.
Als Wahlvorsteher hat in den einzelnen Gemeinden der Groß— herzogliche Bürgermeister, als Stellvertreter der Großherzogliche Bei— geordnete zu fungiren. In der Gemeinde Rockenberg wird als Stell— vertreter das Gemeinderathsmitglied Anton Weil, in der Gemeinde Weckesheim als Wahlvorsteher der Großherzogliche Beigeordnete Hilger und als Stellvertreter das Gemeinderathsmitglied Wilhelm Lind bestimmt.
Für die Stadt Friedberg wird für den J. Bezirk der Großher— zogliche Bürgermeister Steinhäußer als Wahlvorsteher und der Groß— herzogliche Beigeordnete Jöckel als Stellvertreter, für den II. Bezirk der Großherzogliche Beigeordnete Reuß als Wahlvorsteher und das Gemeinderathsmitglied Hieronimus als Stellvertreter bestimmt.— Für die Stadt Vilbel wird für den J. Wahlbezirk der Großherzogliche Bür— germeister Hinkel und als Stellvertreter das Gemeinderathsmitglied Bernhard Jamin, für den II. Bezirk der Großherzogliche Beigeordnete Jost als Wahlvorsteher und das Gemeinderathsmitglied Christian Wil— helm Armbrust II. als Stellvertreter bestimmt.
4. Die Wahlen sind in dem Gemeindehause bezw. dem für Ge— meinde-Versammlungen bestimmten Locale vorzunehmen.— Die Wahl für den, I. Bezirk der Stadt Friedberg ist in dem Nathhause, diejenige für den II. Bezirk in dem neuen städtischen Schulhause vorzunehmen. — Die Wahl für den J. Bezirk der Stadt Vilbel ist in dem Rath— hause, diejenige für den II. Bezirk in dem neuen evang. Schulhause vorzunehmen.
Die vorstehend unter 3 und 4 gegebenen Bestimmungen gelten sowohl für die ersten Wahlen als auch für etwaige Ersatzwahlen inner— halb des ersten Jahres nach den allgemeinen Wahlen.— Die Großh— Bürgermeistereien haben diese Bestimmungen ortsüblich bekannt machen zu lassen und, daß dies geschehen, ebenmäßig anher einzuberichten.
5. Wo Einsprachen gegen die Wählerlisten während der Offen— lage vorgebracht worden sind, über welche der Kreisausschuß zu ent— scheiden hat, erwarten wir bis spätestens Mittwoch den 8. October l. J. die Einsendung der betreffenden Acten.
6. Hinsichtlich des Abschlusses der Wählerliste bemerken wir das Folgende:
a. Die beiden Exemplare der Wählerliste, welche im Fall von Streichungen und Nachträgen in Folge erhobener Einsprachen gleich— mäßig berichtigt werden müssen, sind am 19. October 1884 unter Unterschrift der Großherzoglichen Bürgermeisterei abzuschließen. Auf dem für den Wahlvorsteher bestimmten Exemplar ist nach Vorschrift Betreffend: Die Reichstagswahlen. i
Friedberg den 4. October 1884. Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. der Anmerkung auf pag. 4 des Formulars nach dem Worte:„Abge— schlossen“ der Zusatz:„mit der amtlichen Bescheinigung, daß das gegen— wärtige Exemplar mit dem Hauptexemplar der Wählerliste völlig über— einstimmt“ beizufügen. d 5 b. An dem nämlichen Tage(19. October) ist ferner von den Großherzoglichen Bürgermeistereien auf beiden Exemplaren der Wähler— liste die auf pag. 4 des Formulars am Schlusse abgedruckte Bescheinig— ung nach vorherigem Eintrag der Worte:„vom 27. September 1884 bis zum 4. October 1884“ und nach Ausfüllung des Datums zu unter— zeichnen Auf dem für den Wahlvorsteher bestimmten Exemplar ist nach Vorschrift der Anmerkung(Absatz 2) auf pag. 4 des Formulars die Aenderung der Worte:„die vorstehende Wählerliste“ in„das Haupt— exemplar der vorstehenden Wählerliste“ vorzunehmen. a
c. Nachdem die Wählerliste in der bezeichneten Weise abgeschlossen worden ist, darf darin eine Streichung oder Eintragung von Wählern nicht mehr stattfinden. i
d Das Hauptexemplar der Wählerliste nebst zugehörigen Belegen ist bei den Bürgermeistereiacten sorgfältig zu verwahren, das zweite Exemplar dagegen von dem Großherzoglichen Burgermeister, da wo er selbst Wahlvorsteher ist, zum Zwecke der Benutzung bei der Wahl an sich zu nehmen, andernfalls dem betreffenden Wahlvorsteher zuzustellen.
7. Die Wahlvorsteher werden unter Hinweis auf ihre Verant— wortlichkeit und auf die Nothwendigkeit der pünktlichsten Beobachtung der das Wahlgeschäft betreffenden Vorschriften angewiesen: 5
a. Aus der Zahl der Wähler ihres Wahlbezirks einen Protokoll— führer und drei bis sechs Beisitzer, welche aber kein unmittelbares Staatsamt bekleiden dürfen, zu ernennen und dieselben spätestens am 25. October 1884 einzuladen, am Wahltage zur Bildung des Wahl— vorstandes so zeitig im Wahllocale zu erscheinen, daß die Wahlhand— lung um 10 Uhr Vormittags beginnen kann.
b. Bei der Wahlhandlung selbst genau nach den Vorschriften in §. 1 bis 21 des Reglements vom 28. Mai 1870 zu verfahren und über die Wahlhandlung ein Protokoll nach dem den Großherzoglichen Bürgermeistereien mitgetheilten Formulare aufzunehmen. b
c. Dieses Wahlprotokoll mit sämmtlichen zugehörigen Schrift— stücken, nämlich der Gegenliste, der Wählerliste, welche beide von dem gesammten Wahlvorstand zu unterschreiben sind, und denjenigen Stimm— zetteln, über welche es einer Beschlußfassung des Wahlvorstandes be— durft hatte(ek.§. 13 des Wahlgesetzes vom 31. März 1869 und 8.20 des Wahlreglements vom 28. Mai 1870), unverzüglich, jeden⸗ falls aber so zeitig an den Wahlcommissär des Wahlkreises einzusenden, daß dasselbe spätestens im Laufe des 31. October 1884 in dessen Hände gelangt.
8. Nach§. 11 des Wahlreglements vom 28. Mai 1870 ist vor— geschrieben, daß in jedem Wahllocal ein Exemplar(Abdruck) des Wahl— gesetzes und Wahlreglements auszulegen sei. Wir machen die Groß— herzoglichen Bürgermeistereien auf diese Bestimmung mit der Einladung noch besonders aufmerksam, die erforderliche Anzahl von Abdrücken des genannten Gesetzes und Reglements rechtzeitig zu beschaffen.
Dr. Braden.
Nachstehende Bekanntmachung Großherzoglichen Staatsministeriums wird hiermit zur öffentlichen Kenntuiß gebracht.
Friedberg den 4. October 1884.
Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.
Bekanntmachung, die Bestellung der Wahlcommissäre für die Wahlen der Abgeordneten zum deutschen Reichstage betreffend. Zur Leitung der am 28. October l. J. stattfindenden Wahlen der Abgeordneten zum deutschen Reichstage sind auf Grund der Be— stimmung des§ 24 des Reglements vom 28. Mai 1870— Bundesgesetzblatt Nr. 17— folgende Wahlcommissäre bestellt worden: für den ersten Wahlkreis: der Großherzogliche Provinzialdirektor Dr. Boekmann in Gießen, für den zweiten Wahlkreis: der Großherzogliche Kreisrath Dr. Braden in Friedberg, für den dritten Wahlkreis: der Großherzogliche Kreisrath Hoffmann in Alsfeld,
für den vierten Wahlkreis: für den fünften Wahlkreis: für den sechsten Wahlkreis:
der Großherzogliche
Provinzialdirektor v. Marquard in Darmstadt, der Großherzogliche Kreisrath Hallwachs in Offenbach,
der Großherzogliche Kreisrath Pr. Usinger in Bensheim,
für den siebenten Wahlkreis: der Großherzogliche Kreisrath Freiherr v. Gagern in Worms,
für den achten Wahlkreis:
der Großherzogliche Kreisrath Spamer in Bingen,
für den neunten Wahlkreis: der Großherzogliche Provinzialdirektor Küchler in Mainz.
Es wird dies hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Darmstadt den 22. September 1884.
Großherzogliches Staatsministerium. Finger. Breidert.


