Ausgabe 
2.9.1884
 
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1884. Dienstag den

Heptember. M. 04.

Obberhessischer Anzeiger.

Wird hier und in Bad-Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.

Kreisblatt für den Kreis Friedberg.

Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.

Die einspaltige Petitzeile wird bei Annoncen mit 11 Pf. berechnet, bei größerem Tabellen- oder Ziffersatz mit 14 Pf., bei Reclamen mit 22 Pf.;

ein Beleg kostet 9 Pf.

Annoncen von auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.

Für den Monat September kann auf denOberhessischen Anzeiger bei der Verlags-Expedition mit 34 Pf., bei den Poststellen mit 50 Pf. abonnirt werden.

Amtlicher Theil.

Betreffend: Die Bildung der Schöffen- und Schwurgerichte.

Friedberg am 28. August 1884.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

In F. 36 des Gerichtsverfassungsgesetzes(Reichsgesetzblatt Nr. 4 von 1879) ist vorgeschrieben, daß die Vorsteher einer Gemeinde alljährlich ein Verzeichniß der in der Gemeinde wohnhaften Personen, welche zu dem Schöffenamte berufen werden können die Urlisten aufzustellen haben, welche Liste nach§. 85 desselben Gesetzes zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen zu dienen hat. Die Elnsendung dieser zu Folge§. 1 der Verordnung, die Bildung der Schöffengerichte und der Schwurgerichte betr. vom 14. Mai 1879 von den Bürgermeistern aufzu stellenden Listen hat alljährlich längstens bis zum 15. Oetober an die Großherzoglichen Amtsgerichte zu erfolgen. i

Indem wir Ihnen die erforderlichen Formularien kurzer Hand durch die Post zusenden, weisen wir Sie demgemäß an, mit Aufstellung dieser Urlisten so zeitig zu beginnen, daß die Offenlegung in den ersten Tagen des Monats October beginnen kann. Die Einsendung der Urlisten an die Großherzoglichen Amtsgerichte muß un fehlbar bis zum 15. October stattfinden und machen wir noch auf folgende gesetzliche und verordnungsmäßige Vorschriften zu pünktlicher Nachachtung besonders aufmerksam und empfehlen Ihnen pünktliche Arbeit und rechtzeitige Einsendung.

J. In die Urliste sind nach§. 1 der erwähnten Verordnung vom 14. Mai 1879 aufzunehmen: Alle Deulsche männlichen Geschlechts, welche das 30. Lebens jahr vollendet und zur Zeit der Aufstellung der Llste bereits volle zwei Jahre ihren Wohnsitz in der Gemeinde haben.

Auszuschließsen sind von der Aufnahme in die Liste außer den Per⸗ sonen, welche das vorgeschriebene Alter, sowie die vorgeschriebene Dauer des Wohn sitzes nicht haben:

A. Diejenigen, welche nach§. 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes unfähig sind zu dem Amte eines Schöffen oder Geschworenen, nämlich: 1. Personen, welche die Befähigung in Folge strafgerichtlicher Verurtheilung verloren haben; dahin ge hören alle Personen, welche zur Zuchthausstrafe verurthellt worden sind, sowtie alle Personen, welchen die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter aberkannt worden sind; bei den zur Zuchthausstrafe verurtheilten Personen ist die Unfähigkeit eine dauernde, bei den übrigen Personen ist sie auf dle Zeit beschränkt, für welche die Aberkennung erfolgt ist(§§. 31, 33, 34, 35 und 36 des Strafgesztzbuchs); 2. Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehren rechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann: die Verbrechen und Vergehen, welche hier in Betracht kommen, sind die mit Todes⸗ oder Zuchthausstrafe, sowie diejenigen mit Gefängnißstrafe bedrohten Verbrechen und Vergehen, welche in den§8. 49a, 108, 109, 133, 142, 143, 150, 160, 161, 164, 168, 173, 175, 180, 183, 248, 256, 262, 263, 266, 280, 284, 289, 294, 302, 304, 329, 333, 350 des Strafgesetzbuchs bezeichnet sind; 3. Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind; solche Personen sind die erklärten Verschwender, die Gemeinschuldner, d. h. die in Concurs gerathenen Personen und die Endmündigten.

B. Solche Personen, welche nach gesetzlicher Vorschrift zu einem der fraglichen Aemter nicht berufen werden sollen, nämlich: a. Nach§. 33 des Gerichts- verfassungsgesetzes, Pos. 3 5: 1. Personen, welche für sich oder ihre Familie Armen unterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren, von Aufstellung der Urliste an zurückgerechnet, empfangen haben; 2. Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind; 3. Dienst⸗ boten. b. Nach F. 34 des Gerichtsverfassungsgesetzes, soweit dessen Bestimmungen im Großherzogthume Anwendung finden können: 1. Mintster; 2. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 3. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungs beamte; 4. Religlonsdiener; 5. Volksschullehrer; 6. dem aetiven Heere oder der aetlven Marine angehörende Militärpersonen.«. Nach Art. 15(nicht 17, wie in der Verordnung über Bildung der Schöffengerichte allegirt ist) des Gesetzes vom

Betreffend: Die Aufhebung des Filialhaftlokals in Mainz, hier die Unterbringung und Verpflegung der

vorläufig festgenommenen und polizeilichen Gefangenen.

3. September 1878 über Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes:. die Räthe der Ministerten, worunter nur diejenigen Räthe, welche Mitglieder des Staats ministeriums sind, nicht auch die Räthe der Ministerialabtheilungen verstanden wer den; 2. der Cabinetsvorstand; 3. der Präsident und die Mitglieder des Verwalt ungsgerichtshofs; 4. der Präsident und die Räthe des Obereonsistoriums; 5. die Provinzialdirectoren; 6. die Kreisräthe; 7. der Präsident bezw. Director der Ober⸗ rechnungskammer, sowie der Direetor der Hauptstaatskasse; 8. die Vorsitzenden der Staats-Eisenbahndireetionen; 9. die mit Versehung der unter 2, 6, 7 und 8 bezeichneten Stellen beauftragten Beamten.

II. Diejenigen Personen, welche nach§. 35 des Gerichtsverfassungsgesetzes ein Recht haben, die Berufung zum Amte eines Schöffen oder Geschworenen abzu⸗ lehnen, sind in die Urliste aufzunehmen, es ist jedoch der vorhandene Ab⸗ lehnungsgrund in der Liste kurz zu erwähnen. Ein solches Ablehnungsrecht haben: 1. Mitglieder einer deutschen gesetzgebenden Versammlung; 2. Personen, welche im letzten Geschäftsjahre die Verpflichtung eines Geschworenen oder an wenigstens fünf Sitzungstagen die Verpflichtung eines Schöffen erfüllt haben; 3. Aerzte; 4. Apotheker, welche keine Gehülfen haben; 5. Personen, welche das 65. Lebensjahr zur Zeit der Aufstellung der Urliste vollendet haben oder dasselbe bis zum Ablaufe des Geschäftsjahres vollenden würden; 6. Personen, welche glaubhaft machen, daß sie den mit der Ausübung des Amts verbundenen Aufwand zu tragen nicht vermögen.

III. Nach§. 2 der erwähnten Verordnung vom 14. Mai 1879 hat der Bür⸗ germeister unmittelbar nach Aufstellung der Urliste die Offenlegung derselben auf dem Gemeindehause während der Frist von einer Woche anzuordnen. Vor Beginn der Offenlegung hat er den Zeitpunkt derselben in der Gemeinde auf ortsübliche Weise mit dem Bemerken bekannt zu machen, daß innerhalb der Offenlegungsfrist Jedermann das Verzeichniß einsehen und gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit desselben schriftlich oder zu Protokoll des Bürgermeisters Einsprache erheben könne. Die Einsprache kann sowohl deßhalb, weil Jemand mit Unrecht in die Liste aufge nommen, wie auch deßhalb, weil er mit Unrecht übergangen ist, erhoben werden. Wird in Betreff einer in die Liste aufgenommenen Person eine Einsprache er hoben, so ist davon in der SpalteBemerkungen in gleicher Linie mit der Bezeich nung dieser Person Erwähnung zu thun.

IV. Nach Ablauf der Offenlegungs- und Einsprachefrist hat der Bürgermeister spätestens am 15. Oetober nach Vorschrift des§. 3 der Verordnung vom 14. Mai 1879 die aufgestellte Urliste der Schöffen und Geschworenen an das Amtsgericht einzusenden. Der Urliste sind die schriftlich erhobenen Einsprachen, sowie die von dem Bürgermeister errichteten Protokolle über Einsprachen beizufügen. In dem Begleitberichte hat sich der Bürgermeister über Grund oder Ungrund der erhobenen Einsprachen unter Anführung aller erheblichen Thatsachen zu äußern. Sind dem Bürgermeister Gründe bekannt, aus welchen eine in die Urliste aufgenommene Person die Berufung zum Amte eines Schöffen oder Geschworenen ablehnen kann(8. 35 des Gerichtsverfassungsgesetzes), so hat er diese in dem zur Aufstellung der Urlisten bestimmten Formulare in der SpalteBemerkungen ꝛc. zu erwähnen und in dem Begleitberichte unter Anführung der betreffenden Ordnungsnummern auf dieselben zu verweisen. Berichtigungen der Urliste, welche nach deren Absendung erforderlich werden, haben Ste ohne Verzug dem Großh. Amtsgerichte zur Anzeige zu bringen.

V. Nach§. 4 der Verordnung vom 14. Mai 1879 können die Großherzog lichen Bürgermeister, welche in Erfüllung ihrer vorstehend näher bezeichneten Pflichten säumig sind, durch wiederholte Ordnungsstrafen von 5 bis 100 M. zu der Erfüllung ihrer Obliegenheiten angehalten werden. Gegen die Ansetzung der Ordnungsstrafe findet zwar binnen der Frist von einer Woche nach der Bekanntmachung derselben Beschwerde statt, die Veschwerde hat jedoch keine aufschiebende Wirkung.

J Dr. v. Gemmingen, Kreis- Assessor.

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Friedberg den 28. August 1884.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom Ministeriums des Innern und der Justiz mit.

Betreffend: Die Aufhebung des Filialhaftlokals in Mainz, hier die Unterbringung und Verpflegung der

vorläufig festgenommenen und polizeilichen Gefangenen.

Das Großherzogliche Ministerium des Innern und der Justiz an den Großherzoglichen Kreisämter, Staatsanwaltschaften und

unter obiger Rubrik erlassenen, 6 ö daß dieses Ausschreiben, wie sich aus seinem Wortlaute und Zusammenhange

zur Detinirung und Verpflegung von polizeilichen Gefangenen beziehungsweise zur Ersatzleistung für

Zur Vermeidung irriger Auslegungen unseres u 19. April l. J. finden wir uns veranlaßt, darauf hinzuweisen, ergibt, die Verpflichtung der Gemeinden

die aus den Criminal- und Polizeikassen deßfalls vorgelegten Kosten auf andere als rein lokalpolizeiliche Fälle nicht ausgedehnt hat. behält es hiernach bei den seither bestandenen Vorschriften sein Bewenden, insbesondere also

Schüblingen, oder von inhaftirten, erwähnte Freiheitsentziehungzur Verbringung

Fällen, die nicht rein lokalpolizeilicher Natur sind, bei der Detinirung von auf dem Transport befindlichen

S

während die in dem Ausschreiben vom 19. April l. J.

26. April 1884 theilen wir Ihnen nachfolgendes Ausschreiben Großherzoglichen

Dr. v. Gemmingen, Kreisassessor. Darmstadt am 23. August 1884.

J. B. d. K.:

Oberstaatsanwalt, die Großherzoglichen Amtsgerichte

durch Ueberdruck vervielfältigten Ausschreibens vom In allen

der Landespolizeibehörde überwiesenen Sträflingen, in ein Arbeitshaus nur den Fall im

Auge hat, in welchem der betreffende Condemnat bis dahin auf freiem Fuße war und die Lokalpolizeibehörde ihn festnehmen, beziehungsweise

dem Großherzoglichen Kreisamte zur Vollstreckung

der von diesem zuvor erkannten Arbeitshausstrafe vorführen läßt. In Vertretung: Hallwachs.

Dr. Linß.