Ausgabe 
26.8.1882
 
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1882.

Famstag den 26. August.

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Oberhessischer Anzeiger.

Wird hier und in Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.

Kreisblatt für den Kreis Friedberg.

Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dlenstag, Donnerstag und Samstag.

Tie einspaltige Petitzelle wird bei Annoncen mit 11 Pf. berechnet, bei größerem Tabellen- oder Ziffersatz mit 14 Pf.,

bei Reelamen mit 22 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf.

Annoncen von auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahres⸗Conto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen

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1 Amtlicher Theil.

betreffend: Die Ausführung des Jagdgesetzes, insbesondere Anordnungen wegen der Heegzeit.

Friedberg am 23. August 1882.

Das Gr. Kreisamt Friedberg an die Gr. Bürgermeistereien des Kreises und das Gr. Polizeicommissariat Wickstadt.

Wir bringen die nachstehende Verordnung hiermit zur allgemeinen Kenntniß und beauftragen Sie, dieselbe alsbald zu publiciren, sowie die

Jagdpächter noch besonders darauf aufmerksam zu machen, daß die Jagd auf Rebhühner und Hasen erst mit dem 1. September ausgeübt werden darf. Dr. Braden.

Verordnung, die Ausführung des Jagdstrafgesetzes, insbesondere

Unter Aufhebung der Bestimmungen der Verordnung vom 5. Januar 860(Regierungsblatt Nr. 2 von 1860) wird nunmehr auf Grund des Art. 29 des Jagdstrafgesetzes vom 19. Juli 1858 hiermit verordnet wie folgt: §. 1. Die allgemeine Heegzeit im Wald und Feld beginnt mit Februar einschließlich und endigt mit dem 31. August einschließlich.

§. 2. Von der allgemeinen Heegzeit bestehen, außer den in dem Artikel 30 des Jagdstrafgesetzes angeführten, die nachfolgenden Ausnahmen: ) die Heegzeit für weibliches Rehwild beginnt mit dem 15. Dezember

nd endigt mit dem 15. October; 2) die Heegzeit für den Dachs be innt mit dem 1. Dezember und endigt mit dem 30. September; 3) die Heegzeit für Auer-, Birk und Fasanenhähne beginnt mit dem

Anordnungen wegen der Heegzeit betreffend.

1. Juni und endigt mit dem 31. August; 4) die Heegzeit für Enten beginnt mit dem 1. April und endigt mit dem 30. Juni; 5) die Heeg⸗ zeit für Trappen, Schnepfenarten, Brachvögel und Kibitze beginnt mit dem 1. Mai und endigt mit dem 30. Juni; 6) die Heegzeit für Reb hühner beginnt mit dem 1. Dezember und endigt mit dem 31. August; die bezeichneten Tage stets mit inbegriffen. 3. Gegenwärtige Verordnung tritt scheinens in dem Regierungsblatt in Kraft. Darmstadt den 19. August 1882. Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz. v. Starck. Rauten busch.

mit dem Tag ihres Er⸗

Bekanntmachung. wetreffend: Die unschädliche Beseitigung von Thiercadavern, hier das Polizei-Reglement über die Unterdrückung des Milzbrandes in der Wetterau.

Nachstehend bringen wir das Polizei- Reglement die Unterdrückung des Milzbrandes in f insbesondere die Großherzogliche Gendarmerie

ur allgemeinen Kenntnißuahme, daß das gesammte Polizei-Personal,

der Wetterau betreffend unter dem Aufügen angewiesen worden ist, die

Beobachtung der darin enthaltenen Vorschriften auf's strengste zu überwachen und jede Verfehlung unnachsichtlich zur Anzeige zu bringen.

Friedberg am 22. August 1882.

Großherzogliches Kreisamt Friedberg. J. V.: Dr. Kayser.

Polizei-Reglement, die Unterdrückung des Milzbrandes in der Wetterau betreffend.

§. 1. Wer in den Gemeinden des Kreises Friedberg ein Stück Bieh schlachten will, muß in allen Faͤllen also auch außerhalb der den Artikeln 313 und 315 des Polizeistrafgesetzes vorgesehenen Fälle dasselbe vor und nach dem Schlachten von dem Fleischbeschauer esichtigen lassen. Der Fleischbeschau nicht unterworfen sind nur Ziegen nd Ferkel.

§. 2. Ist ein Stück Vieh irgend welcher Art gefallen oder ohne Zustimmung des Fleischbeschauers getödtet worden, so darf dasselbe nur mit Erlaubniß des Kreisveterinärarztes oder eines hierzu polizeilich er nächtigten Thierarztes abgeledert oder geöffnet werden. Wenn diese Frlaubniß versagt worden ist oder der Besitzer solche nicht einholen will, so ist er verpflichtet, das Verenden des Thieres der Ortspolizei behörde vor Ablauf von 3 Stunden oder wenn solches zur Nachtzeit erfolgte, sofort bei Tagesanbruch anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung iegt auch Demjenigen ob, welcher in Vertretung des Besitzers der Wirthschaft vorsteht, sowie demjenigen, welchem Thiere vorübergehend anvertraut sind insbesondere auch den Hirten. Die Ortspolizeibehörde hat auf die ihr gemachte Anzeige hin, ebenso wie dann, wenn sie auf indere Weise Kenntniß von dem Verenden eines Thieres erhält, die Berscharrung und etwa sonst nöthige vorschriftsmäßige Unschädlichmach ung des Cadavers mit der Haut und aller dazu gehörigen Theile und Abfälle durch den Wasenmeister zu veranlassen und zu überwachen. Ein Aufschub ist hier nur dann zulässig, wenn der Besitzer den Kreis vetermärarzt oder einen dazu polizeilich ermächtigten Thierarzt zur Untersuchung des Cadavers bereits berufen hat. §. 3. Ist in der vorerwähnten Weise ein Stück Vieh verendet oder getödtet worden, ohne daß durch den Ausspruch des Kreisveterinär arztes oder des hierzu ermächtigten Thierarztes festgestellt worden ist, baß dasselbe frei von Milzbrand war, so muß der Stall, in dem es testanden, alsbald gereinigt und vorschriftsmäßig desinficirt werden. Der Mist aus der betreffenden Stallung ist zuvor zu entfernen und zuf dem Wasenplatz entweder zu verbrennen oder zu verscharren. Bei großen Viehbeständen kann die Desinfection sowie die unschädliche Be seitigung des Mistes auch nur auf Theile der Stallung erstreckt wer

Betreffend: Die unschädliche Beseitigung von Thiereadavern, hler das Polizei Reglement über die Unter

drückung des Milzbrandes in der Wetterau.

Das Gr. Kreisamt Friedberg an die Gr. Bürgermeistereie

Vorstehende Bekanntmachung wollen Sie ungesaͤumt auf ortsübliche Weise Inhalt unseres Ausschreibens vom Poltzeiorganen bekannt zu geb

Zugleich wetsen wir Sie, unter Bezugnahme auf den hier abget fuckte Publikation noch besonders den Ihnen unterstellten Obliegenheiten scharf zu beaufsichtigen.

den, worüber der Kreisveterinärarzt oder der hierzu ermächtigte Thier arzt zu entscheiden hat.. a

§. 4. Zur Entfernung der Cadaver gefallener oder getödteter Thiere, sowie der dazu gehörigen Theile und Abfälle und des unschäd⸗ lich zu beseitigenden Mistes ist sich nur des besonderen Karrens oder Wagens zu bedienen, welchen die Gemeinde zu beschaffen hat und dessen Brauchbarkeit durch den Kreisveterinärarzt anerkannt sein muß. Nach jedesmaliger Benutzung ist derselbe zu desinficiren.

B. Die Wasenplätze müssen gut eingefriedigt und Menschen und Thieren unzugänglich gemacht sein. Der Graswuchs ist von den⸗ selben moͤglichst fern zu halten und darf keinerlei Verwendung finden. Unbefugten ist das Betreten des Wasenplatzes verboten. e

6. Von den durch obige Vorschriften entstehenden Kosten fallen zur Last: 1) dem Staate alle für in sanitätlichem Juteresse unternom mene Reisen der Sanitätsbeamten entstandenen Kosten, wenn die Re⸗ quisition hierzu durch eine Polizeibehörde erfolgt ist; 2) den Gemein den, sofern der Kreis solche nicht freiwillig auf die Kreiskasse zu über⸗ nehmen für angemessen erachtet, die für Wegschaffung und Verscharrung

der Cadaver und aller übrigen zu beseitigenden Gegenstände, sowie für die Desinfection des Abdeckerfuhrwerks eutstandenen Kosten; 3) dem Besitzer die Kosten für Desinfection der Stallung und aller sonstigen in seinem Besitze verbleibenden Gegenstände, sowie die auf seine Ver anlassung entstandenen thierärztlichen Gebühren. 225

7. Sofern nicht nach bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, wird bestraft: 1) mit Geldstrafe von 10 bis 17 Mark wer ein Stück Vieh ohne Zustimmung des Fleischbeschauers schlachtet; 2) mit Geldstrafe von 15 bis 50 Mark, wer dem 5 2 zuwider die Anzeige unterläßt; 3) mit Geldstrafe von 30 bis 80 Mark, wer ein gefallenes oder getödtetes Thier ohne Erlaubniß, abledert, öffnet oder Theile davon veräußert oder benutzt; oder wer einen Waseuplatz unbefugt betritt, beweiden läßt oder verscharrte Theile darauf ausgräbt.

Friedberg den 30. Juni 1880. 1. Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden. Friedberg den 22. August 1882. 3 a n 10

n des Kreises und das Gr. Polizeicommissariat Wickstadt. zur Kenntniß Ihrer Gemeindeangehoͤrigen bringen lassen. 3. Dezember 1880(Nr. 145 des Kreisblatts) an, die

en und diese in Erfüllung der ihnen gesetzten V.: Dr. Kgyser.