Donnerstag den 21. Dezember.
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rhessischer Anzeiger.
Wird bier und in Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.
Kreisblatt für den Kreis Friedberg.
Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.
le einspaltige Petitzeile wird bei Annoncen mit 11 Pf. berechnet, bei größerem Tabellen- ober Ziffersatz mit 77 Pf., bei Reclamen mit 22 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf.
Anoncen von auswärtigen Einsendern(sowett Letztere nicht Jahres⸗Conto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.
Amtlicher Theil.
as Großherzogliche Regierungsblatt Nr. 24 enthält: Bekanntmachung, die Gebühren der Gerichtsdiener betreffend.— Nr. 25. Verordnung, die Besetzung der Sub—
Friedberg am 15. Dezember 1882.
rn thesttilü ß altern- und Unterbeamtenstellen bei den Staatsbehörden mit Militäranwärtern betreffend. Lott Tre a 2 5 An* g l etreffend: Die Abänderung der Statuten des Vereins zur Unterstützung und Beaufsichtigung der der Serke entlassenen Sträflinge.
ich
5 ö Veröffentlichung und Einladung.
a Indem wir nachstehend die abgeänderten Statuten des betreffenden Vereins, welche wir den einzelnen Mitgliedern in unserem Kreise dur Weiterverbreitung auch direct mittheilen werden, zur allgemeinen Kenntniß bringen, verweisen wir insbesondere auf§. 16 dieser Statuten, ponach in Kürze die Wahl von zwei Mitgliedern und von zwei Ergänzungsmitgliedern der Bezirksvereinscommission für die Jahre 1883 bis
envo gel 1885 vorgenommen werden soll, und laden hiermit die Vereinsmitglieder, deren Namen wir in Nr. 89 und 140 dieses Blattes bekannt gegeben
uderer Vereinsangelegenheiten freundlichst ein.
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2—— I. Von dem Zwecke des Vereins. * 5§. 1. Der Zweck dieses unter der obersten Aufsicht des Großherzoglichen f EI Ministeriums des Innern und der Justiz stehenden Vereins ist die moralische Besser— ung der aus dem Zuchthause, den Gefängnissen und dem Arbeitshause entlassenen age zes Angehörigen des Großherzogthums zu bewirken und denselben die Möglichkeit eines uchtlichen Erwerbs zu vermitteln. Ausnahmsweise erstreckt sich die Wirksamkeit des Mager Bereins auch auf die aus den Strafanstalten anderer deutschen Staaten entlassenen Angehörigen des Großherzogthums Hessen. * t Gelber beitet.§. 2. Die Fürsorge und Unterstützung des Vereins wird den Entlassenen zu 2 ddbeil, welche darum nachsuchen, sich den Statuten unterwerfen und würdig befunden gatchtudten werden, besonders den vorläufig Entlassenen. Ausnahmsweise können unter beson⸗
ders dringenden Umständen auch schon während der Verbüßung der Strafen die lee N Familien der Sträflinge unterstützt werden. Für solche Entlassene, die auswandern 15 wollen, kann ein angemessener Beitrag gewährt werden,— ebenso für weibliche
„n 1% Sträflinge und jugendliche Verbrecher zu deren Aufnahme in inländische oder aus—
wärtige, für solche Personen bestimmte Anstalten.
6 3 N§. 3. Die Einnahmen des Vereins werden gebildet: 1. durch jährliche Bei⸗ 6 1 eill. äge der. Vereinsmitglieder, 2. durch etwaige sonstige Gaben und Geschenke, 3. durch 1 beni Diabtn die Zinsen des als Reservefonds aufgesammelten Vermögens des Vereins, 4. durch
i zjauschüsse der Großherzoglichen Regierung. §. 4. Der Verein wird: 1. geeignete Correspondenz führen mit den Direec— tionen der Strafanstalten über die Zeit der Entlassung der Sträflinge, deren Auf—⸗ führung, etwaige Ersparnisse während ihrer Strafzeit, deren Anlagen, Fähigkeiten und Neigungen, welche während der Strafverbüßung wahrgenommen worden sind;
2 zweckdienliche Nachrichten von den Gemeindevorständen der Unterstützungswohn⸗
size bezw. Heimathsorte der Sträflinge einziehen über deren Vermögens- und sonstige
auf das Fortkommen in der wieder erlangten Freiheit einwirkende Verhältnisse u. 3
9, den betreffenden Ortsgeistlichen mit seiner Ansicht und seinen Vorschlägen hören; . die von diesem und dem bestellten Beistande in Vorschlag gebrachte Unterstützung beranstalten und 5. über seine Leistungen und Wirksamkeit eine ausführliche Dar⸗
sellung liefern und der Oeffentlichkeit übergeben. 1
1 II. Von den Mitgiedern des Vereins. *§. 5. Die Mitglieder des Vereins werden auf Anmelden aufgenommen und bestehen aus solchen, welche sich verbindlich machen, einen jährlichen Beitrag von nindestens einer Mark zu bezahlen und aus solchen, welche bereit sind, die Zwecke es Vereins durch Uebernahme des Amtes eines Beistandes, durch Gewährung von Arbeit oder Vermittelung von solcher oder sonst durch Rath und That zu fördern. Die betreffenden Ortsgeistlichen und Gemeindevorstände sind schon vermöge ihrer lenung als Mitglieder des Vereins anzusehen. i 1 §. 6. Der Austritt eines Mitgliedes wird durch dessen schriftliche Erklärung,
ie wenigstens 4 Wochen vor dem Jahresschlusse bei der Centralbehörde eingereicht werden muß, herbeigeführt. f III. Von der organischen Einrichtung des Vereins.
§. 7. Die Geschäfte des Vereins werden besorgt: A. durch eine Central⸗ de, welcher ein Rechner beigegeben wird, B. durch einen Vereins- Aus schuß, D. durch General-Versammlungen der Mit—
lehör 0 0, durch Bezirksvereins⸗Commissionen,
1 glieder des Vereins. 5 a — a 8. Die Aemter des Vereins sind Vertrauens- und Ehrenämter jedoch r Huber, innen dem Seeretär, dem Rechner und Vereinsdiener von der General-Versamm⸗ an jung entsprechende jährliche Remunerationen verwilligt werden.
* A. Centralbehörde.
. 9. Die Centralbehörde wird aus einem Prästdenten, einem Stellvertreter ür des Ersteren Verhinderung und einem Seeretär gebildet. Dieselben werden von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge ernannt aus Personen, die ihren Wohn⸗
N ii in Darmstadt haben.
2 de, igt be) dere des dal, be ende sease e e 5 2 Aus fü d eschlüsse des Ausschu 1. 3 a en der Unterstützungen aus der Centralkasse, sowle der Abschluß 5 r der Jahresrechnung ob. Sie erstattet darüber, nach Ablauf von 2 Jahren, dem Groß⸗ 1 lerzoglichen Ministerium des Innern und der Justiz einen Hauptrechenschaftsbericht 5 ah, legt damit zugleich die abgeschlossenen Vereinskassenrechnungen aus den abge⸗
lalfenen Jahren und das Budget für die nächstfolgenden zwei Jahre zun Einsicht .. 1D Genehmigung vor und stellt die der höchsten Verfügung bedürfenden Anträge. —1 11 g 8. 11. Der Präftdent führt den Vorsitz in den Ausschuß- und General- 1 1 rsammlungen. Alle Berichte und Erlasse des Vereins Herden 9470 125 ie 1* unten unterzeichnet. Alle Erlasse und Eingaben an den een 0 3
sfnet und dem Ausschusse nach Befund zur Kenntnißnahme, . mitgetheilt.
115 181 auf Mittwoch den 27. laufenden Monats, Nachmittags 2 Uhr, im Rathhaussaal dahier zur Vornahme dieser Wahl und Besprechung
Der Vorsitzende der Bezirksvereinscommission Friedberg. Dr. Braden.
Statuten des Vereins zur Unterstützung und Besserung der aus den Strafanstalten Entlassenen.
. 12. Dem Seeretär liegt ob: die regelmäßigen Erlasse, Correspondenzen und Berichte zu entwerfen, deren Ausfertigung nach Genehmigung des Präsidenten zu besorgen, die Protokolle über die Verhandlungen zu führen und die Vereins⸗ papiere nach einem gegebenen Registraturplan aufzubewahren und je nach Bedürfniß vorzulegen.— Derselbe stellt die erforderlichen Verzeichnisse auf und führt das Posteontobuch, sowie die Controle dem Rechner gegenüber.
B. Der Vereins-Ausschuß.
§. 13. Der Ausschuß besteht aus dem Präsidenten, dessen Stellvertreter und sieben in einer General-Versammlung nach relativer Stimmenmehrheit gewählten Mit— gliedern, von welchen fünf in Darmstadt wohnen müssen. Deren Amt dauert bis zur nächsten General-Versammlung. Sie sind wieder wählbar. Der Ausschuß hat sich auf jedesmalige Aufforderung des Präsidenten zu versammeln.
§. 14. Die dem Beschlusse der General-Versammlung unterliegenden Gegen⸗ stände sind vorerst durch den Ausschuß zu begutachten. Demselben ist ferner über⸗ wiesen: 1. die Prüfung der Vereinskasserechnung, 2. die Berathung des Budgets, 3. die Festsetzung der Grundsätze über die zu bewilligenden Unterstützungen und die im sonstigen Interesse der Entlassenen zu ergreifenden Maßregeln.
§. 15. Die Beschlüsse des Ausschusses erfordern zu ihrer Gültigkeit der Abstimmung von wenigstens fünf Mitgliedern; sie werden nach Stimmenmehrheit gefaßt, jedoch steht es den Ueberstimmten frei, ihre abweichende Ansicht beizufügen.
C. Bezirks vereins⸗Commissionen.
§. 16. In jedem Verwaltungs Bezirke(Kreise) wird eine Bezirksvereins⸗ Commission von drei Mitgliedern gebildet, bestehend aus dem jeweiligen Kreisamts⸗ Vorsteher und zwei, in einer Versammlung der Vereinsmitglieder aus dem betreffen⸗ den Kreise auf drei Jahre gewählten Mitgliedern, welche am Kreisorte wohnen, sowie zwei Ergänzungs-Mitgliedern.— Sollten etwa am Kreisorte nicht drei Mit⸗ glieder wohnen, so sind solche aus den benachbarten Orten zu wählen und sollte weiter eventuell eine zum Zwecke der Wahl berufene Versammlung nicht zu Stande kommen, so werden die Geschäfte vom Vorsteher des Kreisamts einstweilen bis zur Entfernung dieses Hindernisses allein besorgt. Der Vorsteher des Kreisamts führt den Vorsitz, ein Mitglied die Correspondenz und das dritte die Bezirkskasse. Letz⸗ tere bildet sich: 1. aus Geschenken, welche von den Gebern speziell fur Entlassene aus dem Bezirke bestimmt werden, 2. aus den Ersparnissen der in den Verein auf— genommenen Entlassenen, welche im Bezirke wohnen und in die Abgabe an die Kasse zur speziellen Verwendung für sie einwilligen.
§. 17. Der Vorsitzende theilt den ubrigen Mitgliedern der Commission saͤmmt⸗ liche Vereins-Angelegenhelten mit, worauf nach Stimmenmehrheit die erforderlichen Beschlüsse gefaßt werden.
§. 18. Eine Beschlußfassung ist erforderlich: 1. bei Begutachtung der Unter⸗ stützungsgesuche in Bezug auf deren Zulässigkeit, 2. bei der Bestellung eines Bei⸗ standes, 3. bei dem Vorschlage über die Art und Weise, sowie den Betrag der zu gewährenden Unterstützung, nach vorgängiger Anhörung des betreffenden Ortsgeist⸗ lichen, Ortsvorstandes und Beistandes, 4. bei dem Vorschlage über die Unterbring⸗ ung der Pfleglinge bei braven Dienstherrschaften, Handwerkern, Fabrikanten u. s. w., bei dem Abschluß von Lehrverträgen u. s. w. und etwaigen Entschädigungen für einstweilige Aufnahme und Beschäftigung entlassener Sträflinge, 5. bei den zur Für⸗ sorge und moralischen Besserung der Pfleglinge zu ergreifenden Maßregeln, 6. bei den selbstständigen Verwendungen aus der Bezirkskasse, 7. bei der Ausstoßung un⸗ würdiger Pfleglinge aus dem Vereine, sowie bei der Entlassung der als gebessert erscheinenden Pfleglinge, 8. bei Sammlung und Vorlage der Materialien für die Hauptrechenschaftsberichte an die Centralbehörde.
§. 19. Die Beistände sind zunächst aus den ortsangehörigen Vereinsmitglie— dern der Pfleglinge oder aus sonst dazu geeigneten zuverlässigen Personen zu wählen. Sie erhalten eine Instruetkon, wonach sie zu verfahren, die Unterstützungen genau zu dem angegebenen Zwecke bei eigener Verantwortlichkeit zu verwenden, baares Geld niemals in die Hände der Pfleglinge zu geben und denselben stets mit Rath und That an die Hand zu gehen haben.— Sie haben den Pfleglingen mit Wohlwollen zu begegnen und besonders darauf hinzuwirken, daß dieselben stets in nützlicher Weise beschäftigt und vor dem Rückfalle in Verbrechen bewahrt werden. Sollte sich der Pflegling durch unwürdiges Benehmen, insbesondere durch Trunksucht als unverbesserlich zeigen, oder seinen Wohnort verändern, so haben die Beistände sofort bei der Commission Anzeige davon zu machen und dafur zu sorgen, daß die dem Pfleglinge etwa leihwelse übergebenen Gegenstände in Sicherheit gebracht werden. Ende jeden Jahres haben sie das Ergebniß ihrer Wahrnehmungen der Commission mitzuthellen.
Vereins-Rechner. Zur Besorgung der Einnahmen und Ausgaben der Centralkasse wird
§. 20. Der
ein Verelns rechner von dem Ausschusse des Vereins auf Widerruf ernannt—
Ausschuß bestimmt zugleich den Betrag der von dem Rechner zu leistenden Cautton.
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