Ausgabe 
19.8.1882
 
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1 etreffend: Kosten der Löschanstalten, insbesondere abgängige Löschgeräthschaften.

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Bezeichnung des Sollinhalts nach

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Oberhessischer Anzeiger.

Wird hier und in Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.

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Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.

Kreisblatt für den Kreis Friedberg.

le einspaltige Petitzeile wird bei Annoncen mit 11 Pf. berechnet, bei größerem Tabellen- oder Ziffersatz mit 14 Pf., bei Reclamen mit 22 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf.

f Annoncen von auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahres⸗Conto bei uns haben), welchen der Vetrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.

Autlieyer Theil. Friedberg den 17. August 1882.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Zufolge uns gewordener Mittheilung beabsichtigt die Stadt Darmstadt eine größere Zahl Feuereimer zum Preis von 1 Mark 50 Pf. ind 1 Mark abzugeben, auf welche Kaufgelegenheit wir Sie hierdurch aufmerksam machen. Dr. Braden.

Betreffend: Die Vertilgung der Blutlaus. Friedberg den 16. August 1882.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeiste reien des Kreises.

Wir beauftragen Sie, ungesäumt durch die Feldschützen, oder etwa auch durch die Feldgeschworenen, oder zu bestellende Sachverständige die Apfelbäume Ihrer Gemarkung sorgfältigst auf das Vorkommen der Apfelrindenlaus oder Blutlaus untersuchen zu lassen und über das Ergebniß binnen 8 Tagen unfehlbar anher zu berichten. Um Ihnen einen Maßstab für die Wichtigkeit dieser Untersuchung zu geben, weisen wir Sie darauf hin, daß das Vorkommen resp. das Ueberhandnehmen dieses überaus verderblichen Jusekts einfach den vollstaͤndigen Untergang des von der Vernichtung durch die Kälte übrig gebliebenen Restes der Apfelbaumpflanzungen zur Folge haben wird. Zu Ihrer Information bemerken wir, daß die Blutlaus oder Apfelrindenlaus zu den Blattläusen gehört, sich von diesen jedoch sowohl durch andere Färbung als samentlich durch die langen, weißen, oder zum Theil bläulichen, wollartigen Fäden unterscheidet, mit welchen sie dicht bedeckt ist, o daß die darunter befindlichen, in größeren oder kleineren dicht bevölkerten Colonien beisammensitzenden Laͤuse selbst meistens nicht gesehen werden. Beim Zerreiben lassen die theils dunkelen, theils heller gefärbten röthlich braunen oder röthlich-gelben Läuse einen blutrothen Saft zurück. Sie wollen die Feldschützen ꝛc. hiernach instruiren und denselben in Rücksicht auf die betonte Bedeutung der Untersuchung härfste Beobachtung zur verantwortlichen Pflicht machen. Dr. Braden.

Zetreffend: Die Ausführung des Gesetzes vom 27. April 188 über die Ausübung und den Schutz der Fischerei. Friedberg den 16. August 1882. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Diejenigen von Ihnen, welche unserer Verfügung vom 2. Juni dieses Jahres, Oberhessischer Anzeiger Nr. 66, noch nicht entsprochen

gaben, erinnern wir an die Erledigung binnen 3 Tagen. Dr. Braden.

Bekanntmachung.

setreffend: Die unschädliche Beseitigung von Thiereadavern.

Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß, in Rücksicht auf die große Gefahr, welche durch die Uebertragung von zeichengift für das menschliche Leben und die Gesundheit entstehen kann, es strenge verboten ist, die Leichen von Hunden, Katzen, Ratten, Maulwürfen, Vögeln und anderer dergleichen(junger oder älterer) Thiere unverscharrt der Verwesung auszusetzen oder auch derartige Thiere zum Zweck der Tödtung oder nach dem Tod in das Wasser zu werfen. Zuwiderhandlungen werden auf Grund des Artikel 309 des

Polizeistrafgesetzes verfolgt. Das gesammte Polizeipersonal wird hierdurch zugleich angewiesen, die Befolgung der bestehenden Vor 5 gesetz folg g 3

scharf zu überwachen und bei Verfehlungen sofort auf Grund des zuvor genannten Artikels Strafanzeige zu erheben. Friedberg den 18. August 1882. Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.

Betreffend: Die unschädliche Beseitigung von Thiercadavern. Friedberg den 18. August 1882.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Indem wir Sie nochmals besonders auf vorstehende Bekanntmachung aufmerksam machen, weisen wir Sie an, den Feldschützen, Gemeindeforstwarten, Polizeidienern und Wasenmeistern noch ausdrücklich aufzugeben, die Beobachtung der bestehenden Gesetzesbestimmungen mit aller Strenge zu überwachen und von jeder Uebertretung Ihnen sofortige Anzeige zu machen, welche Sie dann in jedem Falle an uns abgeben werden. Sich vorfindende Thierleichen hat das beuannte Personal selbstverständlich alsbald ordnungsmäßig zu verscharren. Die namhaft gemachten, Ihnen untergebenen Gemeindebeamten wollen 8 der Erfüllung der bezüglichen Pflichten gehörig controliren. f Dr. Braden.

Bekanntmachung. Wir nehmen Veranlassung nachstehend das Reichsgesetz, betreffend die Bezeichnung des Raumgehaltes der Schankgefäße, seinem Wort aute nach zur allgemeinen Kenntnißnahme zu bringen, indem wir die Interessenten, namentlich Gast- und Schankwirthe auf die§§. 5 und 7

zanz besonders aufmerksam machen. Friedberg den 17. August 1882.

Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.

er, Krüge, Flaschen ꝛc.), welche zur Verabrelchung von Wein, Obstwein, Most oder Bier in Gast- und Schankwirthschaften dienen, ng des Gefäßes auf einer horkzontalen Ebene den Sollinhalt begrenzenden Strich(Füuͤllstrich) und in der Nähe des Strichs mit der Ltermaß versehen sein. Der Bezeichnung des Sollinhalts bedarf es nicht, wenn derselbe ein Liter oder ein halbes Liter beträgt. Der sen durch Schnitt, Schliff, Brand oder Aetzung äußerlich und in leicht erkennbarer Weise angebracht sein. Zugelassen sind nur Schank⸗ lter oder einer Maßgröße entspricht, welche vom Liter aufwärts durch Stufen von ½ Liter, vom Liter abwärts durch Stufen von Zehn Außerdem sind zugelassen Gefäße, deren Sollinhalt ½ Liter beträgt. g. 2. Der Abstand des Füllstrichs von dem oberen Rande der Schankgefäße muß a. bei Gefäßen mit verengtem Halse, auf dem letzteren angebracht, zwischen und 6 Centimeter, b. bel anderen Gefäßen zwischen 1 und 8 Centimeter betragen. Der Maximalbetrag dieses Abstands kann durch die zuständige hohere Verwaltungsbehörde Insichtlich solcher Schankgefäße, in welchen eine ihrer Natur nach stark schäumende Flüssigkeit verabreicht wird, über die vorstehend bezeichneten Grenzen hinaus festgestellt werden. 6. 3. Der durch den Füllsirsch begrenzte Raumgehalt eines Schankgefäßes darf a. bei Gefäßen mit verengtem Halse höchsten 0, b. bei anderen Gefäßen löͤchstens% geringer sein als der Sollinhalt.. 95 5 45 i a 2 a 1. a

4. Gast⸗ und Schankwirthe haben gehörig gestempelte Flüssigkeitsmaße von elnem zur Prüfung ihrer Schankgefäße geeigneten Einzel- oder Gesammtinhalt

6. 1. Schankgefäße(Gläs müssen mit einem bei der Aufstellu Strich und die Bezeichnung müs zefäße, deren Sollinhalt einem L hellen des Liters gebildet wird.

bereit zu halten. 5 g 5 W a 10 Schankwirthe, welche den vorstehenden Vorschriften zuwiderhandeln, werden mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu vier

g. 5. Gast⸗ und a g 8 mit Vochen bestraft. Gleichzeitig ist auf Einziehung der vorschriftswidrig befundenen Schankgefäße zu erkennen, auch kann die Vernichtung derselben ausgesprochen werden. f§. 6. Die vorstehenden Bestimmungen finden auf festverschlossene(versiegelte, verkapselte, festverkorkte u. s. w.) Flaschen und Krüge, sowie auf Schankgefäße

von 1½0 Liter ober weniger nicht Anwendung. 6. 7. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1884 in Kraft.