Ausgabe 
10.8.1882
 
Einzelbild herunterladen

*

dali 18882

1 1

Donnerstag den 10. August.

M 93.

Osten

O berhessischer Anzeiger.

Wird hier und in Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.

Kreisblatt für den Kreis Friedberg.

Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.

oll

Die einspaltige Petitzeile wird bei Annoncen mit 11 Pf. berechnet, bei größerem Tabellen- oder Ziffersatz mit 14 Pf.,

bei Reclamen mit 22 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf.

Annoncen von auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahres⸗Conto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.

dae J

beitet

Zetreffend: Die Herbstübungen in 1882, insbesondere Einquartierung.

1 pflegungs⸗Entschädigung pro Mann und Tag in Cantonnements

5 4 Gurten Betreffend: Die Veröffentlichung eines Werkes über die Kunstdenkmäler in dem Großherzogthum Hessen.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Diejenigen von Ihnen, welche noch mit Erledigung rubricirter Verfügung vom 8. Juli laufenden Jahres, Kreisblatt Nr. 79, im Einsendung der betreffenden Fragebogen innerhalb Dr. Braden.

Bekanntmachung.

Vohnung!

Nückstande sind, werden an die

N g Betreffend: Den Ankauf von Berner Zuchtvieh. Ufasser Von verschiedenen Seiten ist der Wunsch geäußert worden,

zum 19. lauf 2 Friedberg den 8. August 1882.

rotz 6 Haschuun, Betreffend: Den Ankauf von Berner Zuchtvieh. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an

. Len. Funmit.

ung.

1 Ersatz von untauglichen oder abgängigen

für dieses Jahr auf 62¼ Dr. Braden.

Diejenigen Herren Oeconomen, welche sich an einem etwaigen Ankaufe betheiligen wollen, enden Monats bei dem Unterzeichneten oder der betreffenden Großherzoglichen Der Director des landwirthschaftlichen Bezirksvereins Friedberg.

Amtlicher Theil.

Friedberg den 7. August 1882.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

0 Mit Bezug auf unser Ausschreiben vom 28. vorigen Monats, Oberhessischer

Anzeiger Nr. 90, benachrichtigen wir Sie, daß die Ver⸗ Pfennig festgesetzt worden ist.

Friedberg den 7. August 1882. Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

8 Tagen erinnert.

auch in diesem Herbste in der Schweiz Berner Zuchtvieh anzukaufen.

Bestellungen spätestens bis Bürgermeisterei zu bethätigen.

werden gebeten, ihre

Dr. Braden. Friedberg den 8. August 1882.

die Großherzoglichen Bürgermeiste reien des Kreises. Bezugnehmend auf vorstehende Bekanntmachung laden wir Sie ein, falls in Ihren Gemeinden der Ankauf von Berner Zuchtvieh zum Gemeindebullen gewünscht wird, 19. laufenden Monats vorzulegen, auch etwaige bei Ihnen bethätigt werdenden Bestellungen von Privaten bis zu diesem Termin uns anzuzeigen. Dr. Braden.

betreffendes Gemeinderaths-Protokoll unfehlbar bis zum

Local- Reglement

für den Kreis Friedberg, die Benutzung der

Auf Grund des Artikel 48 V. 1 und Artikel 78 der Kreisord nung vom 16. Juni 1874 wird unter Zustimmung des Kreisausschusses und mit Ermächtigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 29. Juli 1882 zu Nr. M. J. 17,139 für den Kreis Friedberg hiermit verordnet: 5

§. 1. Das Fahren mit Wagen oder Karren, welche mit Zugvieh bespannt sind, auf den Banketten der Kreisstraßen, desgleichen das Fahren jeder Art und das Reiten auf den Banketten, in den Gräben oder auf den Böschungen an den bezeichneten Straßen, außer den Fällen, wo es des Ausweichens, Vorbeifahrens, Abfahrens und Um⸗ drehens wegen geschieht, sowie das Viehtreiben in den Gräben oder auf den Böschungen an den bezeichneten Straßen ist verboten. Auf Straßen im Innern der Ortschaften finden vorstehende Bestimmungen nur

insoweit Anwendung, als diese Straßen wirklich mit ausschließlich für Fußgänger bestimmten Banketts versehen sind und deren Gebrauch zum Fahren dc. durch die Polizeiverwaltungs-Behörde ausdrücklich untersagt ist. 2. Das Weiden des Viehes in den Gräben oder an den

Böschungen der Kreisstraßen und deren Zubehörungen ist untersagt. §. 3. Haben sich von dem auf der Straße getriebenen Vieh ludd. einzelne Stücke an solchen Stellen, wo nach F. 1 und 2 das Treiben und Weiden von Vieh untersagt ist, dem Anscheine nach ohne Schuld des Treibers verlaufen, so bleibt dieser straffrei; es wird aber hier⸗ durch die Verbindlichkeit zum Ersatze des Schadens, den solches Vieh etwa verursacht hat, nicht aufgehoben. Ist aber das entlaufene Vieh dem Hirten einer zur Weide getriebenen Herde selbst gehörig, so ist er, wenn er nicht vermag seine Unschuld vollständig zu beweisen, nach§. 1

und 2 strafbar. Betreffend:

Das Gr.

auf streugste Ueberwachung hinweisen.

baues(Mehl-, Hülsen und Oelfrüchte, Wurzelfrüchte, Knollengewächse, Tabak, Weiden, Obst, Trauben 2.) bis zum 25. August l. 7

Das vorstehend abgedruckte Local-Reglement wollen Sie ortsüblich

Landwirthschaftliche Landesausstellung e ss ben wir hiermit bekannt, daß besonderer Umstände halber die Anmeldefrist für:

Den Herren Interessenten geben vir h 0 ß bes Haspa e 7 6 4 7950

2) Producte

10

st worden ist. Bis zu den gedachten Terminen müssen jedoch die Anmeldungen dahier eingelaufen sein. Darmstadt den 7. August 1882.

Kreisstraßen betreffend.

§. 4. Das Fahren durch die Seitengräben oder über die Bösch⸗ ungen der Kreisstraßen ist dann zulässig, wenn die Gräben mulden⸗ förmig ausgepflastert sind, oder vorher mit Stroh, Mist oder anderen dazu geeigneten Gegenständen, die jedoch alsbald wieder entfernt werden müssen, gehörig ausgefüllt werden, oder wenn die Böschungen mit Ab fahrtsrampen versehen sind.

§. 5. Wer Bäume auf den eine öffentliche Straße begrenzenden Grundstücken in einer näheren als der durch die Gesetze bestimmten Entfernung anpflanzt, oder die von solchen Bäumen über die Straße hängenden, den Verkehr hemmenden Aeste auf polizeiliche Aufforderung nicht entfernt, ist strafbar.

§. 6. Das Schleppen von Bauholz und anderen den Straßen nachtheiligen Gegenständen auf den Kreisstraßen und deren Zubehör⸗ ungen, ohne den Gebrauch einer wirklichen Schleife, ist untersagt.

§. 7. Wer in den Gräben oder an den Böschungen der Kreis straßen Gegenstände unbefugt aufstellt, hinlegt oder liegen laßt, ist strafbar.

8. 8. Verfehlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden in Gemäßheit des§. 366 pos. 10 des deutschen Strafgesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. Durch vorstehendes Reglement werden die bestehenden Bestimmungen in Betreff der Staats- und Provinzialstraßen, sowie der in Unter⸗ haltung der Gemeinden verbleibenden Vieinalwege und Ortsstraßen in keiner Weise berührt.

Friedberg den 7. August 1882. Großherzogliches Kreisamt Friedberg.

Dr. Braden.

Ausführung des Gesetzes vom 27. April 1881 über Bau und Unterhaltung der Kunststraßen Friedberg den 7. August 1882. im Großherzogthum, hier Reglement bezüglich Benutzung der Kreisstraßen. 5

Kreisamt Friedberg an die Gr. Bürgermeistereien des Kreises und das Gr. Polizeicommissariat Wickstadt.

und Feldschutzpersonal

bekannt machen lassen, auch das Polizei Dr. Braden.

Darmstadt 1882.

1) Producte des Pflanzen⸗ Gemüse und Droguengewächse, Hopfen, des Molkereibetriebes bis zum 1. September l. J. verlängert

Der Central-Ausschuß.