Ausgabe 
7.9.1882
 
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Die einspaltige Petitzetle wird bei Annoncen mit 11 Pf. berechnet, bei größerem Tabellen- oder Ziffersatz mit 14 Pf., bei Reelamen mit 22 Pf.; Annoncen von auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahres⸗Conto bel uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets

1882.

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Donnerstag den 7. September.

N05

Oberhessischer Anzeiger.

Wird hier und in Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.

Kreisblatt für den Kreis Friedberg.

Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.

ein Beleg kostet 9 Pf. per Post nachgenommen.

An die Bewohner Friedberg's und der Umgegend!

Zur Feier des Geburtstages Sr. K. Hoheit des Großherzogs

wird

Dienstag den 12. September, Nachmittags 5 Uhr,

ein Festmahl im Hötel Trapp dahier stattfinden, zu welchem die Bewohner der Stadt Friedberg und der Umgegend hierdurch eingeladen werden. Auswärtige, sowie solche hiesige Einwohner, welchen die in Umlauf gesetzte Liste etwa aus Versehen nicht zukommen

freundlichst sollte,

werden gebeten, bis zum 10. laufenden Monats ihre Anmeldungen im Hotel Trapp zu machen.

Friedberg den 4. September 1882.

Dr. Braden. Brentano, Dr. Möller, Roemheld, Schaefer, Dr. Schwabe, Kreisrath. Post⸗ Director. Realschul⸗Direetor. Major und Bezirks⸗Commandeur. Director des Lehrer-Seminars. Director des Prediger-Seminars. Scriba, Sellheim, Bürgermeister. Oberamtsrichter.

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Amtlicher Theil.

Betreffend: Die Einsendung der Todeszeugnisse und Sterbefallszählkarten.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien Bad-Nauheim, Bauernheim, Bönstadt, Bruchenbrücken, Melbach, Münzenberg, Nieder-Erlenbach,

Griedel, Groß-Karben, Klein-Karben, Maibach, Massenheim,

Friedberg den 5. September 1882.

Burg⸗Gräfenrode, Dortelweil, Fauerbach b. Fr., Nieder-Florstadt, Nieder-Rosbach,

Nieder⸗Woͤllstadt, Okarben, Oppershofen, Schwalheim, Södel, Weckesheim, Wölfersheim, Wohnbach. Die alsbaldige Einsendung der Todeszeugnisse und Sterbefallszählkarten pro Juli und August laufenden Jahres bringen wir in Erinnerung. Dr. Braden.

Betreffend: Maßregel zur Unterdrückung des Milzbrandes 5 Wetterau. Das Gr. Kreisamt Friedberg an die Gr. Bürgermeistereien des Kreises und das

daß die in Gemaͤßheit unseres Ausschreibens vom 3. Dezember 1880 vorgeschriebenen Tabellen Jusbesondere häufig ist zu beanstanden, daß die Todesfälle von

ir haben in Erfahrung gebracht, von vielen von Ihnen in vielfach mangelhafter Weise geführt werden.

Kleinvieh nicht in dasselbe eingetragen werden, auch nicht darauf Bedacht genommen wird, f mäßig und pünktlich der Tabelle beigelegt werden. Wir empfehlen Ihnen nochmals auf das Angelegentlichste

und pflichtmäßige Aufmerksamkeit zuzuwenden.

Betreffend: Verzeichnisse der unter die Controle des Fabrikinspektors fallenden Gewerbebetriebe, einschließlich der bergbaulichen Anlagen, Hüttenwerke, Salinen, Steinbrüche, Sandgruben, Gewinnung von

Friedberg den 27. August 1882.

Gr. Polizeicommissariat Wickstadt.

daß die thierärztlichen Bescheinigungen regel diesem Gegenstande Ihre volle Dr. v. Gemmingen.

Ihe

Friedberg den 30. August 1882.

Erden zc., nebst statistischen Angaben über Arbeiterzahl und Betriebskräfte ze,

Das Gr. Kreisamt Friedberg an die Gr. Bürgermeistereien des Kreises und das Gr. Polizeicommissariat Wickstadt.

Zwecks Herstellung der von Kaiserlichem Reichskanzleramte vor geschriebenen statistischen Tabellen bedarf es einer zuverlässigen Auf stellung sämmtlicher unter die Competenzen des Fabrik-Inspektors fallenden Gewerbebetriebe. Diese sind:

1. Alle concessionspflichtigen gewerblichen Anlagen(F. 16 der Gewerbe-Ordnung), sowie sämmtliche Dampfkesselanlagen(§. 24 der G.⸗O.), auch wenn diese Anlagen bereits vor Erlaß der Gewerbe Ordnung vom 21. Juni 1869 bestanden haben(§. 25,2 der G. O.).

2. Alle Fabriken und alle Werkstätten, in deren Betrieb eine regelmäßige Benutzung von Dampfkraft stattfindet, sowie Hüttenwerke Bauhöfe und Werften(§. 154,2 der G. O.), jedoch nur soweit bei ihnen Arbeiterinnen und jugendliche Arbeiter beschäftigt werden(§. 135 bis 139 a. der G. O.).

3. Alle Fabriken, bezüglich welcher die Unternehmer verpflichtet sind, alle diejenigen Einrichtungen herzustellen und zu unterhalten, welche mit Rücksicht auf die besondere Beschaffenheit des Gewerbe betriebes und der Betriebsstätte zu thunlichster Sicherheit gegen Gefahr für Leben und Gesundheit nothwendig sind(§. 120,3 der G. O.).

4. Alle Steinbruchsbetriebe, Erd-, Sandgräbereien und dergl., sofern solche einigermaßen von Bedeutung sind, entweder nach ihrer räumlichen Ausdehnung, oder nach der Zahl der dabei beschaͤftigten Arbeiter, oder durch etwaige Gefahr ihres Betriebs für Arbeiter oder Publikum, und somit eine gewisse Aussicht über die Sicherheit des Betriebs irgend wünschenswerth erscheinen lassen.

5. Das Bergbau-Hütten- und Salinenwesen.

6. Die Industrie der Steine und Erden ꝛc.

Dabei sind folgende gewerbliche Anlagen mit einem rothen Kreuz oder einer rothen Unterstreichung in den Verzeichnissen besonders zu kennzeichnen:

a. Diejenigen gewerblichen Anlagen, bei welchen eine den gesetzlichen Anforderungen ohne Schädigung der gewerblichen Interessen gerecht werdenden Aufsicht durch technische Kenntnisse und Erfahrungen bedingt, ist, die bei den Organen der ordentlichen Polizeibehörden nicht voraus gesetzt werden können, sowie solche, deren Betrieb mit besonderer Gefahr für Leben und Gesundheit der Arbeiter oder der Nachbarschaft verbunden ist.

b. Diejenigen gewerblichen Anlagen, in welchen Arbeiter unter 18 Jahren beschaͤftigt werden(§. 120,1 der G.⸗O.).

c. Diejenigen gewerblichen Anlagen, welche oben unter Nr. 3 genannt sind(§. 120,3 der G.⸗O.). 5

d. Diejenigen gewerblichen Anlagen, welche erhebliche Gefahren, Nachtheile oder Belästigungen für das Publikum herbeiführen konnen (§. 18 der G. O.). CL. Diejenigen gewerblichen Anlagen, welche aus irgend welchen sonstigen besonderen Gründen eine specielle Beaufsichtigung durch den Fabrikinspektor besonders wünschenswerth erscheinen lassen.

Ganz besondere, etwa nicht aus der Sache selbst hervorgehende Veranlassungen hierzu wollen Sie am unteren oder Seiten-Rand in der RubrikBemerkungen, oder in einer besonderen Anlage kurz an⸗ deuten. Wir empfehlen Ihnen, unter den einzusendenden Gemeinde verzeichnissen einen angemessenen Raum zu Nachträgen frei zu lassen, ferner die fortlaufenden Nrs. der Verzeichnisse nicht zu nahe unter einander zu tragen, auch der RubrikBemerkungen und dem unteren Rande jeder Seite keinen zu kargen Raum zuzumessen und endlich ein mit dem anher zu übersendenden Verzeichnisse ganz gleichlautendes Exemplar in Ihrer Registratur aufzubewahren. Zu Ihrer Instruction bemerken wir Ihnen noch, daß als Fabrik jede gewerbliche Anlage anzusehen ist, in welcher die herzustellenden Gegenstaͤnde der Industrie dauernd und nach gewissen Principien der Arbeitstheilung durch ver schiedene Haͤnde gehen müssen, um fertig gestellt zu werden, oder wo es sich nur um die Herstellung eines Theils eines in einer N gewerblichen Anlage fertig zu stellenden Werkes handelt, oder wo nicht blos auf vorangegangene Bestellung von Gegenstanden der In⸗ dustrie zum directen Verbrauche, sondern im Großen auf Vorratg oder auf Bestellung von Oetailverkäufern gearbeitet wird. Dabel kommt es keineswegs auf die Zahl der beschäftigten Arbeiter an. Das Ver zeichniß ist nach Maßgabe eines Formulars aufzustellen, von welchen wir Ihnen zwei Exemplare werden zugehen lassen. Wir erwarten rasche und pünktliche Erledigung.

IJ. V.:

Dr. Kayser.