Ausgabe 
5.8.1882
 
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1882. Samstag den 5. August. 8

kan Oberhessischer Anzeiger.

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Wird hier und in Nauheim Montag, Mittwoch und

1 3 N N a; 5 5 5 Er 4 5 Freitag Abend ausgegeben. Kreisblatt für den Kreis Friedberg. e eee ane ee,

A-Comite e einspaltige Petitzeile wird bei A 9. d i a ute. 9 ze ird bei Annoncen mit 11 Pf. berechnet, bei größerem Tabellen- oder Ziffersatz mit 14 Pf., bei Reelamen mit 22 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. . auß wärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahres⸗Conto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.

Amtlicher Theil.

a 3 f Bekanntmachung. etreffend: Die Herbstübungen in 1882.

Nach einer Mittheilung der 25. Cavallerie-Brigade finden die Manöver der Cavallerie-Division vom 24. bis 30. dieses Monats in dem durch Berstadt, Echzell, Gettenau, Heuchelheim, Beienheim, Rödgen, Haingrund bei Södel, Wohnbach, Berstadt begrenzten Terrainabschnitt 3 Die Culturen sollen hierbei, soweit irgend möglich, geschont werden; es ist jedoch erforderlich, daß besonders werthvolle Felder, wie Dickwurz, Kartoffeln ꝛc. durch Abstecken mit Strohwischen von den Gemeinden oder Grundbesitzern erkenntlich gemacht werden. Die Großher . eolichen Bürgermeistereien wollen das dieserhalb Erforderliche veranlassen. Der eigenartige, schnelle Verlauf der Cavallerie-Uebungen läßt im f uteresse derselben, sowie in dem des sich als Zuschauer etwa einfindenden Publikums, wünschen, daß letzteres sich nicht der Gefahr aussetzt überritten men werden. Es empfiehlt sich für dasselbe, in der Nähe der Ortschaften, an Waldrändern, oder sonst schützenden Terrain-Abschnitten sich aufzuhalten.

Die Uebungen werden an den genannten Tagen von etwa bis 11½ Uhr Vormittags stattfinden. Die Großherzoglichen Bürgermeister wollen dwirthsch itsprechende Bekanntmachung in ihren Gemeinden unter ausdrücklichem Hinweis auf das Gefährliche der Nichtbeachtung von Vorsicht veranlassen. Vertret Friedberg den 3. August 1882. Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.

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Bekanntmachung.

In Gemäßheit der Instruction vom 2. September 1875 zur Ausführung des Reichsgesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete acht im Frieden wird hiermit zur öffentlichen Keuntniß gebracht, daß die Durchschnittspreise der nachbemerkten Artikel für den Monat Juli 1 Jckfarbe 3882 sich folgendermaßen und zwar für je 100 Kilogramm berechnen: Hafer M. 17., Heu M. 6., Stroh M. 5..

l ft 0 Friedberg den 3. August 1882. Großherzogliches Kreisamt Friedberg. rbertreffrttt Dr. Braden.

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2 Bekanntmachung. Bezugnehmend auf unsere Bekanntmachung vom 9. Juni laufenden Jahres, Kreisblatt Nr. 67, bringen wir hiermit zur öffentlichen keuntniß, daß am 5. und 7. laufenden Monats von Morgens 7 Uhr ab auf dem Schießplatz bei Ober-Rosbach(auf der sogenannten Sau zveide) Seitens der Stammmannschaft des hiesigen Landwehr-Bataillons auf weite Distancen geschossen werden wird. Die Großherzoglichen Bürgermeistereien der zunächst gelegenen Orte wollen Vorstehendes noch besonders durch die Schelle bekannt machen lassen. ache- bam

Friedberg den 4. August 1882. Großherzogliches Kreisamt Friedberg.

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Bekanntmachung.

Wir sehen uns veranlaßt, Nachstehendes zur öffentlichen Kenntniß zu bringen: Der F. 9 des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. Juni 1880 verpflichtet jeden Viehbesitzer zur sofortigen Anzeige bei der Polizeibehörde, wenn ir von dem Ausbruche einer der in§. 10 des obengenannten Gesetzes aufgeführten Seuchen oder von verdächtigen Erscheinungen,

pelche den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten lassen, auf irgend eine Weise Kenntniß erhalten hat. Die gleichen Pflichten liegen Demjenigen ob, welcher in Vertretung des Besitzers der Wirthschaft vorsteht, ferner bezüglich der auf dem Transporte befindlichen Thiere dem begleiter derselben und bezüglich der in fremdem Gewahrsam befindlichen Thiere dem Besitzer der betreffenden Gehöfte, Stallungen, Koppeln ider Weiden. Zur sofortigen Anzeige(bei der Polizeibehörde) sind auch die Thier ärzte und alle diejenigen, Personen verpflichtet, welche achrigtscllen sch gewerbemäßig mit der Ausübung der Thierheilkunde beschäftigen, ingleichen die Fleischbeschauer, sowie diejenigen, welche gewerbsmäßig

wit der Beseitigung, Verwerthung oder Bearbeitung thierischer Kadaver oder thierischer Bestandtheile sich beschäftigen, wenn sie, bevor ein poli

ee, eee liches Einschreiten stattgefunden hat, von dem Ausbrüche einer dieser Seuchen oder von Erscheinungen unter dem Viehstande, welche den . Lerdacht eines Seuchenausbruchs begründen, Kenntniß erhalten. Die in§. 10 des Seuchengesetzes angefuhrten Seuchen, auf welche sich 0 tel Anzeigepflicht erstreckt, sind: 1) Milzbrand, 2) Tollwuth, 3) Rotz(Wurm) der Pferde, Esel, Maulthiere und Maulesel, 4) Maul- hel nd Klauenseuche des Rindviehs, der Schafe, Ziegen und Schweine, 5) Lungenseuche des Rindviehs, 6) Pockenseuche der Schafe, tt Fucben Beschälseuche der Pferde und der Bläschenausschlag der Pferde und des Rindviehs, 8) Räude der Pferde, Esel, Maulthiere, Paulesel und der Schafe(Schmiervieh). Hiernach ist also der Viehbesitzer oder dessen Vertreter, wozu auch derjenige ju rechnen ist, welcher fremde Thiere in Gewahrsam hat, unter allen Umständen verpflichtet, die oben erwähnte

ohnung, Inzeige über den Ausbruch einer Seuche oder den blosen Seuchen verdacht und zwar bei der Ortspolizeibehörde

U i etwa, daß er einen practischen Thierarzt oder selbst den Kreisthierarzt zugezogen ee t There, 14 75 auch jeder Feischbeschauer, Wasenmeister oder jeder sogenannte Kur⸗

3. ul 4 uscher zu dieser Anzeige verpflichtet, wenn er nicht schon von dem erfolgten polizeilichen Einschreiten Keuntniß hat. Auch kann sich Niemand von den genannten Personen darauf berufen, daß die Anzeige bereits durch Jemand ders gemacht worden sei, sondern es ist dieselbe von jedem Einzelnen besonders zu erstatten, wenn er sich nicht

k. er i 5 deichssenchengesetzes angedrohten Strafe aussetzen will.) ö zeige. 46% 125. 195 1 14 aber verliert durch die Unterlassung der Anzeige außerdem noch den Anspruch

1 90 ie E ä di welche ihm für die etwa getödtet werdenden Thiere geleistet wird.) 5 f 1 1 in e bee 88.9 110 10 des Reichsgesetzes erfolgten Anzeigen von Seuchenausbruch und Seuchengefahr haben die Orts⸗ * ba lizeibehörden nach dem Ministerialausschreiben vom 18. Marz 1881(Handausgabe über das Viehseuchengesetz Seite 95) alsbald dem Kreis

ben 4 itthei machen und dabei die von ihnen getroffenen Anordnungen anzuzeigen. f e eng n f Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.

5 In Vertretung: Knorr. Schaum. .. 22 i ee inet Woche wird, sofern dicht dach den beige 1 2 5 S6 t Geldstrafe von 10 bis 150 Mark oder mit Haft nicht unter einer Woche wird, sofk yt nach den bestehenden g be 7 2.65 des wacher chen reef Aae 1. 5 2 4115 der Vorschrift der§§. 9 und 10 zuwider die Anzeige vom Ausbruch der Seuche N 18 164 n e oder länger als 24 Stunden nach erhaltener Kenntniß verzögert, oder es unterläßt, die verdächtigen Thiere von Orten, an welchen 1 5 f 7 h erh 1 f teht, fern zu halten. 5 50 8. 1 r be Gefahr der Ansteckung fremder Thiere besteht, 1 a ällt weg: 1) wenn der Besitzer der Thiere oder der Vorsteher der Wirthschaft g 1%. 63 des Reschsvleh seuchengesetzes.Der Anspruch auf Entschädlgung 90 Thiere, oder bezüglich der in frendem Gewahrsam be⸗

2 1 5. 4 14 ässi der d leiter der auf dem Transporte befindlichen ö N f 0 . ee e e e Welde borseglleh, den Vorschriften der§§. 9 und 10 zuwider, die Anzeige vom Ausbruche der * re, 6 9

1 che oder vom Seuchenverdacht un terlaͤßt oder länger als 24 Stunden nach erhaltener Kenntniß verzögert....

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