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1881.
Donnerstag den 24. november.
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2 139.
Oberhessischer Anzeiger.
Wird hier und in Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.
Kreisblatt für den Kreis Friedberg.
Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.
Die einspaltige Petitzeile wird bei Annoncen mit 11 Pf. berechnet, bei größerem Tabellen- oder Ziffersatz mit 14 Pf.,
bei Reelamen mit 22 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf.
Annoncen von auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahres-Conto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.
Für den Monat Dezember kann auf den„Oberhessischen Anzeiger“ Verlags-Expedition mit 34 Pf., bei den Poststellen mit 50 Pf. abonnirt werden.
bei
Amtlicher Theil.
Betreffend: Die für die Anzeigen von Uebertretungen zu verwendenden Formulare. 9 gen 3
Friedberg am 21. November 1881.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Wir haben die Wahrnehmung gemacht, daß die Mehrzahl von Ihnen unser Ausschreiben vom 14. Jauuar d. Wir lenken Ihre Aufmerksamkeit wiederholt auf das gedachte Ausschreiben. Dr. Braden.
Anzeiger Nr. 8— zum Nachtheil Ihrer Gemeinden außer Acht lassen.
Betreffend: Die im Großherzogthum bestehenden Kriegervereine.
J.— Oberhessischer
Friedberg am 22. November 1881.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Wir erinnern die Säumigen von Ihnen an Erledigung unseres Ausschreibens vom 12. d. Mts., Oberhessischer Anzeiger Nr. 135,
mit Frist von 3 Tagen.
Betreffend: Das Landgestüt, insbesondere die Bedeckung der Stuten durch die Landgestütsbeschäler in 1882.
Dr. Braden.
Friedberg am 21. November 1881.
Das Gr. Kreisamt Friedberg an die Gr. Bürgermeistereien des Kreises und das Gr. Polizeicommissariat Wickstadt. Sie wollen uns sofort anzeigen, wie viele Bedeckscheine und Verzeichnisse Sie für das Jahr 1882 bedürfen. — Dr. Braden.
Polizei- Reglement.
Betreffend: Die Uebungen der Pflichtfeuerwehr in der Stadt Friedberg. Nach Vernehmung des Gemeinderaths und nach eingeholter Zu—
stimmung des Kreis- Ausschusses wird mit Genehmigung des Großh.
Ministeriums des Innern und der Justiz vom 24. Oktober 1881— zu Nr. M. J. 22436— in Ausführung des Art. 31 und 32 der Dienstordnung für die Feuerlösch-Mannschaften vom 15. Nov. 1862,
nachstehendes Polizei-Reglement erlassen. §. 1. Um die den Mitgliedern der Pflichtfeuerwehr nach Maß—
gabe des§. 3 und 6 der Verordnung vom 21. März 1857 auferlegten Dienste und Verrichtungen(Bedienung der Spritzen, Handhaben der Rettungsgeräthe, der Signale und dergl.) denselben gehörig bekannt zu machen, konnen die Führer der nach der Feuerlöschordnung vom 15. November 1862 bestehenden Abtheilungen nach vorgängiger Ge— nehmigung der Localpolizei-Behörde Uebungen mit ihren Abtheilungen vornehmen.
§. 2. Die Großherzogliche Bürgermeisterei hat die Befugniß, jährlich drei Mal Inspection der gesammten zur Pflichtfeuerwehr ge—
Friedberg den 21. November 1881.
hörigen Mannschaft mit allen Geraͤthen, Spritzen u. s. w. abzuhalten und. mit derselben eine seitens des Oberbrandmeisters zu leitende Generalprobe zu verbinden. 8
F. 3. Die Mitglieder der Pflichtfeuerwehr können im Falle des Vorhandenseins besonderer Eutschuldigungsgründe von dem Erscheinen seitens der Großherzoglichen Bürgermeisterei dispensirt werden. Die Dispensationen werden nur dann berücksichtigt werden, wenn sie spätestens am Tage vor der Uebung bezw. der Inspection dem zustän— digen Führer schriftlich zugestellt werden.
F. 4. Wer bei den in§. 1 und 2 gedachten Uebungen unent— schuldigt weder in Selbstperson erscheint, noch sich durch einen gehörig befähigten und im Voraus seitens der Großherzoglichen Bürgermeisterei angenommenen Vertreter ersetzen läßt, oder aber den die Uebungen betreffenden Anordnungen der Großherzoglichen Buͤrgermeisterei, des Oberbrandmeisters und der Führer Folge nicht leistet, hat Strafe bis zu 10 Mark zu gewärtigen.
Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.
Der Aufenthaltsort des Daniel Odemer aus Nieder-Erlenbach ist unbekannt und ist derselbe zu ermitteln.
Friedberg am 12. November 1881.
Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.
Bekanntmachung,
die Beschädigung der Telegraphenanlagen betreffend.
Die Reichs-Telegraphenlinien sind haufig vorsätzlichen oder fahr— lässigen Beschädigungen, namentlich beim Faͤllen von Baͤumen in der Nähe von Leitungen, durch Zertrümmerung der Isolatoren mittelst Steinwürfen ꝛc. ausgesetzt. Da hierdurch die Benutzung der Telegraphen— Anstalten verhindert oder gestört wird, so wird auf die durch das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich festgesetzten Strafen wegen der— gleichen Beschaͤdigungen aufmerksam gemacht.
Gleichzeitig wird bemerkt, daß Demjenigen, welcher die Thaͤter vorsätzlicher oder fahrlässiger Beschädigungen der Telegraphenanlagen derart ermittelt und zur Anzeige bringt, daß dieselben zum Ersatze und zur Strafe gezogen werden können, Belohnungen bis zur Hoͤhe von fünfzehn Mark in jedem einzelnen Falle aus den Fonds der Reichs-Post- und Telegraphen-Verwaltung werden gezahlt werden. Diese Belohnungen werden auch dann bewilligt werden, wenn die Schuldigen wegen jugendlichen Alters oder wegen sonstiger persönlicher Gründe gesetzlich nicht haben bestraft oder zum Ersatze herangezogen
werden können; desgleichen wenn die Beschädigung noch nicht wirklich ausgeführt, sondern durch rechtzeitiges Einschreiten der zu belohnenden Person verhindert worden ist, der gegen die Telegraphenanlage verübte Un— fug aber soweit feststeht, daß die Bestrafung des Schuldigen erfolgen kann.
Die Bestimmungen in dem Strafgesetzbuche fur das Deutsche Reich lauten:
§. 317. Wer gegen eine zu öffentlichen Zwecken dienende Tele— graphenaustalt vorsätzlich Handlungen begeht, welche die Benutzung dieser Austalt verhindern oder stören, wird mit Gefängniß von einem Monat bis zu drei Jahren bestraft.
§. 318. Wer gegen eine zu offentlichen Zwecken dienende Tele— graphenanstalt fahrlaͤssigerweise Handlungen begeht, welche die Benutzung dieser Anstalt verhindern oder stören, wird mit Gefaͤngniß bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark bestraft.
Darmstadt den 17. November 1881.
Der Kaiserliche Ober-Postdirector.
Das Großherzogliche Amtsgericht Friedberg an sämmtliche Vormünder und Curatoren im Amtsgerichtsbezirk.
Wir geben Ihnen auf, bis längstens den 12. Dezember el, J. die vorgeschriebenen Rechenschaftsberichte einzusenden und die
Vormundschafts-Rechnungen, falls Rechnungsstellung geboten ist, vorzulegen.
Friedberg, 20. November 1881.
Säumige haben sich Ordnungsstrafe zu gewärtigen. Sellheim.
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