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Dienslag den 23. Augus.

f Zu Nr. M. J. 16,159.

Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag,

Wird hier und in Nauheim Montag, Mittwoch und Donnerstag und Samstag.

Freitag Abend ausgegeben.

Kreisblatt für den Kreis Friedberg.

Die einspaltige Petitzeile, wird bei Annoncen mit 11 Pf. berechnet, bei größerem Tabellen- oder Ziffersatz mit 14 Pf., bei Reelamen mit 22 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahres-Conto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.

Betreffend: Die Aufhebung der mit dem Königreich Preußen bestehenden Vereinbarungen wegen gegenseitiger Bestrafung der Forst- und Feldfrevel.

Das Großh. Kreisamt Friedberg an die Großh. Bürgermeistereien und die Großh. Gendarmerie des Kreises. Den nachstehend abgedruckten Erlaß des Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 28. vorigen Monats zu Nr. 16,159 bringen wir zu Ihrem Ermessen zu Ihrer Kenntniß. Dr. Braden. Darmstadt am 28. Juli 1881. Betreffend: Die Aufhebung der mit dem Königreich Preußen bestehenden Vereinbarungen wegen gegenseitiger Bestrafung der Forst- und Feldfrevel. Das Großherzogliche Ministerium des Innern und der Justiz an die Großherzoglichen Kreisämter Offenbach, Groß-Geran, Gießen, Alsfeld, Büdingen, Friedberg, Lauterbach, Schotten, Mainz, Alzey und Bingen. 3. 1 a 7. Dezember 8 8 5 Nachdem die mit der Königlich Preußischen Regierung am 1861 getroffene, am 11/17. October 1878 ausgedehnte Ueber 5 8. Veto g einkunft wegen Verhütung der Forst⸗, Feld-, Jagd- und Fischereifrevel aufgehoben worden ist, haben wir ein Einverständniß mit der Königlich Preußischen Regierung darüber erzielt, daß es den Grundgedanken des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung, namentlich aber den Bestimmungen über die Rechtshülfe, entspricht, den Fall, wenn Sicherheitsbeamte des einen Bundesstaats im Gebiete des andern die Vor nahme einer Durchsuchung beantragen und bei derselben zu assistiren wünschen, ganz ebenso zu behandeln, wie wenn ein derartiges Verlangen von den Sicherheitsbeamten eines andern Bezirks des eigenen Staats gestellt wird. Wir beauftragen Sie demgemäß, die Ihnen untergebenen Sicherheitsbeamten der betreffenden Grenzbezirke, insbesondere die Bürgermeister, Gendarmen, Polizeidiener und Feldschützen zu bedeuten, daß dieselben, wenn sie die Verfolgung einer unter dem Verdachte einer strafbaren Handlung, insbesondere eines Forst⸗, Feld⸗, Jagd⸗ oder Fischerei⸗ frevels stehenden Person auf Preußisches Gebiet fortsetzen, berechtigt sind, bei den zuständigen Königlich Preußischen Beamten, wenn die Vor⸗ aussetzungen der Strafprozeßordnung vorliegen, in gleicher Weise wie in Hessen sofortige Durchsuchung zu beantragen und Zuziehung bei der selben in Anspruch zu nehmen. Als zustäudige Königlich Preußische Beamte kommen außer den Amtsrichtern und Staatsanwaltschaften in Betracht: 1) in der Provinz Hessen-Nassau: 1) bei den Königlichen Polizei-Direktionen in Kassel, Hanau, Fulda, Marburg, sowie bei dem Königlichen Polizei-Präsidium in Frankfurt a. M. und der Königlichen Polzei-Direktion in Wiesbaden: die Kriminal-Polizei-Kommissarien, die

Friedberg den 19. August 1881.

Polizei⸗Kommissarien; 2) bei den Polizei-Verwaltungen in den übrigen Städten: der Bürgermeister oder der an dessen Stelle mit der Führun 5 5 0 d 9 7

der Polizei⸗Verwaltung beauftragte Beamte, die Polizei-Inspektoren, die Polizei-Kommissarien; 3) bei den Polizei-Verwaltungen auf dem Lande: die Bürgermeister, Guts- und Gemeinde Vorsteher oder deren Stellvertreter; 4) die Königlichen Bade-Polizei-Kommissarien in den Badeorten; 5) die Revierbeamten des Berg-, Hütten- und Salinenwesens, einschließlich der Direktoren der fiskalischen Bergwerke und Salinen; 2) in der Rheinprovinz: 1) bei den Königlichen Polizei⸗Direktionen in Köln, Koblenz, Aachen: die Polizei-Kommissarien; 2) bei den Polizei-Verwaltungen in den übrigen Städten: der Bürgermeister oder die an dessen Stelle mit der Führung der Polizei-Verwaltung oder mit der Funktion eines Hülfsbeamten der Staats anwaltschaft beauftragte Magistratsperson(§. 74 Absatz 3,§. 57 J., L. 28 der Rheinischen Städteordnung vom 15. Mai 1856); die Polizei⸗ Inspektoren, die Polizei-Kommissarien; 3) bei den Polizei-Verwaltungen auf dem Lande: die Bürgermeister als Polizei-Verwalter, die Orts und Gemeinde-Vorsteher und deren Stellvertreter; 4) die Revierbeamten des Berg⸗, Hütten- und Salinenwesens, einschließlich der Direktoren

der fiskalischen Bergwerke und Salinen. v. Starck. v. Bechtold. Bekanntmachung. Betreffend: Verlängerung des östlichen Ueberholungsgeleises auf Station Vilbel(Main-Weser-Bahn), hier Erwerb des hierzu nöthigen Geländes.

Das zur Verlängerung des zöstlichen Ueberholungsgeleises auf Station Vilbel erforderliche Gelände soll auf Antrag des Königlich Preußischen Eisenbahn-Betriebs⸗Amtes der Main-Weser⸗Bahn zu Kassel, da eine gütliche Verständigung wegen Abtretung dieses Geländes nicht erzielt worden ist, auf dem Wege der Expropriation auf Grund des Gesetzes vom 27. Mai 1821 erworben werden.

Es wird daher andurch zur Kenntniß der betheiligten Grundeigenthümer gebracht, daß der Plan über die beabsichtigte Anlage nebst bezüglichen Gelände- und Namensverzeichniß der Grundeigenthümer von Dienstag den 23. bis einschließlich Dienstag den 30. l. M. auf dem Buͤrgermeistereibüreau zu Vilbel zur Einsicht der Betheiligten offen liegen.

Mittwoch den 31. l. M., Vormittags 9 Uhr, tritt die nach dem Gesetze vom 27. Mai 1821, die Abtretung von Privateigenthum für öffentliche Zwecke betreffend, gebildete Local⸗Commission, bestehend aus dem Großherzoglichen Kreisrath Dr. Braden als Vorsitzender, dem Großherzoglichen Kreisbaumeister Reuß zu Friedberg als Sachverständiger, dem Großherzoglichen Bürgermeister Hinkel, sowie den beiden Gemeinderathsmitgliedern Heinrich Klein und Bernhard Jamin zu Vilbel auf dem Gemeindehause zu Vilbel zusammen, um etwaige Ein⸗ wendungen der Grundeigenthuͤmer gegen die Nothwendigkeit der Abtretung ihres Geländes entgegenzunehmen und den Betrag der zu leistenden Eutschädigung zu ermitteln. Glaubt ein Grundeigenthümer verlangen zu sollen, daß an Stelle eines der beiden obengenannten Commissions⸗ mitglieder ein Mitglied aus einer benachbarten Gemeinde in die Commission ernannt werde, so ist dieses Verlangen innerhalb der Offenlegungs frist bei Großherzoglichem Kreisamte Friedberg vorzubringen.

Friedberg, 19. August 1881. Großherzogliches Kreisamt Friedberg.

Dr. Braden.

Bekanntmachung.

Betreffend: Die Drainkrung von Ackerfeld in Flur II. der Gemarkung Bauernheim. Nachdem die rubricirte Drainirung durch eine Anzahl der betheiligten Grundbesitzer beantragt worden ist, wird Antrag, Kostenvoran schlag, Verzeichniß der Grundbesitzer, Plan und Beschreibung von Mittwoch den 24. laufenden Monats bis Mittwoch den 21. kommenden Monats auf dem Bürgermeistereibureau zu Bauernheim zur Einsicht der Interessenten offen gelegt. 8 Zugleich wird Termin zur Abstimmung über das Project auf Mittwoch den 21. kommenden Monats, Vormittags von 62 bis ½1 Uhr, unter dem Bemerken anberaumt, daß diejenigen, welche in dem Termin weder persönlich, noch durch gehörig legitimirte Vertreter

abstimmen, als für das Project stimmend angesehen werden.

Friedberg den 18. August 1881. Großherzogliches Kreisamt Friedberg.

2883 Dr. Braden.

Kartoffel⸗Versteigerung.

In dem pomologischen Garten der Ackerbauschule, nächst der Blindenanstalt hier, werden Mittwoch den 24. d. Mts., Vormittags 8 Uhr, ungefähr 10 Centner Schneeflocken(vortreffliche Tafelkartoffel) centnerweise versteigert. 5 dloff J. A.: Dr. Ludloff.

Friebberg den 21. August 1881. 8

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Oberhessischer Anzeiger.

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