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Beilage.
1 Oberhessischer Anzeiger
M48.
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Oeffentliche Aufforderung.
112 Philipp Keßler II. und Ehefrau, geb. Schwenk, laut gerichtlich bestätigter Obligation vom 3. November 1855 von der Christine Emilie Stemmler in Friedrichsdorf ein zu 4½ Proeent verzinsliches Dar— ehen von vierhundert Gulden und verpfändeten dafür solgende in der Gemarkung Ober Rosbach gelegene Im— nobilten: Fl. 1/511 und 1/0180. Da die Schuld be⸗ scheinigtermaßen abgetragen, die Obligation selbst aber ingeblich verloren worden ist, so werden auf Antrag lle, welche etwa Ansprüche daraus herleiten zu können sermeinen, aufgefordert, solche binnen 60 Tagen
jahier geltend zu machen, gegenfalls die Löschung ver— jügt werden wird.
Friedberg den 17. März 1881. Großherzogliches Amtsgericht Friedberg. ö Sellheim.
Edictalladung.
Betreffend: Die Zusammenlegung der Grundstücke in
1 der Gemarkung Ilbenstadt.
Nachdem auf Antrag des Ortsvorstandes von Ilben⸗
fadt die Zusammenlegung der Grundstücke in der Ge— narkung Ilbenstadt in Gemäßheit des Gesetzes vom 8. August 1871 betr. die Zusammenlegung der Grund— 4 de. beschlossen worden ist, werden auf Grund des Art. 14 des genannten Gesetzes unter Vorbestimmung —5 zerstöͤrlichen Frist von drei Monaten vom ersten Erscheinen dieser Ladung an beginnend und unter dem Rechtsnachtheile, daß Rechte der unten genannten Art, velche bis zum Ablauf der vorbemerkten Frist weder in gen öffentlichen Grund- und Hypothekenbüchern resp. den zu den Flurbüchern gehörigen Mutationsverzeichnissen, zoch in den in Gemäßheit der Anmeldungen aufzu— tellenden Verzeichnissen gewahrt sind, bei der statt— indenden Zusammenlegung unberücksichtigt bleiben, sowie aß erloschene, aber in den öffentlichen Büchern noch zicht gelöschte Rechte als fortbestehend behandelt werden würden, hiermit aufgefordert: 1) Diejenigen, welche Grundstücke im Zusammenlegungs— bezirk erworben, aber ihren Eintrag im Grundbuch resp. Mutationsverzeichniß noch nicht erwirkt haben, um die Errichtung und Ingrossation ihrer Erwerbs— titel oder die Berichtigung irriger Einträge zu er⸗ wirken.
Diejenigen, welche zwar im Grundbuch stehen, aber
weil sie schon vor Einführung des Gesetzes vom
21. Februar 1852 eingetragen waren, ohne Bei—
fügung des Erwerbtitels, um letzteren nach Maß—
gabe des Art. 28 des Gesetzes vom 21. Februar 1852
eintragen zu lassen, indem sonst demnächst nur eine
Bescheinigung des Besitzstandes statt einer Eigen—
thumsurkunde ausgestellt werden wird.
Diejenigen, welche ein auf fremdem Namen im
Grundbuch eingetragenes Grundstück einen Vindi⸗
catlons⸗ oder einen unter gewissen Umständen zu
realisirenden An- und Rückforderungsanspruch wegen eeines vor Einführung des Gesetzes vom 21. Februar
1852 vertragsmäßig gemachten Eigenthumsvorbehalts
oder wegen einer bei der Veräußerung beigefügten
auflösenden Bedingung eines Endtermins oder einer
Zweckbestimmung zu bilden haben, ohne diesen An—
spruch durch den Vormerk„streitig“ oder„beschränkt“
im Grundbuch gesichert zu haben, sowie Diefenigen,
welche unter Nachweis der gesetzlichen Voraus—
setzungen die Vormerkung„gehemmt“ wollen ein— tragen lassen, um ihren Anspruch unter Vorlage der betreffenden Urkunden im Grundbuche resp.
Mutationsverzeichniß wahren zu lassen, oder im
Falle des Widerspruchs des Gegners die Anstellung
der entsprechenden Klage durch Bescheinigung nach—
zuweisen und eine geeignete Bemerkung bezüglich des Processes in dem von dem Gerichte aufzustellenden
Verzeichnisse bei dem betreffenden Grundstücke zu be—
antragen.
4) Obereigenthümer und Fideleommißberechtigte, welche ihre Heimfalls⸗ und Suceesstons rechte nicht durch 99 der Lehns⸗, Erb⸗ oder Landsiedel-, Leih— oder Fideicommißqualität eines Grundstücks im
Grundbuch haben wahren lassen, um ihre Rechte,
soweit dies nach Art. 37 und 38 des Gesetzes vom
21. Februar 1852 noch zulässig ist, im Grundbuch
eintragen zu lassen.
Diejenigen, welche Pfandrechte, Eigenthumsvor—
behalte, Revocations-, Resolutions- oder Nichtig—
keits⸗, Separatlons- oder andere Sicherheitsrechte, die weder im Hypothekenbuch noch im Grundbuch gewahrt sind, an zur Zusammenlegung bestimmten
Stücken geltend machen können, um unter Vorlage
der betreffenden Urkunden und genauer Bezeichnung
der Forderung und dersenigen Grundstücke, welche zur Sicherheit dienen, die Einträge in die öffent lichen Bücher zu erwirken, resp. die Aufzeichnung der Grunbstücke zum Zwecke der Constltutrung eines dieselbe Sicherheit bietenden Surrogats bei der
Zusammenlegung in dem vom Gerichte zu errichtenden
Verzelchniß zu beantragen.
Diesenigen, welche Realservituten, die nicht durch
die bel der Consolldatlon vorzunehmende neue Weg—
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und Wasserleitungsregulirung erlöschen, sondern noch nach derselben geltend zu machen sind; ferner Die— jenigen, welche solche Grundstücke zur lebensläng— lichen Nutznießung, zur Benutzung als Brautgabe bis zur geschwisterlichen Theilung, zur Sicherung elner lebenslänglichen Leibzucht- oder Auszugs— berechtigung anzusprechen haben, um ihre Ansprüche unter Vorlage der betreffenden Urkunden, genauer Bezeichnung ihres Anspruchs und der betreffenden Grundstücke oder im Falle des Widerspruchs des Gegners die Anstellung der entsprechenden Klage, unter Beibringung einer Bescheintigung über solche, in dem vom Gerichte aufzustellenden Verzeichniß wahren zu lassen. Diejenigen, auf deren Grundstücke in den öffent lichen Büchern solche Rechte eingetragen sind, welche sie fur erloschen halten, aber noch nicht haben loͤschen lassen, um diese Löschung unter Vorlage der nöthigen Beweise hierzu zu erwirken. Nach dem ersten Antrage vom 1. März 1880 soll die Zusammenlegung mit Anlage eines neuen Wegs und Grabnetzes sich im Anschluß an die Niddacorrection nach Maßgabe des Gesetzes vom 18. August 1871 und der Instruetion vom 7. November 1876 auf den Parzellen: Fl. 1 Nr. 431,2; 432,5; 433,2; 434 bis 442 inel.;
auf die ganzen Fluren IV, V, VI, VII und VIII,
sowie auf die Parzellen Fl. Nr. 6—62, 65, 66,
69, 70, 71, 160, 161, 164 und 165, mit Aus—
nahme der Parzellen:
Fl. IV Nr. 8, 108, 109, 110, 114; J
n N. Nr. Nes, 28,5; 25, 7; 30 bis 353 36, i 82; 83,5; 92; 9481 94, 7;
. 94,9; 94,61; 94,64; 94,81; 94,85; 279; Fl. VIII Nr. 143—145 und 147-160 erstrecken.
Nach dem zweiten Antrag vom 31. Januar 1881 soll die Zusammenlegung und Meleoration der Grundstücke dieses Gemarkungsabschnittes im Zusammenhang mit der Zusammenlegung und Meleoration der Fluren IV, V, VI, VII, VIII und IX nach Maßgabe der vorgenannten Gesetze ausgeführt werden und fich auf die Parzellen:
Fl. I Nr. 286, 287, 299 bis 425, 428 und 429, 443 bis 483;
Fl. II Nr. 88 bis 95,
Fl. III erstrecken.
Friedberg, 7. April 1881.
Großherzogliches Amtsgericht Friedberg. Sellheim.
99 bis 179 und auf die ganze
Becker. Gerichtsschreiber.
*
Edictalladung.
Betreffend: Die Zusammenlegung der Grundstücke in der Gemarkung Assenheim.
Nachdem auf Antrag des Ortsvorstandes von Assen— heim die Zusammenlegung der Grundstuͤcke in der Ge— markung Assenheim in Gemäßheit des Gesetzes vom 18. August 1871, betr. die Zusammenlegung der Grund— stücke ꝛc., beschlossen worden ist, werden auf Grund des Art. 14 des genannten Gesetzes unter Vorbestimmung einer zerstörlichen Frist von drei Monaten, vom ersten Erscheinen dieser Ladung an beginnend, und unter dem Rechtsnachtheile, daß Rechte der unten genannten Art, welche bis zum Ablauf der vorbemerkten Frist weder in den öffentlichen Grund- und Hypothekenbüchern, resp. den zu den Flurbüchern gehörigen Mutatlonsverzeich nissen, noch in den in Gemäßheit der Anmeldungen auf zustellenden Verzeichnissen gewahrt sind, bei der statt findenden Zusammenlegung unberücksichtigt bleiben, sowie daß erloschene, aber in den öffentlichen Büchern noch nicht gelöschte Rechte als Fortbestand behandelt werden würden, hiermit aufgefordert:
1) Dtlejenigen, welche Grundstücke im Zusammenlegungs— bezirk erworben, aber ihren Eintrag im Grundbuch resp. Mutationsverzeichniß noch nicht erwirkt haben um die Errichtung und Ingrossation ihrer Erwerb titel oder die Berichtigung irriger Einträge zu erwirken.
2) Diejenigen, welche zwar im Grundbuch stehen, aber weil sie schon vor Einführung des Gesetzes vom 21. Februar 1852 eingetragen waren ohne fügung des Erwerbtitels, um letzteren nach Maß gabe des Art. 28 des Gesetzes vom 21. Februar 1852 eintragen zu lassen, indem sonst demnächst nur eine Bescheinigung des Besitzstandes statt einer Eigenthums urkunde ausgestellt werden wird.
Diejenigen, welche an ein auf fremdem Namen im Grundbuch eingetragenes Grundstück einen Vindt catlons- oder einen unter gewissen Umständen zu realisirenden An- und Rückforderungsanspruch wegen eines vor Einführung des Gesetzes vom 21. Februar 1852 vertragsmäßig gemachten Eigenthumsvorbehalts oder wegen einer bei der Veräußerung beigefügten auflösenden Bedingung eines Endtermins oder einer Zweckbestimmung zu bilden haben, ohne diesen An spruch durch den Vormerk„streitig“ oder„beschränkt“ im Grundbuch gesichert zu haben, sowte Diefenigen, welche unter Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen die Vormerkung„gehemmt“ wollen eintragen lassen
1408
Bei⸗
9)
um ihren Anspruch unter Vorlage der betreffenden Urkunden im Grundbuche resp. Mutationsverzeichniß wahren zu lassen, oder im Falle des Widerspruchs des Gegners die Anstellung der entsprechenden Klage durch Bescheinigung nachzuweisen und eine geeignete Bemerkung bezüglich des Processes in dem von dem Gerichte aufzustellenden Verzeichnisse bei dem betr Grundstück zu beantragen. 1 Oberelgenthümer und Fideiesmmißberechtigte, welche ihre Heimfalls und Suceessionsrechte nicht durch Eintrag der Lehns-, Erb- oder Landsiedel-, Leih⸗ oder Fideicommißqualität eines Grundstücks im Grundbuch haben wahren lassen, um ihre Rechte, soweit dies nach Art. 37 und 38 des Gesetzes vom 21. Februar 1852 noch zulässig ist, im Grund⸗ buch eintragen zu lassen.
4)
5) Diejenigen, welche Pfandrechte, Eigenthumsvor⸗ behalte, Revocations-, Resolutions- oder Nichtigkeits⸗, Separations- oder andere Sicherheits rechte, die
weder im Hypothekenbuch noch im Grundbuch gewahrt sind, an zur Zusammenlegung bestimmten Stücken geltend machen können, um unter Vorlage der betreffenden Urkunden und genauer Bezahlung der Forderung und derjenigen Grundstücke, welche zur Sicherheit dienen, die Einträge in die öffentlichen Bücher zu erwirken resp. die Aufzeichnung der Grund⸗ stücke zum Zwecke der Constitutrung eines dieselbe Sicherheit bietenden Surregats bei der Zusammen⸗ legung in dem vom Gerichte zu errichtenden Ver— zeichniß zu beantragen. Diejenigen, welche Realservituten, die nicht durch die bei der Consolidation vorzunehmende neue Weg— und Wasserleitungsregulirung erlöschen, sondern noch nach derselben geltend zu machen sind; ferner Die⸗ jenigen, welche solche Grundstücke zur lebenslänglichen Nutznießung, zur Benutzung als Brautgabe bis zur geschwisterlichen Theilung, zur Sicherung einer lebens⸗ länglichen Leibzucht- oder Auszugsberechtigung anzu⸗ sprechen haben, um ihre Ansprüche unter Vorlage der betreffenden Urkunden, genauer Bezeichnung ihres Anspruchs und der betreffenden Grundstücke, oder im Falle des Widerspruchs des Gegners die Anstellung der entsprechenden Klage, unter Bei⸗ bringung einer Bescheinigung über solche, in dem vom Gerichte aufzustellenden Verzeichniß wahren zu lassen. Diejenigen, auf deren Grundstücke in den öffentlichen Büchern solche Rechte eingetragen sind, welche sie für erloschen halten, aber noch nicht haben loͤschen lassen, um diese Loͤschung unter Vorlage der nͤthigen Beweise hierzu zu erwirken. Die Zusammenlegung erstreckt sich auf die ganze Gemarkung Assenheim mit Ausnahme des Waldes und der Stadt. Friedberg, 11. April 1881. Großherzogliches Amtsgericht Friedberg. Sellheim.
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Becker.
1494 Gerichtsschreiber.
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98 8 Mobiliar-Versteigerung. Freitag den 29. April dieses Jahres, Morgens von 9 Uhr ab, soll in der Behausung des Friedrich Kramm(Alieen⸗ platz! zu Bad-Nauheim folgendes Herrschafts—
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4 feinen Rips⸗, Plüsch- und gestickten Garnituren, aus Causeuse, Sesseln, gepolsterten Stühlen ze. ze. bestehend,
1 Sptegelschrank, sowie
2 großen Spiegeln mit breiten Goldrahmen,
1 Pianino, sowie verschiedenen anderen Mobiliar— gegenständen,
an den Meistbietenden gegen baare Zahlung verkauft werden.
Kaufliebhaber werden hierzu eingeladen.
Bad Nauheim den 21. April 1881.
Im Auftrage: Heußenröder,
1519 i Großh. Gerichtsvollzieher. Bekanntmack Bekanntmachung.
1502 Aus der Gräflichen Gärtnerei zu Ilbenstadt
werden eirea 70 Stück sehr schöne, junge Roß-Kastanien— bäumchen billig abgegeben. Man wende sich dieserhalb an den Graͤflichen Rent— meister Engel zu Ilbenstadt. Friedberg den 19. April 1881. Gräflich Leinigen Westerburgische Rentkammer. Blerau.
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