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2 Samstag den 19. Marz
M34.
Oberhessischer Anzeiger.
Wird hler und in Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.
Kreisblatt für den Kreis Friedberg.
Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.
Die einspaltige Petitzeile wird bei Annoncen mit 11 Pf. berechnet, bei größerem Tabellen- oder Annoncen von auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahres-Conto bei uns haben), welchen der
Ziffersatz mit 14 Pf., bei Reelamen mit 22 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.
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Betreffend: Das Militär⸗Ersatz⸗Geschäft pro 1881.
Amtlicher Theil.
Friedberg den 16. März 1881.
Bekanntmachung.
Das diesjährige Musterungs⸗Geschäft wird für den diesseitigen Kreis zu Friedberg im Nathhaussaale in folgender Weise vorgenommen:
Mittwoch den 20. April l. J., Vormittags 9 Uhr, Musterung der Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Assenheim, Bad⸗ Nauheim, Bauernheim, Beienheim, Bodenrod, Boͤnstadt, Bruchen-
brücken, Büdesheim, Burg-Gräfenrode und Butzbach.
Donnerstag den 21. April l. J., Vormittags 8 Uhr, Musterung der Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Dorheim, Dorn⸗Assenheim, Dortelweil, Fauerbach b. Fr., Fauerbach v. d. H.
und Friedberg.
N 5„
Freitag den 22. April l. J., Vormittags 8 Uhr, Musterung der Militärplichtigen aus den Gemeinden: Gambach, Griedel, Groß⸗Karben, Harheim, Hausen mit Oes, Heldenbergen und Hoch-Weisel.
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Samstag den 23. April l. J., Vormittags 8 Uhr, Musterung der Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Holzhausen, Ilbenstadt, Kaichen, Klein-Karben, Kirch-Göns, Kloppenheim, Langenhain mit Ziegenberg, Maibach, Massenh im, Melbach, Münster, Muͤnzen
berg und Nieder-Erlenbach.
Montag den 25. April l. J., Vormittags 8 Uhr, Musterung der Militarpflichtigen aus den Gemeinden: Nieder-Eschbach, Nieder⸗Florstadt, Nieder-Mörlen, Nieder-Rosbach, Nieder-Weisel,
Nieder-Wöͤllstadt und Ober-Erlenbach.
Dienstag den 26. April l. J., Vormittags 8 Uhr, Musterung der Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Ober-Eschbach, Ober⸗Florstadt, Ober⸗Mörlen, Ober-Rosbach, Ober-Wöllstadt, Ockstadt,
Okarben, Oppershofen, Ossenheim, Ostheim und Petterweil.
Mittwoch den 27. April l. J., Vormittags 8 Uhr, Musterung der Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Pohl-Goͤns, Reichelsheim, Rendel, Rockenberg, Rodheim, Rödgen, Schwalheim,
Soͤdel, Staden, Stammheim und Steinfurth. Donnerstag den 28. April l. J., Vormittags 8 Uhr, Musterung der Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Trais-Muüͤnzen— berg, Vilbel, Weckesheim, Wickstadt, Wisselsheim, Woͤlfersheim und Wohnbach.
Freitag den 29. April l. J., Vormittags 8 Uhr, im Rathhaussaale zu Friedberg:
Loosziehung sämmtlicher Militärpflichtigen des Kreises Friedberg.
In den genannten Musterungsterminen haben sich sämmtliche Militärpflichtige des Jahrgangs 1861 mit Ausnahme der zum einjährig— freiwilligen Dienst Berechtigten, sowie derjenigen Militärpflichtigen der früheren Jahrgänge, welche bis jetzt eine definitive Entscheidung noch nicht erhalten haben, pünktlich, nüchtern und reinlich gekleidet einzu—
finden. Diejenigen Militärpflichtigen, welche zum zweiten oder dritten Male erscheinen, haben ihre Gestellungsscheine mitzubringen. Fur Militärpflichtige, welche durch Krankheit am Erscheinen verhindert sind, ist im Termin ein ärztliches Attest zu übergeben.
Nach§ 65 der Ersatz⸗Ordnung ist das Erscheinen der Losungs— berechtigten zum Loosen nicht erforderlich, es wird vielmehr in diesem
Falle durch ein Mitglied der Ersatz-Commission die Loosungsnummer für den einzelnen Militärpflichtigen gezogen.
Diejenigen dagegen, welche bei der Musterung unentschuldigt aus⸗ bleiben, verlieren das Recht, an der Loosung theilzunehmen und können keinen Anspruch auf Berücksichtigung aus Reclamationsgründen erheben. Außerdem wird gegen dieselben das im§ 48 der Ersatz-Ordnung an⸗ gedeutete Strafverfahren eingeleitet.
Die Großherzoglichen Bürgermeistereien haben sämmtliche Ihrer Gemeinde angehörigen oder in Ihrer Gemeinde gestellungspflichtigen Militärpflichtige— die auswärts sich aufhaltenden schriftlich— auf Grund der Ihnen kurzer Hand wieder zugehenden Stammrollen zu der Musterung vorzuladen und eine Bescheinigung über die erfolgte Vor⸗ ladung der Stammrolle beizufügen.
Körperliche Gebrechen der Militärpflichtigen, welche durch die vorzunehmende ärztliche Untersuchung nicht unbedingt constatirt werden können, wie Harthoͤrigkeit, Schwachsinnigkeit ꝛc. sind durch amtlich aus⸗ gestellte Zeugnisse des Geistlichen, Lehrers, Bürgermeisters c. nach⸗ zuweisen.
Wer an Epilepsie(Fallsucht) zu leiden behauptet, hat auf eigene Kosten drei Zeugen zu stellen, welche das Vorhandensein eidlich zu erhärten haben. Wenn ein Militärpflichtiger wegen Gebrechen oder Krankheit persönlich zu erscheinen nicht im Stande ist, oder wenn er sich in gerichtlicher Haft befindet, so ist darüber ein auf persönlicher Anschauung beruhendes Zeugniß des Arztes und der Bürgermeisterei begiehungsweise eine Bescheinigung des Gerichts zu erbringen. Ist ein Militärpflichtiger wegen gerichtlicher Bestrafung des Militärdienstes unwürdig, haben die Großherzoglichen Bürgermeistereien hierauf auf⸗ merksam zu machen und hierüber die erforderlichen Nachweise amtlich zu erwirken und vorzulegen.
Die Verhandlungen über die Zurückstellungsgesuche sind, insoweit es noch nicht geschehen, sofort und längstens im Termin vorzulegen. Wenn die Zurückstellung auf die Arbeits-Unfähigkeit eines Familien⸗ angehoͤrigen gegründet wird, so hat der betreffende Familienangehoͤrige sich selbst persoͤnlich im Termine vor der Ersatz-Commission einzufinden. Reclamationen, welche der Ersatz-Commission nicht vorgelegen haben, werden von der Großherzoglichen Ober-Ersatz-Commission unnachsichtlich zurückgewiesen und nur dann berücksichtigt, wenn die Veranlassung zu der Reclamation erst nach dem Kreis-Ersatzgeschaͤft entstanden ist.— Mit dem Kreisersatzgeschäft ist die Classification der Reserve- und Landwehr-Mannschaften sowie der Ersatz-Reservisten I. Classe verbunden. Nach Erledigung der Zurückstellungsgesuche findet an den oben bezeich— neten Tagen die Classificirung derselben rücksichtlich ihrer haͤuslichen und gewerblichen Verhältnisse statt. Es haben daher Diejenigen der⸗ selben, welche im Falle einer Einberufung auf Zurückstellung Anspruch machen zu konnen glauben, an den bezeichneten Tagen, Vormittags 11 Uhr, zu erscheinen und ihre Gesuche, welche sofort bei dem Unter⸗ zeichneten einzureichen sind, näher zu begründen.
Die Großherzoglichen Bürgermeister oder Beigeordneten haben mit den Militärpflichtigen ihrer Gemeinden anwesend zu sein und dafür zu sorgen, daß die Letzteren zur bestimmten Zeit zur Stelle sind, nüchtern und reinlich gekleidet erscheinen und während des Musterungs— geschaͤfts ein anständiges und ruhiges Verhalten beobachten Der Civilvorsitzende der Großh.-Ersatz-Commission des K reises Friedberg.
Dr. Braden.
Der Civil-Vorsitzende der Großherzoglichen Ersatz-Commission des Kreises Friedberg
an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises und den Großherzoglichen Polizei-Commissär zu Wickstadt.
pflichtigen, welche gestellungspflichtig sind, Bestimmungen pünktlich zur Ausführung kommen.
Betreffend: Das Feuerlöschwesen im Großherzogthum.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen
Die vorstehende Bekanntmachung wollen Sie alsbald in Ihren Gemeinden auf ortsübliche Weise
speciell darnach bedeuten und sich selbst darnach bemessen, auch dafür sorgen, daß die gegebenen
veröffentlichen, die Militär Dr. Braden. Friedberg am 17. Maͤrz 1881.
Bürgermeistereien des Kreises.
Sie wollen binnen 8 Tagen eingehenden Bericht darüber erstatten, ob und in welcher Weise§ 3 und 6 der Allerhoͤchsten Verordnung
vom 21. Marz 1857 betr. die Loͤschung der Feuersbrünste in Ihren resp. Gemeinden zur Durchführung gelangt sind. in deren Gemeinden noch keine freiwilligen Feuerwehren bestehen, beauftragen wir, mit dem Gemeinderath eingehend
Diejenigen von Ihnen, die Moͤglichkeit der


