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———ę— f Edictalladung. Betreffend: Die Zusammenlegung der Grundstücke in der Gemarkung Ilbenstadt.
Nachdem auf Antrag des Ortsvorstandes von Ilben— stadt die Zusammenlegung der Grundstücke in der Ge— markung Ilbenstadt in Gemäßheit des Gesetzes vom 18. August 1871 betr. die Zusammenlegung der Grund— stücke ꝛc. beschlossen worden ist, werden auf Grund des Art. 14 des genannten Gesetzes unter Vorbestimmung
einer zerstörlichen Frist von drei Monaten vom ersten Erscheinen dieser Ladung an beginnend und unter dem Rechtsnachtheile, daß Rechte der unten genannten Art, welche bis zum Ablauf der vorbemerkten Frist weder in den öffentlichen Grund- und Hypothekenbüchern resp. den zu den Flurbüchern gehörigen Mutationsverzeichnissen, noch in den in Gemäßheit der Anmeldungen aufzu— stellenden Verzeichnissen gewahrt sind, bei der statt findenden Zusammenlegung unberücksichtigt bleiben, sowie daß erloschene, aber in den öffentlichen Büchern noch nicht gelöschte Rechte als fortbestehend behandelt werden würden, hiermit aufgefordert: 1) Diejenigen, welche Grundstücke im Zusammenlegungs— bezirk erworben, aber ihren Eintrag im Grundbuch resp. Mutationsverzeichniß noch nicht erwirkt haben,
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ä um die Errichtung und Ingrossation ihrer Erwerbs— titel oder die Berichtigung irriger Einträge zu er— ö wirken.
2) Diejenigen, welche zwar im Grundbuch stehen, aber weil sie schon vor Einführung des Gesetzes vom 21. Februar 1852 eingetragen waren, ohne Bei⸗ fügung des Erwerbtitels, um letzteren nach Maß-
gabe des Art. 28 des Gesetzes vom 21. Februar 1852
eintragen zu lassen, indem sonst demnächst nur eine
Bescheinigung des Besitzstandes statt einer Eigen—
thumsurkunde ausgestellt werden wird.
3) Diejenigen, welche ein auf fremdem Namen im Grundbuch eingetragenes Grundstück einen Vindi⸗ cations⸗ oder einen unter gewissen Umständen zu realisirenden An- und Rückforderungsanspruch wegen eines vor Einführung des Gesetzes vom 21. Februar 1852 vertragsmäßig gemachten Eigenthumsvorbehalts oder wegen einer bei der Veräußerung beigefügten auflösenden Bedingung eines Endtermins oder einer Zweckbestimmung zu bilden haben, ohne diesen An— spruch durch den Vormerk„streitig“ oder„beschränkt“ im Grundbuch gesichert zu haben, sowie Diejenigen, welche unter Nachweis der gesetzlichen Voraus— setzungen die Vormerkung„gehemmt“ wollen ein— tragen lassen, um ihren Anspruch unter Vorlage der betreffenden Urkunden im Grundbuche resp. Mutationsverzeichniß wahren zu lassen, oder im Falle des Widerspruchs des Gegners die Anstellung der entsprechenden Klage durch Bescheinigung nach— zuweisen und eine geeignete Bemerkung bezüglich des Processes in dem von dem Gerichte aufzustellenden Verzeichnisse bei dem betreffenden Grundstücke zu be— antragen.
4) Obereigenthümer und Fideicommißberechtigte, welche ihre Heimfalls⸗ und Suceessionsrechte nicht durch Eintrag der Lehns⸗, Erb⸗ oder Landsiedel-, Leih⸗ oder Fideieommißqualität eines Grundstücks im Grundbuch haben wahren lassen, um ihre Rechte, soweit dies nach Art. 37 und 38 des Gesetzes vom 21. Februar 1852 noch zulässig ist, im Grundbuch eintragen zu lassen.
5) Diejenigen, welche Pfandrechte, Eigenthumsvor— behalte, Revocations-, Resolutions- oder Nichtig— keits⸗, Separations- oder andere Sicherheitsrechte, die weder im Hypothekenbuch noch im Grundbuch gewahrt sind, an zur Zusammenlegung bestimmten Stücken geltend machen können, um unter Vorlage der betreffenden Urkunden und genauer Bezeichnung der Forderung und derjenigen Grundstücke, welche zur Sicherheit dienen, die Einträge in die öffent— lichen Bücher zu erwirken, resp. die Aufzeichnung der Grundstücke zum Zwecke der Constitutrung eines dieselbe Sicherheit bietenden Surrogats bei der Zusammenlegung in dem vom Gerichte zu errichtenden Verzeichniß zu beantragen.
6) Diejenigen, welche Realservituten, die nicht durch die bei der Consolidation vorzunehmende neue Weg— und Wasserleitungsregultrung erlöschen, sondern noch nach derselben geltend zu machen sind; ferner Die— jenigen, welche solche Grundstücke zur lebensläng— lichen Nutznießung, zur Benutzung als Brautgabe bis zur geschwisterlichen Theilung, zur Sicherung einer lebenslänglichen Leibzucht⸗ oder Auszugs— berechtigung anzusprechen haben, um ihre Ansprüche unter Vorlage der betreffenden Urkunden, genauer Bezeichnung ihres Anspruchs und der betreffenden Grundstücke oder im Falle des Wiberspruchs des Gegners die Anstellung der entsprechenden Klage, unter Beibringung einer Bescheinigung über solche, in dem vom Gerichte aufzustellenden Verzeichniß wahren zu lassen.
7) Diefenigen, auf deren Grundstücke in den öffent—
lichen Büchern solche Rechte eingetragen sind, welche
sie für erloschen halten, aber noch nicht haben löschen lassen, um diese Löschung unter Vorlage der nöthigen Beweise hlerzu zu erwirken.
Nach dem ersten Antrage vom 1. März 1880 soll die Zusammenlegung mit Anlage eines neuen Wegs und Grabnetzes sich im Anschluß an die Niddacorreetion nach Maßgabe des Gesetzes vom 18. August 1871 und der Instruetion vom 7. November 1876 auf den Parzellen:
Fl. 1 Nr. 431,2; 432,5; 433,2; 434 bis 442 inel.;
auf die ganzen Fluren IV, V, VI, VII und VIII, sowie auf die Parzellen Fl. Nr. 6—62, 65, 66, 69, 70, 71, 160, 161, 164 und 165, mit Aus⸗ nahme der Parzellen:
Fl. IV Nr. 8, 108, 109, 110, 114
Fl. V Nr. 167;
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3 381,5; 82, 3,53 92; 94,3; 94, 94,9; 94,61; 94,64; 9485 2793
Fl. VIII Nr. 143—145 und 147-160 erstrecken.
Nach dem zweiten Antrag vom 31. Januar 1881 soll die Zusammenlegung und Meleoration der Grundstücke dieses Gemarkungsabschnittes im Zusammenhang mit der Zusammenlegung und Meleoration der Fluren IV, V, VI, VII, VIII und IX nach Maßgabe der vorgenannten Gesetze ausgeführt werden und fich auf die Parzellen:
Fl. 1 Nr. 286, 287, 299 bis 425, 428 und 429,
443 bis 483;
Fl. II Nr. 88 bis 95, 99 bis 179 und auf die ganze
Fl. III erstrecken.
Friedberg, 7. April 1881.
Großherzogliches Amtsgericht Friedberg. Sellheim.
Becker. Gerichtsschreiber.
Edictalladung
Betreffend: Die Zusammenlegung der Grundstücke in der Gemarkung Assenheim.
Nachdem auf Antrag des Ortsvorstandes von Assen— heim die Zusammenlegung der Grundstücke in der Ge— markung Assenheim in Gemäßheit des Gesetzes vom 18. August 1871, betr. die Zusammenlegung der Grund— stücke ꝛc., beschlossen worden ist, werden auf Grund des Art. 14 des genannten Gesetzes unter Vorbestimmung einer zerstörlichen Frist von drei Monaten, vom ersten Erscheinen dieser Ladung an beginnend, und unter dem Rechtsnachtheile, daß Rechte der unten genannten Art, welche bis zum Ablauf der vorbemerkten Frist weder in den öffentlichen Grund- und Hypothekenbüchern, resp. den zu den Flurbüchern gehörigen Mutationsverzeich— nissen, noch in den in Gemäßheit der Anmeldungen auf— zustellenden Verzeichnissen gewahrt sind, bei der statt⸗ findenden Zusammenlegung unberücksichtigt bleiben, sowie daß erloschene, aber in den öffentlichen Büchern noch nicht gelöschte Rechte als Fortbestand behandelt werden würden, hiermit aufgefordert:
1) Diejenigen, welche Grundstücke im Zusammenlegungs— bezirk erworben, aber ihren Eintrag im Grundbuch resp. Mutationsverzeichniß noch nicht erwirkt haben um die Errichtung und Ingrossation ihrer Erwerb— titel oder die Berichtigung irriger Einträge zu erwirken.
2) Diejenigen, welche zwar im Grundbuch stehen, aber weil sie schon vor Einführung des Gesetzes vom 21. Februar 1852 eingetragen waren ohne Bei— fügung des Erwerbtitels, um letzteren nach Maß— gabe des Art. 28 des Gesetzes vom 21. Februar 1852 eintragen zu lassen, indem sonst demnächst nur eine Bescheinigung des Besitzstandes statt einer Eigenthums— urkunde ausgestellt werden wird.
3) Diejenigen, welche an ein auf fremdem Namen im Grundbuch eingetragenes Grundstück einen Vindi— cations- oder einen unter gewissen Umständen zu realisirenden An- und Rückforderungsanspruch wegen eines vor Einführung des Gesetzes vom 21. Februar 1852 vertragsmäßig gemachten Eigenthumsvorbehalts oder wegen einer bei der Veräußerung beigefügten auflösenden Bedingung eines Endtermins oder einer Zweckbestimmung zu bilden haben, ohne diesen An spruch durch den Vormerk„streitig“ oder„beschränkt“ im Grundbuch gesichert zu haben, sowie Diejenigen, welche unter Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen die Vormerkung„gehemmt“ wollen eintragen lassen um ihren Anspruch unter Vorlage der betreffenden Urkunden im Grundbuche resp. Mutationsverzeichniß wahren zu lassen, oder im Falle des Widerspruchs des Gegners die Anstellung der entsprechenden Klage durch Bescheinigung nachzuweisen und eine geeignete Bemerkung bezüglich des Processes in dem von dem Gerichte aufzustellenden Verzeichnisse bei dem betr. Grundstück zu beantragen.
4) Obereigenthümer und Fideieommißberechtigte, welche ihre Heimfalls und Sueeessionsrechte nicht durch Eintrag der Lehns⸗, Erb- oder Landsiedel:, Leih oder Fideleommißqualttät eines Grundstücks im Grundbuch haben wahren lassen, um ihre Rechte, soweilt dies nach Art. 37 und 38 des Gesetzes vom 21. Februar 1852 noch zulässig ist, im Grund buch eintragen zu lassen.
5) Diejenigen, welche Pfandrechte, Eigenthumsvor—
behalte, Revocatlons-, Resoluttons- oder Nichtigkeits-,
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Separations⸗ oder andere Sicherheits rechte, die
weder im Hypothekenbuch noch im Grundbuch gewahrt
sind, an zur Zusammenlegung bestimmten Stücken geltend machen können, um unter Vorlage der betreffenden Urkunden und genauer Bezahlung der
Forderung und derjenigen Grundstücke, welche zur
Sicherheit dienen, die Einträge in die öffentlichen
Bücher zu erwirken resp. die Aufzeichnung der Grund⸗ stücke zum Zwecke der Constituirung eines dieselbe
Sicherheit bietenden Surrogats bei der Zusammen⸗
legung in dem vom Gerichte zu errichtenden Ver⸗
zeichniß zu beantragen.
6) Diejenigen, welche Realservituten, die nicht durch die bei der Consolidation vorzunehmende neue Weg⸗ und Wasserleitungsregulirung erlöschen, sondern noch nach derselben geltend zu machen sind; ferner Die⸗ jenigen, welche solche Grundstücke zur lebenslänglichen Nutznießung, zur Benutzung als Brautgabe bis zur geschwisterlichen Theilung, zur Sicherung einer lebens⸗ länglichen Leibzucht- oder Auszugs berechtigung anzu⸗ sprechen haben, um ihre Ansprüche unter Vorlage der betreffenden Urkunden, genauer Bezeichnung ihres Anspruchs und der betreffenden Grundstücke, oder im Falle des Widerspruchs des Gegners die Anstellung der entsprechenden Klage, unter Bei⸗ bringung einer Bescheinigung über solche, in dem vom Gerichte aufzustellenden Verzeichniß wahren zu lassen.
7) Diejenigen, auf deren Grundstücke in den öffentlichen Büchern solche Rechte eingetragen sind, welche sie für erloschen halten, aber noch nicht haben löschen lassen, um diese Löschung unter Vorlage der nöthigen Beweise hierzu zu erwirken.
Die Zusammenlegung erstreckt sich auf die ganze Gemarkung Assenheim mit Ausnahme des Waldes und der Stadt.
Friedberg, 11. April 1881.
. Großherzogliches Amtsgericht Friedberg.
Sellheim. Becker. 1494 Gerichts schreiber. W Bekanntmachung. 2166 Für die Firma„Gerson Schulhof in Friedberg“
haben die beiden Söhne der Inhaberin Isidor und Humbold Schulhof Procura erhalten. Friedberg am 13. Juni 1881. Großherzogliches Amtsgericht Friedberg. Süffert. Hohenstein, Hülfsgerichtsschreiber.
Oeffentlicher Impf⸗Termin.
2183 Der erste diesjährige öffentliche Impf-Termin für die Stadt Friedberg findet Samstag den 18. Juni, Nachmittags 3 Uhr, in hiesigem Rathhause statt.
Derselbe bezieht sich zunächst auf die in diesem Jahre impfpflichtigen Kinder aus dem Jahrgang 1880 und die aus früheren Jahren zuückgestellten. Es können aber auch jüngere Kinder, sowie auch Erwachsene geimpft werden.
Die Impfung ist fur die Geimpften unentgeltlich.
Mit Rücksicht auf das in letzterer Zeit mehrfach beobachtete Auftreten von Blattern in unserer Gegend muß die Impfung diesmal auch Erwachsenen besonders anempfohlen werden.
Friedberg den 16. Juni 1881.
Großherzogliche Burgermeisterei Friedberg. .
Bekanntmachung.
2168 Montag den 20. Juni d. J., Vormittags 11 Uhr, soll in hiesigem Rathhaus das Mühen und Machen, sowie das Nachhausfahren des Heues von der städtischen Kunstwiese an den Wenigstnehmenden in Aecord gegeben werden. Friedberg den 14. Juni 188m. Großherzogliche Bürgermeisterel Friedberg. Sori ba.
Heugras⸗Versteigerung.
2169 Donnerstag den 23. Juni d. J., Vormittags 11 Uhr, soll auf hiesigem Rathhaus das Heugras von der städtischen Sau- und Sauerweide öffentlich meist⸗ bietend versteigert werden.
Friedberg den 14. Juni 1881.
Großherzogliche Burgermeisterei Friedberg. Seriba.
Nach Versteigerung des städtischen Grases lasse ich das Gras zu Heu und Grummet von meinen beiden Wiesen im Straßheimer Grund auf dem Rathhause dahler versteigern.
Friedberg den 17. Juni 1881. 2201 G
Far sett N in großer Auswahl zu billigen Preisen bei 2106 M. Holler, zunächst
Trapp II.
der Burg.
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