Ausgabe 
18.1.1881
 
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* 1881. Dienstag den 18. Januar. N. Wird hier und in Naubelm Montag, Mittwoch und a 1 1 5 g Erscheint drelmal wöchentlich unn zwar Dienstag Freitag Abend ausgegeben. Areisblatt für den Kreis Friedberg. Donnerstag und Samstag. a Die einspaltige Petitzeile wird bei Annoncen mit 11 Pf. berechnet, bei größerem Tabellen- oder Ziffersatz mit 14 Pf., bei Neclamen mit 22 Pf.; ein Weleg kostet 9 Mf. Annoncen von aus wärtigen Einsendern(sowelt Letztere nicht Jabres-Conto bei uns haben), welchen der Vetrag nicht beigefügt ist, werden stets per Pest nachgenommen. ieee, Die den Gemeinden zukommenden Ferststrafen von der 3. Persode 18 Friedberg den 711. Januar 1881.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Nachstehend theilen wir Ihnen das Verzeichniß der Ihren Gemeinden von der 3. Periode 1880/81 zukommenden Forststrafen resp.

Antheile an Holzwerth und Schadensersatz unter dem Auftrage mit, Einnahmedeeretur zu ertheilen und für ordnun jsmaͤßige Controltrung zu sorgen. Dr. Braden Stammheim 1 M. 11 9 Laichen 42 Pf., Vonstadt 1 M. 94 Pf., Assen heim 1 M. 40 Pf., Nieder ⸗Florstat 1 ber orstadt M. 1 Pf., Nieder Wöllstadt 1 M. 96 Pf., Burg Grafenrode 7 M. 11 Pf., Büdesbeim 56 Pf., Groß Karben 4 M. 94 Pf., Klei M. 84 Pf., dußzbach 2 M. 22 Pf., Griedel 21 Pf., Gamboch 56 Nf., Pehl 8 1 219 Wark f Soͤdel g

M. 79 Pf., Langen⸗

hain 1 M. 34 Pf., Friedberg 35 Pf., 9 1M. 49 Trois N enbe f., Mark Rodhelt d. H. 8 0 Pf., M. 39 Pf., Petter⸗ weil 7 M. 8 Pf., Ober ⸗Eschbach 83 Pf., Vi M.( 1. b 17 1 Mörlen 1 9 ber Ros 6 M Pf Betreffend: Aenderung des Eichstempels auf den im Spirttusk brauchten Fässern Friedberg den 10. Januar 1881.

Das Großherzegleche Kreis amt Friedberg

an die Großherzoglichen Bürgermeistereien, Großberzogliches Polizeicommissariat Wickstadt und die Großherzogliche Gendarmerie des Kreises.

In verschiedenen Gegenden des Reichs ist es bei dem Spiritusbandel Gebrauch, daß der Käufer dem Brennereibesitzer geeichte Fäͤsser liefert, welche zur Empfangnahme und Abnahme des Spiritus bestimmt, gleichzeitig als amtlich festgestelltes Maaß für die Bestimmung der zu bezahlenden Spiritusmeuge dienen. Hierbei kommt es nach den gemachte Beobachtungen nicht selten vor, daß in den den Gebinden auf⸗ gebrannten Eichstempeln die letzte oder auch die beiden lezten Ziffern der Raumgcehaltsangabe durch Abhobeln radirt und durch neue, niedrigere Ziffern ersetzt sind, so daß der Käufer in jedem einzelnen Falle der Verwendung der Faͤsser mehr Waare erhält, als er vertragsmäßig zu beanspruchen hat und demnächst bezahlt. Daß fast allen derartigen Faͤllen der Aenderung des Eichstempels eine rechtswidrige Absicht zu Grund liegt, ist nicht zweifelhaft, da der wirkliche Raun gebalt der betreffenden Gebinde stets großer sich erweist, als die Inbaltsangabe, wogegen die auf zufällige Emwirkungen, namentlich auf Eintrecknen des Holzes zurückzuführenden Veranderungen fast ausnahmslos eine Verin gerung des Raumgehalts der Faßkörper zur Folge haben, nach welcher dann die durch den Elchstempel bezeichnete Juhaltsangabe als zu hoch sich darstellt. Wir beauftragen Sie daher, wenn Sie im öffentlichen Verkehr Faͤsser vorfinden, deren ursprüngliche Bezeichnung ohne eichamtliche Beglaubigung geändert ist, wohin auch der Fall gehört, daß außer der eichamtlichen Bezeichnung eine davon abweichende Inhaltsangabe in der Nahe des Eichungsstempels oder an einer anderen Stelle des Fasses aufgebrannt ist, und somit der Verdacht einer strafbaren Handlung begründet erscheint, in solchen Faͤllen Anzeige unter Beziehung auf dieses Ausschreilben zu erstatten. Die Großberzeglichen Eichungsaͤmter sind seitens des Großberzogl! chen Ministeriums des Innern und der Jnstiz angewiesen worden, von nun an bei einer nothwendig werdenden Aenderung der Inhaltsangaben der Faͤsser solche niemals durch Rasuren und Correcturen der früheren Inhaltsbezeichnungen, sondern in allen Fallen durch Ausbrennen einer vollig neuen Bezeichnung vorzunehmen. Dr. Braden.

Betreffend: Die für die Anzeigen von Uebertretungen zu verwendenden Formulare Friedber g den 14. Januar 1881.

Das Großherzogliche Kreisamt;! riedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. j J

Die vorschristsmaßigen Formulare zu rubricirten Anzeigen werden inskünfti g den Gemeinden auf Kosten der Kreiskasse unentgeltlich geliefert werden. Jndem wir Ihnen hiervon Kenntniß geben, empfehlen wir Ihnen die Ihnen erforderlichen Formulare auf unserer Schreib- stube im Bedarffalle gelegentlich abholen zu lassen, beziehungsweise den Bedarf berichtlich anzuzeigen. Wenn wir einerseits erwarten, daß nunmehr kein Fall mehr vorkommen wird, in welchem wegen Mangel an vorschriftsmäßigem Formular die Erstattung einer veranlaßten Anzeige unterbleibt, so empfehlen wir Ihnen anderseits auch darüber zu wachen, daß die Formulare nur ordnungs- und bestimmungsmaͤßige Verwendung finden und bemerken, daß wir den Verbrauch geeignet controllren lassen werden.

J. V. d. K.: Dr. v. Gemmingen, Regierungs-Accessist.

Wir bringen hiermit zur offentlichen Kenntniß, daß dem Mathildenstist Friedberg-Bußzbach auf Grund vorliegender Statuten Corporations rechte verliehen worden sind. Friedberg den 15. Januar 1881. Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.

Bekanntmachung. Betreffend: Die Zusammenlegung der Grundstücke in der 9 Okarben.

Nachdem der Ortsvorstand von Okarben die Zusammenlegung der Grundstücke in einem Theil der Gemarkung Okarben beantragt hat, wird Offenlegung des Antrags, der summarischen Darlegung und des Namens verzel chnisses der betheiligten Grundbesitzer auf dem Gemeinde⸗ hause zu Okarben von Freitag den 28. laufenden Monats bis Freitag den 25. Februar laufenden Jahres bierdurch angeordnet. Zugleich werden die stimmberechtigten Grundbesitzer aufgefordert im Termin Freitag den 25. Februar laufenden Jahres, Vormittags von 9 12 Uhr, über das Project abzustimmen, mit dem Anfügen, daß die weder in Selbstperson noch durch gehoͤrig legitimirte Bevollmaͤchtigte abstimmenden Stimmberechtigten als für die Ausführung der Zusammenlegung stimmend angesehen werden sollen.

Auswaͤrtige Stimmberechtigte haben bis zu dem genannten Termin einen Bevollmächtigten in der Gemeinde zu bestellen, als sonst bei weiter nöthig werdenden Handlungen eine besondere Aufforderung nicht mehr ergehen wird..

Schließlich wird darauf hingewiesen, daß nur diejenigen Grundbesitzer, welche im Grund- oder Flurbuche stehen, oder deren Erben, zur Abstimmung legitimirt sind, daß jedoch bei zeitigem Antrag das Ab- und Zuschreiben noch waͤhrend der Dauer der Offenlegungsfrist erwirkt und durch das Großherzogliche Steuercommissariat Friedberg gewahrt werden kaun.

Friedberg am 15. Januar 1881..

Großherzogliches Kreisamt Friedberg, J. B. d. R

231 Küchler, Kreisassessor.

Ausgewiesen aus dem Großherzogthum auf Grund des§. 3 Absatz 2 des Fretzügigkeitsgesetzes: Karl Balthasar Wieland von Homberg, Regierungsbezirk Hessen Kassel; Heinrich Lenke von Mannsche walden in Sachsen- Altenburg, Amt Schmellen; Reinhold Ihmann ven Neurode, Regierungsbezirk Breslau; Nicolaus Schilling von Kiltanstaͤdten, Oberamt Weinsberg; Johann Jacob Traub von Wästenroth, Oberamt Weinsberg; Friedrich Emil Schuhrich ven Wurzen in Sachsen. Wegen Vettels bestraft: Apolinarlus Risch von Bonn am Rhein; Johannes Lempp aus Trals, Kreis Gießen; Johannes Diehl aus Groß- Linden, Kreis Gießen. Der Aufenthaltsort des Johann Joseph Schönberger aus Oberbrechen il unbekannt und zu ermitteln.