Ausgabe 
8.10.1881
 
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Bekanntmachung.

Betreffend: Die Offenlegung des Grundbuchs der Ge markungFriedberger Burgwald.

Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das neu errichtete Grundbuch der GemarkungFried berger Burgwald nebst den dazu gefertigten Handrtssen, welche dazu dienen sollen, sich desto leichter im Flur⸗ und Grundbuche zurecht zu finden und Verwechselungen zu vermeiden, in dem Bureau des Ortsgerichtsvor stehers zu Friedberg offen gelegt worden ist.

Die Betheiligten sind befugt, das Grundbuch während der Zet der Offenlegung in diesem Local einzusehen, auch gegen die Gebühr von dem Großherzog lichen Ortsgerichtsvorsteher Grundbuchsauszüge zu ver langen. Auch werden sie durch letzteren auf die von den Feldgeschworenen etwa entdeckt werdenden, sie betreffen den Fehler aufmerksam gemacht werden.

Allen denjenigen, welche sich bei den Angaben des Grundbuchs rücksichtlich des Besitzstandes für beschwert erachten, stebt es frei, binnen einer unerstrecklichen Frist von

sechs Monaten

ihre Anstände entweder auf gerichtlichem Wege bei dem Großherzoglichen Ortsgerichtsvorsteher zu Friedberg, vor welchen sie ihren etwaigen Gegner vorladen lassen können, zu beseitigen, und insofern dieses nicht von Erfolg ist, ihre Ansprüche bei dem für Besitzstreitigkeiten zuständigen Gericht geltend zu machen. Ist dieses Gericht ein anderes, als das unterzeichnete, so haben sie davon, daß Letzteres geschehen, binnen eben dieser Frist Anzeige zu machen. Diese Anzeige liegt ihnen binnen derselben Frist alsdann ob, wenn sie vor Offenlegung des Grundbuchs gegen den daselbst eingetragenen Besitzer eine Besitzklage angestellt hatten. Nach Ablauf dieser Frist wird der Besitz, wie ihn das Grundbuch angibt, in Bezug auf die Per sonen der Besitzer in allen den Fällen für richtig ange nommen, in welchen weder eine gütliche Beseitigung bei dem Großherzoglichen Ortsgerichtsvorsteher zu Pro tokoll gegeben, noch eine gerichtliche Klage deßhalb er hoben und erforderlichen Falls bei dem unterzeichneten Gerichte zur Anzeige gebracht worden ist.

Zugleich werden Diejenigen, welche die in Gemäßheit des Art. 30 des Gesetzes vom 21. Februar 1852, die Erwerbung des Grundeigenthums u. s. w. betr., bei⸗ gefügten Erwerbtitel berichtigt zu sehen wünschen, auf gefordert, die erforderlichen Anträge binnen der fest gesetzten Frist von sechs Monaten bei dem zuständigen Gerichte zu stellen und, wenn dieses ein anderes ist, als das unterzeichnete, bei diesem die Anzeige zu machen.

Die unerstreckliche Frist von sechs Monaten geht mit dem 15. April 1882 zu Ende.

Friedberg, 15. September 1881.

Großherzogliches Amtsgericht Friedberg. Sellheim. Becker. Gerichtsschreiber.

Bekanntmachung.

3419 Mit Ruͤcksicht auf die in jüngster Zeit eingetretene Verkehrssteigerung und den dadurch sich fühlbar machen den Wagenmangel werden mit Genehmigung des Herrn Ministers der öffentlichen Arbeiten die seiner Zeit auf den Freilade- und Anschlußgeleisen allgemein auf 12 Tagesstunden ausgedehnten Ent- resp. Beladefristen vom 5. October er. ab für offene Wagen für die am Stationsorte selbst und für die innerhalb einer Ent fernung von 5 Kilometern von dem Statlonsorte wohnen den Interessenten auf 8 Tagesstunden(ohne Einrech nung der Mittagszeit) wieder eingeschränkt, während den entfernter wohnenden Interessenten nach wie vor eine Ent⸗ resp. Beladefrist von 12 Tagesstunden(mit Ein⸗ rechnung der Mittagszeit) verbleibt.

Als Tagesstunden gelten: In der Zeit vom 1. October bis 31. März die Stunden von 7 Uhr Morgens bis 7 Uhr Abends.

Hannover den 27. September 1881. Königliche Eisenbahn-Direetion.

Bekanntmachung.

3414 Von den Ober-Saulheimer Obligationen auf Inhaber sind die Nummern 51 und 58 für dieses Jahr durch Verloosung zur Rückzahlung gezogen. Die Inhaber derselben können die Obligationen mit den noch nicht fälligen Zinscoupons vom 15. Dezember ab an unsere Gemeinde-Einnehmeret zu Wörrstadt ganz portofrei ein senden und wird ihnen dann der Betrag in gleicher Weise übersendet werden. Die gezogenen Nummern tragen vom 1. Januar 1882 an keine Zinsen mehr. Ober-Saulheim den 24. September 1881. Großherzogliche Bürgermeisterei Ober-Saulheim. .

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