Ausgabe 
3.5.1881
 
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Wird hier und in Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.

Kreisblatt für den Kreis Friedberg.(scheint dremnal wichenllich and zwar Dienstag, 1

Donnerstag und Samstag.

Die einspaltige Petitzetle wird bei Annoncen mit 11 Pf. berechnet, bei größerem Tabellen- oder Annoncen von auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahres-Conto bet uns haben), welchen der Betrag

Ziffersatz mit 14 P

Amtlicher Theil.

Betreffend: Die den Gemeinden zukommenden Forststrafen von der 1. und 4. Periode 1880/81.

nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.

Friedberg am 30. April 1881.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Nachstehend theilen wir Ihnen das Verzeichniß der Ihren Gemeinden von der 1. und 2. Periode 1880/81 zukommenden Forststrafen resp. Antheile an Holzwerth und Schadensersatz unter dem Auftrage mit, Einnahmedecretur zu ertheilen und für ordnungsmäßige Controlirung zu sorgen. Dr. Braden.

Von der 1. Periode: Beienheim 20 Pf.

Von der 2.

Periode: Reichelsheim 75 Pf.

Die nachstehend abgedruckte Mittheilung des Königlichen Landrathsamts Wetzlar bringen wir zur Kenntniß der Interessenten.

Friedberg den 29. April 1881.

Großherzogliches Kreisamt Friedberg. 5. 8 9 Dr. Braden.

An das Großherzoglich Hessische Kreisamt Friedberg zu Friedberg.

Das Großherzogliche Kreisamt beehre ich mich davon in Kenntniß zu setzen,

Seitens des Königlichen thums Hessen gegen ein

daß in Groß-Rechtenbach etwa 12 km von Butzbach

Landgestüts in Dillenburg zwei Beschäler stationirt worden sind, deren Benutzung auch Angehörigen des Großherzog Deckgeld von 10 beziehungsweise 15 Mark frei steht.

Von den gegenwärtig aufgestellten Hengsten stammt Fox, hell

braun, 1,76 m groß, 11 Jahre alt, aus England, dagegen Bandit, dunkelbraun, 1,72 ma groß 4 Jahre alt, aus Hannover.

Wetzlar den 7. April 1881.

Der Königlich Preußische Landrath.

Bekanntmachung.

Betreffend:

Diejenigen jungen Leute, welche auf Grund ihrer Schulzeugnisse

die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst nachsuchen wollen, werden hierdurch auf die nachfolgenden, bei Anbringung der Gesuche zu beachtenden Vorschriften mit dem Anfügen ausmerksam gemacht, daß hiernach unvollständige Gesuche ohne Weiteres zurückgegeben werden.

1) Das Gesuch ist bei der unterzeichneten Prüfungs⸗Commission nur dann anzubringen, wenn der sich Meldende im Großherzogthum Hessen gestellungspflichtig ist, d. h. seinen dauernden Aufenthaltsort hat.

) Die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst darf nicht vor vollendetem 17. Lebensjahr und muß spätestens bis zum 1. Februar des Jahres nachgesucht werden, in welchem der sich Meldende das 20. Lebensjahr vollendet. Der Nachweis der Berechtigung zum ein jährigen Dienst ist bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. April desselben Jahres zu erbringen.

3) Das Gesuch muß von dem Betreffenden selbst geschrieben sein und ist hierzu ein Bogen in Actenformat(nicht Briefpapier) zu ver wenden. Auch erscheint es zweckdienlich, wenn stets die nähere Adresse angegeben wird.

4) Dem Gesuche sind folgende Papiere beizufügen: a. Geburts zeugniß; b ein Einwilligungs-Attest des Vaters oder Vormundes mit

der Erklarung über Bereitwilligkeit und Fahigkeit, den Freiwilligen

Die Nachsuchung der Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst auf Grund von Schulzeugnissen.

während einer einjährigen activen Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten und zu verpflegen; c. ein Unbescholtenheitszeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen(Gymnasien, Realschulen, Progymnasien und höheren Burgerschulen) durch den Director der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizeiobrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist; d. das Schulzeugniß. Sodann wird noch besonders bemerkt: Zu pos. b.: daß in dem Einwilligungs-Attest die Erklaͤrung des Vaters oder Vormundes, in der Lage zu sein, den Freiwilligen während des einjährigen Dienstes unterhalten zu können, nicht fehlen darf. Zu pos. d.: daß die Schulzeugnisse, mit Ausnahme der Reifezeugnisse für die Universität und die derselben gleichgestellten Hochschulen und Reifezeugnisse für die Prima der Gymnasien und Realschulen J. Ordnung, sämmtlich nach dem Schema 17 zur Ersatz⸗ ordnung(J. Theil der Wehrordnung vom 28. September 1875 Regierungsblatt Nr. 55 von 1875) ausgestellt sein müssen. Im Uebrigen wird auf die Bestimmungen der§§. 88, 89, und 94 der angeführten Ersatzordnung verwiesen. Darmstadt im December 1878. Großherzogliche Prüfungs-Commission für einjährig Freiwillige. Der Vorsitzende: Spamer.

90, 93

Wegen Bettels bestraft: Adam Katzmann von Alzey, Philipp Bergen von Trais a. d. L. Der Aufenthalt des Michael Müller von

Orb ist unbekannt und zu ermitteln.

Deutsches Reich.

enthielten unrichtige Angaben über die Berliner haͤngig zu werden; er mache für die vorhandenen

f., bei Reelamen mit 22 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf.

Darmstadt, 30. April. Der Großherzog reiste heute zur Auerhahnbalz nach Alsfeld und Romrod. Sicherem Vernehmen nach wird der Großherzog nebst Familie vom 5. Mai an einen 1Atägigen Aufenthalt in Mainz nehmen.

Regierungsblatt Nr. 8 enthält die Ver ordnung die Ausführung des Gesetzes vom 6. Juni 1879 über die Uebertragung von Grundeigenthum und die Fortführung der Grund bücher in Rheinhessen betr.

Berlin, 29. April. Der Kaiser und die Kaiserin sind gestern Abend nach Frankfurt a. M. abgereist, von wo der Kaiser nach Wiesbaden, die Kaiserin nach Baden-Baden sich begab. Der Kaiser traf heute Morgen in Wiesbaden ein.

29. April. Reichstag. Zweite Berathung der Vorlage betr. die Besteuerung der Dienstwohn ungen der Reichsbeamten. v. Puttkamer em pfiehlt den Antrag der Commission, den Procent satz für die Miethssteuer von 10 auf 15 zu er höhen. Richter(Hagen) bekämpft die Vorlage. Es liege kein Grund vor, neue Vergünstigungen für die Reichsbeamten zu schaffen. Die Motive

Verhältnisse. Der Vorwurf des Reichskanzlers bei Gelegenheit der ersten Lesung dieser Vor lage, daß die Berliner Stadtverwaltung bei Ver anlagung der Miethssteuer partheiisch zu Werke gehe, sei unbegründet und habe in Berlin eine wahre Verläumdungs-Aera angeregt. Bundes Commissär Möller weist dem Abg. Richter gegenüber das Zutreffende in den sachlichen Ausführungen der Motive nach. v. Mirbach tritt für die Regierungs-Vorlage ein. Fürst Bismarck bemerkt, Berlin müsse doch auch Werth darauf legen, daß so viele Beamte da selbst wohnten und dürfe dieselben nicht zu hart mit Steuern belegen. Es wurde schweren Schaden leiden, wenn man die höchsten Behörden nach einer anderen Residenz verlege. Es handle sich bei der Vorlage um die Frage der Gerechtigkeit. Der

Zwang, eine Dienstwohnung benutzen zu müssen,

lege dem Beamten für die Ausstattung große Opfer auf. Es sei ungerecht, Dienstwohnungen gerade so zu besteuern, wie selbstgewählte Wohnungen. Er erhebe Anspruch darauf, von der admini strativen Willkür der Staatsregierung unab

Uebelstände nicht den Oberbürgermeister ver antwortlich, der dem Ringe gegenüber selbst machtlos sei. Die Führung hätten Leute, die mit ihrer Eloquenz die Herrschaft an sich rissen und den Partheien dienten. Unsere Zeit er fordere eine Remedur gegen die Uebel der Be redtsamkeit, auch gegen deren Schaustellung in den Parlamenten. Er habe für das Gemein wohl ein arbeitreiches Leben hinter sich und wolle nicht mit dem bitteren Gefühle weiter ar beiten, von politischen Gegnern auch nur um einen Pfennig ungerecht beurtheilt zu werden. v. Benda spricht gegen die Vorlage, da zu der selben kein Bedürfniß vorliege. 30. April. Der Reichstag setzte heute die Berathung des Gesetzentwurfs betr. die Besteuerung der Dienst wohnungen der Reichs-Beamten fort. Abg. v. Forckenbeck nimmt das Wort, um den gestrigen Angriffen gegen die Berliner Stadtverwaltung und seiner Person gegenüber nicht durch Schweigen Mißdeutungen aufkommen zu lassen. Redner weist an der Hand der Berliner Magistratsacten die gestrigen Beschwerden des Reichskanzlers über