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Eileh.
Dienstag den 2. August.
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J 90.
Oberhessischer Anzeiger.
Wird hier und in Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.
Kreisblatt für den Kreis Friedberg.
Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.
Die einspaltige Petitzeile wird bei Annoncen mit 11 Pf. berechnet,
Ele, 5 e. l bei größerem Tabellen- oder Ziffersatz mit 14 Pf., bei Reclamen mit 22 Pf.; Annoncen von auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahres-Conto bei uns haben), welchen der
Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.
ein Beleg kostet 9 Pf.
Das Reichsgesetzblatt Nr. 20 enthält: Gesetz, die Bezeichnung des Raumgehalts der Schankgefäße.— Nr. 21. besonderen Genehmigung bedürfen.
Verloosung und der Vertrieb der Loose à 20 Pf. Betreffend: Reichstagswahlen.
Dezember und Juni jeden Jahres stattzufinden und ist zugleich
Mit Rücksicht auf den bevorstehenden Ablauf Legislaturperiode haben
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der gegenwärtigen demnächst Neuwahlen zu dem Reichstage statt— zufinden. Zufolge Verfügung des Großherzoglichen Staatsministeriums vom 16. l. Mts. zu Nr. Staatsministerium 2657 laden wir Sie daher ein, mit Aufstellung der Wählerlisten zu beginnen und deren Fertig— stellung uns demnächst anzuzeigen.
Bei Aufstellung dieser Listen, welche für jeden einzelnen Wahl— kreis in doppelter Ausfertigung und genau nach dem vorgeschrie— benem Formulare zu erfolgen hat, sind die Bestimmungen in den 88 1 bis 3, 7 und 8 des Wahlgesetzes für den Reichstag vom 31. Mai 1869— Reichsgesetzblatt Seite 145— und in§ 1 des Reglements zur Ausführung dieses Wahlgesetzes vom 28. Mai 1870— Reichs— gesetzblatt Seite 275— zu beachten.— Bezüglich des Eintrages des Alters in Spalte 4 des Formulares zur Wählerliste genügt es jedoch, wenn dieser Eintrag dahin vollzogen wird, daß der zum Waͤhlen Be— rechtigte das fünf und zwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat.
Auf Grund des§ 7 des Wahlzesetzes fur den Reichstag und der
8s 6 bis 8 des Ausführungsreglements hierzu werden zugleich für die
nächste Reichstagswahl und zwar sowohl fuͤr die ersten Wahlen als auch etwaige Ersatzwahlen nachstehende Vorschriften ertheilt, welche Sie, insoweit solche Ihre Gemeinden betreffen, ortsüblich bekannt machen lassen und, daß dies gescheben, anher anzeigen wollen.
1) Jede Bürgermeisterei des Kreises Friedberg— mit Ausnahme von Friedberg und Vilbel— bildet einen Wahlbezirk; die selbst— ständige Gemarkung Wickstadt wird für die bevorstehende Reichstags— wahl der Bürgermeisterei Assenheim, Bainhards der Bürgermeisterei Ober⸗Rosbach, Straßheim der Bürgermeisterei Ockstadt, Hasselheck der Bürgermeisterei Ober-Mörlen und Oes der Bürgermeisterei Hausen angeschlossen.
2) Als Wahlvorsteher hat der Großherzogliche Bürgermeister, als Stellvertreter der Großherzogliche Beigeordnete zu fungiren. Fur die Gemeinde Bodenrod wird, da der Großherzogliche Bürgermeister verstorben und Neuwahl noch nicht erfolgt ist, der Großherzogliche Beigeordnete Kuhl als Wahlvorsteher und das Gemeinderathsmitglied Georg Wissig III. als Stellvertreter, deßgleichen fuͤr die Gemeinde Staden der Großherzogliche Beigeordnete Lehmer als Wahlvorsteher
Betreffend: Die Wittwenkasse⸗Beiträge der Volksschullehrer, hier die Verlegung des Rechnungsjahres der
Schullehrer⸗Wittwenkasse.
Amtlicher Theil. betreffend die Bestrafung von Zuwiderhandlungen Bekanntmachung, betreffend eine
Durch Verfügung Großherzoglichen Ministertums des Innern und der Geflügelzucht-Verein„Eintracht“ in Darmstadt die Erlaubniß zur Vornahme
gegen die österreichisch-ungarischen Zollgesetze. Gesetz, betreffend Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer
Justiz d. d. 21. Juli laufenden Jahres ad Nr. 15,834 ist dem einer mit einer Vogel- und Geflügelausstellung zu verbindenden
im Großherzogthum ertheilt worden.
Friedberg am 30. Juli 1881.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
und das Gemeinderathsmitglied Martin Hammel als Stellvertreter ernannt.
3) Die Wahlen sind auf dem Gemeindehause vorzunehmen.
4) Die Stadt Friedberg wird in zwei Wahlbezirke getheilt: Der erste Wahlbezirk umfaßt die Wahlberechtigten der Hausnummern von 1 bis 290, der zweite Bezirk die übrigen Hausnummern.
Für den ersten Wahlbezirk wird der Großherzogliche Bürger—
meister Scriba als Wahlvorsteher und als dessen Stellvertreter der
Großherzogliche zweite Beigeordnete Reuß bestellt, für den zweiten Bezirk wird als Wahlvorsteher der Großherzogliche erste Beigeorenete Steinhäußer und als dessen Stellvertreter das Gemeinderathsmitglied Georg Hieronimus ernannt. Die Wahl fur den ersten Bezirk ist auf dem Rathhause, diejenige für den zweiten Bezirk in dem neuen städt⸗ ischen Schulhause vorzunehmen.
5) Die Stadt Vilbel wird ebenmäßig in zwei Wahlbezirke getheilt: Den ersten Wahlbezirk bildet die Frankfurter Straße vom Schellberg links bis Hausnummer 89 an der Brücke und rechts bis Hausnummer 297 ¼⁰1, einschließlich der angrenzenden Nebenstraßen. Der zweite Be⸗ zirk besteht aus sämmtlichen auf der rechten Seite der Nidda belegenen Hofraithen, sowie Marktplatz, Lohstraße und Hanauerstraße, einschließ⸗ lich der angrenzenden Nebeustraßen.
Für den ersten Wahlbezirk wird der Großherzogliche Beigeord⸗ nete Jost als Wahlvorsteher und als dessen Stellvertreter Gemeinde— rathsmitglied Wilhelm Seybold II., für den zweiten Bezirk wird als Wahlvorsteher der Großherzogliche Burgermeister Hinkel und als dessen Stellvertreter Gemeinderathsmitglied Carl Guth ernannt.
Die Wahl fur den ersten Bezirk ist in dem neuen evangelischen Schulhause, diejenige für den zweiten Bezirk in dem Rathhause vor— zunehmen.
Die zur Aufstellung der Wählerlisten zu verwendenden Formu— larien, desgleichen diejenigen für die Wahlprotocolle lassen wir Ihnen mit nächster Post zugehen, bemerken jedoch ausdrücklich, daß die Offen⸗ legung der Waͤhlerlisten vorerst nicht zu erfolgen hat, hierfür viel— mehr demnächst ein besonderer Termin angesetzt werden wird.
Dr. Braden.
Friedberg den 29. Juli 1881.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
In Folge Verfügung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz, i Monats zu Nr. M. J. 11,547 eröffnen wir Ihnen, daß, nachdem durch das Gesetz vom 25. Februar laufenden
Abtheilung für Schulangelegenheiten, vom 14. dieses Jahres bestimmt worden ist,
aß das Rechnungsjahr für den Gemeindehaushalt vom 1. April 1881 an allgemein mit diesem Tage beginnt und den 31. Maͤrz des darauf—
folgenden Jahres schließt, sich Großherzogliches Ministerium des Innern und der sas Rechnungsjahr für die Schullehrer-Wittwenkasse auf diesen Zeitabschnitt verlegt werde.
ter Mitgliederbeiträge und der Eintrittsgelder nicht wie seither
seittsgelder im laufenden Jahre erst im Monat wollen die Gemeinde-Einnehmer hiernach bedeuten.
etreffend: Das Rechnungsjahr für die Provinzial⸗Schulfonds.
Justiz zu der Bestimmung veranlaßt gesehen hat, daß auch In Ausfuͤhrung dieser Bestimmung hat die Erhebung
angeordnet, in den Monaten September und März, sondern in den Monaten genehmigt worden, daß die Jahresbeiträge für 1881 und die desfallsigen Ein. Dezember gleichzeitig mit den Beiträgen für das 1. Quartal 1882 erhoben werden.
Sie Dr. Braden.
N
Friedberg den 26. Juli 1881.
Das Großh. Kreisamt Friedberg an sämmtliche Großh. Bürgermeistereien und Schulvorstände des Kreises.
Nachdem durch das Gesetz vom 25. Februar 1881 bestimmt worden ist, daß das Rechnungsjahr für den Gemeindehaushalt vom
April 1881 an allgemein mit diesem Tage beginnt und den 31. März des darauf
des Innern und der Justiz, Abthetlung für Schulangelegenheiten,
folgenden Jahres schließt, hat Großherzogliches Ministerium
durch Verfügung zu Nr. 11,544 vom 12. dieses Monats es fur nöͤthig machtet, auch das Rechnungsjahr für die Provinzialschulfonds auf diesen Zeitabschnitt zu verlegen. Beiträge der Gemeinden zu diesem Fonds in der Rechnung fur 14881 und 1. Quartal 1882 für die 1882 für 4 Jahr 3 Monate vereinnahmt und sonach für diese Zeit von den Gemeinden erhoben werden.
In Folge dieser Verlegung müssen die Zeit vom 1. Januar 1881 bis 31. Maͤrz Fur jede Schulklasse ist ein jähr—
licher Beitrag von 3,43 M., sonach für 1½ Jahr von 4,29 M. und für die im Laufe des Jahres neu errichteten Klassen sind die Beiträge
em 1. des Monats an, in welchem solche eröffnet wurden, bis zum 31. März 1882 pro rata temporis zu berechnen. Die
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Berechnung der
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