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ungeprüfte Kesselwärter beschäftigt sind.
1880. Donnerstag den 22. April. 248.
Dbrrhessischer Anzeiger.
Wird hier und in Nauheim Montag, Mittwoch und
U 2 2 2 1 1 ; N a ö Erscheint dreimal wöchentl Di Freitag Abend ausgegeben. Kreisblatt für den Kreis Friedberg. 00 ee e Ae
Die einspaltige Petitzeile wird bei Annoncen mit 11 Pf. berechnet, bei größerem Tabellen- oder Ziffersatz mit 14 Pf., bei Reelamen mit 22 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf.
Annoncen von auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahres-Conto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.
Amtlicher Theil.
n Den im Monat März vorzunehmenden Wiesengang. Friedberg den 19. April 1880.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Die meisten von Ihnen sind noch mit Erledigung unseres Ausschreibens vom 6. März dieses Jahres— Oberhessischer Anzeiger Nr. 30— im Rückstande. Wir erwarten dieselbe spätestens innerhalb 8 Tagen.
N Dr. Braden.
Betreffend: Die Lungenseuche zu Niederkleen. Friedberg den 19. März 1880.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Die Lungenseuche zu Niederkleen ist erloschen, weßhalb unsere Verfügung vom 4. Februar 1879, Kreisblatt Nr. 16, hierdurch zurückgenommen wird. J. V. d. K.: Küchler, Kreisassessor.
Betreffend: Die Aufnahme von Blinden in die Blindenanstalt zu Friedberg. Friedberg den 19. April 1880.
Das Großh. Kreisamt Friedberg an die Großh. Bürgermeistereien und die Ortsschulvorstände des Kreises.
Das nachstehende Ausschreiben des Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 5. März dieses Jahres zu Nr. 4805 theilen wir Ihnen zur Kenntnißnahme und Nachachtung mit. Dr. Braden.
Das Großherzogliche Ministerium des Innern und der Justiz an die Großherzoglichen Kreisämter.
Bezüglich der Aufnahme von blinden Kindern in die der oberen Leitung unserer Abtheilung für Schulangelegenheiten unterstellte Groß—
herzogliche Blindenanstalt zu Friedberg haben wir bis auf Weiteres nachstehende Bestimmungen getroffen: 1) In der Regel sollen nur blinde Kinder aufgenommen werden, die das schulpflichtige Alter noch nicht überschritten haben; ausnahmsweise können jedoch auch ältere Blinde zur Erlernung entsprechender Fertigkeit in gewissen Handarbeiten, z. B. Strohflechten, Seilerei, aufgenommen werden. 2) Die aufzunehmenden Kinder muͤssen das achte Lebensjahr zuruͤckgelegt haben; dringend wünschenswerth ist indessen, daß denselben schon vorher die Theilnahme an dem Unterricht in der Volksschule gestattet wird, da sie alsdann für den Unterricht in der Blindenanstalt weit empfänglicher sind.
3) Die Aufnahme erfolgt in der Regel nur einmal im Jahr und zwar gleich nach Pfingsten.
4) Aufnahmegesuche sind zeitig bei der Großherzoglichen Direction der Anstalt vorzubringen, die dieselben unserer Abtheilung für Schulangelegenheiten zur Entschließung vorlegen wird. Den Aufnahmegesuchen sind beizufügen: a. Geburtsschein und Impfschein der Aufzu⸗ nehmenden, b. ein Nachweis über deren Bildungsfähigkeit, c. eine kreisärztliche Bescheinigung, daß der Aufzunehmende von weiteren körperlichen und geistigen Gebrechen frei ist, d. Zustimmung der Eltern oder Vormünder und e. Nachweis darüber, daß die Kosten des Aufenthalts bezahlt werden.
5) Die Kosten des Unterhalts in der Blindenanstalt werden: a. für Blinde, die dem Großherzogthum nicht angehören, auf 400 Mark jährlich, b. für dem Großherzogthum angehörende Blinde, wenn sie von den Angehörigen der Blinden bestritten werden, auf 300 Mark jährlich, wenn sie von Armenverbänden(Gemeinden oder Kreisen) bestritten werden, auf 200 Mark jährlich normirt. Diese Beträge sind in halbjährlichen Raten an den Rechner der Anstalt postnumerando einzuzahlen.
6) Ausnahmsweise kann eine Ermäßigung dieser Kosten oder vollständiger Erlaß gewährt werden, wenn von denselben Eltern mehrere Blinde oder zu Lasten desselben Armenverbands eine größere Anzahl von Blinden aufgenommen werden sollen.
7) Jeder Blinde hat bei seinem Eintritt zwei vollständige Anzüge mitzubringen; fur deren Unterhaltung und Erneuerung wird Seitens der Anstalt Sorge getragen.
Indem wir Sie beauftragen, diese Bestimmungen zur Kenntniß der Großherzoglichen Bürgermeistereien und der Ortsschulvorstände zu bringen, bemerken wir, daß die oben normirten Sätze für den Unterhalt der Blinden vom 1. April dieses Jahres an in Anwendung zu bringen sind— v. Starck. de Beauclair.
Betreffend: Die Prüfung von Kesselwärtern(Art. 289 des Polizeistrafgesetzes). Friedberg den 19. April 1880.
Das Großh. Kreisamt Friedberg an die Großh. Bürgermeistereien und den Großh. Polizeicommissär zu Wickstadt.
Die Beobachtung der Bestimmung des Art. 289 des Polizeistrafgesetzes— wonach Maschinisten und Kesselwärter, welchen die Bedienung einer Dampfmaschine oder eines Dampfkessels üͤberlassen wird, sich über ihre Tauglichkeit zur Besorgung dieser Functionen durch ein Zeugniß der Polizeiverwaltungsbehörde auszuweisen haben— werden in vielen Fällen ungenügend controlirt, und ist es vorgekommen, daß Kesselwärter Jahre lang functioniren, ohne den Nachweis ihrer Befähigung zu dem fraglichen Geschäfte erbracht zu haben. Indem wir Ihnen daher die strengste Handhabung der betreffenden Bestimmung empfehlen, benachrichtigen wir Sie, daß nach einer Verfügung des Großherzoglichen
Ministeriums des Innern und der Justiz vom 23. März 1880— Ausschreiben Nr. 6— die in dessen Amtsblatte Nr. 54 vom 29. April 1856 bemerkten Zeugnisse für die Regel erst dann auszustellen sind, wenn der betreffende Wärter sich auf Grund einer mit ihm vorgenommenen praktischen Prufung durch eine Bescheinigung des staatlich bestellten Kesselprüfungstechnikers beziehungsweise der Dampfkessel⸗Ueberwachungsvereine in Offenbach und Mannheim hinsichtlich der von den Vereinsmitgliedern beschäftigten; Wärter über seine Befähigung ausweist. Anträge auf Vornahme der Prüfung sind direct bei dem Prüfungstechniker zu stellen, welcher bei seiner nächsten Anwesenheit in der betreffenden Gegend den Aspiranten nach einem Orte bestellen wird, wo die Prüfung praktisch vorgenommen werden kann. Findet die Vornahme der Prüfung nicht gelegentlich der Revision des betreffenden Kessels statt,(in welchem Falle der F. 10 der Instruction des staatlichen Dampfkesselprüfungstechnikers
an Sul di j 1 i so hat der Kesselrevisor für die Vornahme der Prüfung und Ausstellung der Bescheinigun diesem die Prüfung eventuell zur Pflicht macht), so hat der Kesselrevisor fü Jorne Prüfung 1 9 gung 6 1 dem e 2 Mark 50 beziehen. Wir beauftragen diejenigen von Ihnen, in deren Gemeinden sich Dampfkesselanlagen befinden, die
Ignteressenten, insbesondere die derzeitigen Kesselwärter hiernach zu bedeuten und uns binnen 14 Tagen zu berichten, 1 Gemarkung r. Braden.
Bekanntmach ung.
* ittwoch den 28. April, Nachmittags 4 Uhr, soll in dem Rathhaussaale dahier Rechenschaftsablage bezüglich der im Kreise Friedberg 1 e en zur 0 einer Alice-Stiftung erfolgen. Die sämmtlichen Herren Mitglieder des betreffenden Bezirkscomite's für
den Kreis Friedberg, insbesondere auch die sämmtlichen Herren Bürgermeister und Ortsgeistlichen des Kreises, werden daher ergebenst eingeladen,
sich zu besagtem Termine einfinden zu 1 105 Fri 18. April 1880. 3 g a 5 5 2 e Der Vorsitzende des Bezirks-Comite's für den Kreis Friedberg zur Gründung einer Alice-Stiftung. Dr. Braden.


