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Betreffend: Ausführung des F. 3 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Freizügigkeit vom 1.
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N 138.
Oberhessischer Anzeiger.
Wird hier und in Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.
Famstag den 20. November.
Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag,
a e eee Kreisblatt für den Kreis Friedberg. Dongerstag und Sach
Die einspaltige Petitzeile wird bei Annoncen mit 11 Pf. berechnet, bei größerem Tabellen- oder Ziffersatz mit 14 Pf., bei Reclamen mit 22 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahres-Conto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.
Für den Monat December kann auf den„Oberhessischen Anzeiger“ bei der Verlags⸗Expedition mit 34 Pf., bei den Poststellen mit 50 Pf. abonnirt werden.
Amtlicher Theil.
Das Reichsgesetzblatt Nr. 21 enthält: Allerhöchsten Erlaß, betreffend der Aufnahme einer Anleihe.— Nr. 22. Bekanntmachung, betreffend die Uebergangsabgabe und die Einführung einer Steuerrückvergütung für Branntwein in Baiern. Bekanntmachung, betreffend die Uebergangsabgabe und die Steuerrückvergütung für Branntwein in Baden. Bekanntmachung.
Die Thatsache, daß das berufsmäßige Vagabundenthum täglich insbesondere auch in unserem Kreise in erschreckender Weise zunimmt und nicht nur immer belästigendere Wirkungen auf das Publikum äußert, sondern auch in nicht zu unterschätzender Weise an dem Wohlstande“ der Kreisangehörigen zehrt, namentlich aber in immer häufigeren Fällen die öffentliche Sicherheit gefährdet, hat uns Anlaß gegeben den Local— polizeibehörden und der Großherzoglichen Gendarmerie des Kreises die strengste Handhabung der gesetzlichen Vorschriften gegen die Bettler und Landstreicher wiederholt und dringend aufzugeben. Insbesondere haben wir angeordnet, daß jeder Bettler und jeder Landstreicher unnachsichtlich festgenommen und nicht allein seine Bestrafung veranlaßt, sondern namentlich seine Ausweisung in den hierzu geeigneten Fällen vorbereitet werde. Die umfassendste Thätigkeit der Polizeiorgaue in dieser Richtung wird aber immer nur dann von nennenswerthem Erfolge begleitet sein können, wenn dieselbe seitens des Publikums wirksame Unterstützung erfährt. In dieser Beziehung bemerken wir, daß jeder Private besugt ist, den auf frischer That betroffenen Bettler festzunehmen und der Großherzoglichen Buͤrgermeisterei oder dem nächsten Polizeibediensteten zuzuführen und daß diese Art der Unterstützung der Polizei sich insbesondere auf den Landorten empfiehlt und in vielen Fällen ohne große Beschwerde ausführen läßt. Wir haben die Polizeibediensteten angewiesen in allen Fällen, in welchen sich ein gewerbsmaßiger, meistens sich schon äußerlich als solcher kennzeichnender Bettler in einem Orte blicken läßt, geeignete Umfrage bei den Einwohnern zu halten, um denselben auf diese Weise womöglich auch dann zu überführen, wenn er ihn auch nicht selbst auf frischer That betroffen hat. Um dies zu ermöglichen, ist es jedoch dringend geboten, daß das Publikum eintretenden Falls richtige, wahrheitsgetreue Auskunft ertheilt und nicht, wie es sehr häufig vorkömmt, sei es aus falsch angebrachtem Mitleid, sei es um die Benennung als Zeuge zu vereiteln oder gar aus Angst vor der etwaigen Rache des Vagabunden mit der Wahrheit hinter dem Berge hält. Wir laden sämmtliche Kreisangehörige dringend ein, den Polizeiorganen behufs wirksamer Bekämpfung des Vagabundenthums jede mögliche Hülfe zu leisten und leben der festen Ueberzeugung, daß, wenn Behörden und Publikum dieser Bekämpfung ihre volle Aufmerksamkeit zuwenden, die, wenn auch nicht vollständige, so doch Fernhaltung der auswärtigen Vagabunden von unserem Kreis gelingen muß. 2
Friedberg den 16. November 1880. eee Friedberg.
Dr. Braden.
November 1867 8 8: ö des F. 301 pos. 2 und des 5. 362 des Reichsstrafgesetzbuchs.. Friedberg den 16. November 1880. Das Gr. Kreisamt Friedberg an die Gr. Bürgermeistereien des Kreises und das Gr. Polizeicommissariat zu Wickstadt. Indem wir Sie beauftragen, vorstehende Bekanntmachung in ortsüblicher Weise in Ihren Gemeinden zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, bemerken wir Bezug nehmend auf unser Ausschreiben vom 1. dieses Monats— Amtsblatt Nr. 3 8 daß es oft als mißständig erscheinen wird, den Transport verhafteter Vagabunden durch den Polizeidiener zu bewerkstelligen und daß es sich daher der Regel nach mehr empfehlen wird, zu diesen Transporten Sicherheitswache zu verwenden, wobei meistens ein Mann ausreichen wird. Die Sicherheitswache hat nun zwar nach F. 8 des Gesetzes vom 21. Februar 1824 keinen Anspruch auf eine Vergütung, wir wollen es jedoch in Berücksichtigung des Umstandes, daß sich diese Transporte in der nächsten Zeit voraussichtlich häufig wiederholen werden, nicht beanstanden, wenn der Gemeinde⸗ rath aus freien Stücken der Sicherheitswache für die Verbringung von Arrestanten eine angemessene Vergütung bewilligt. Es ist uns von verschiedenen Seiten gemeldet worden, daß die stricte Befolgung des§. 31 und 32 der Justruction vom 4. Mai 1875 seitens der Polizeidiener unter Anderem auch um despwillen vielfach unterbleibt, weil den Polizeidienern zugemuthet wird, die Formulare für die Polizeianzeigen aus eigenen Mittelu anzuschaffen. Dies ist selbstverständlich unzulässig, die Formulare, von welchen immer zin hinreichender Vorrath bereit zu halten ist, sind auf Kosten der Gemeinde zu beschaffen. In den uns nach Maßgabe des Ausschreibens A. dieses Monats— Amtsblatt Nr. 3— zu erstattenden Berichten werden Sie auch bemerken, daß Sie diesem letzteren Uebelstande, wenn er überhaupt bei Ihnen bestanden
hat, und in welcher Weise abgeholfen haben. Dr. Braden.
Bekanntmachung.
Betreffend: Die Volkszählung am 1. Dezember 1880. 1 5 2 s 1 N
Nach Beschluß des Bundesraths vom 29. Mai dieses Jahres soll am 1. Dezember 1880 eine Volkszählung im ganzen Deutschen Reiche stattfinden. Dieselbe dient zur Förderung wissenschaftlicher und gemeinnütziger Zwecke. Ihre Ergebnisse sind von entscheidender Wichtigkeit für die Beurtheilung der volkswirthschaftlichen Zustände und bilden eine der wichtigsten Grundlagen für eine wohlgeordnete Staats⸗ verwaltung. Die Volkszahl ist maßgebend für die Bildung der Wahlbezirke und die Zahl der Vertreter des, Großherzogthums in dem Deutschen Reichstag, für die Zahl der zu wählenden Schöffen für die Vertheilung der Geschworenenzahl auf die ine, für die Berechnung und Vertheilung des Recrutenbedarfs ꝛc. Dieselbe dient ferner als Maßstab für die Vertheilung von Einnahmen und Lasten im Deutschen Reiche. In sämmtlichen Deutschen Staaten wird die Zählung nach übereinstimmenden Vorschriften vorgenommen. Man erwartet daher, daß alle Betheiligten die erforderlichen Angaben vollständig und nach bestem Wissen zu machen und, im Hinblick auf den gemeinnützigen Zweck der Volkszählungen, deren Ausführung überhaupt nach Kräften zu unterstützen bemüht sein werden. Für jede Haushaltung und jede einzeln lebende selbstständige Person, welche eine besondere Wohnung inne hat und eine eigene Hauswirthschaft führt, wird ein besonderer Zähl⸗ brief und außerdem für jede Person eine besondere Zählkarte ausgegeben werden. Ueber die Austheilung, Ausfüllung und Abholung dieser Zählkarten gibt eine besondere Anleitung, welche sich auf dem Umschlag der Zählbriefe abgedruckt„ 3 Zweifelsfällen wolle man sich an die zuständige Zählungs⸗Commission oder an den seitens derselben bestellten Zähler mit der Bitte um geeignete Belehrung wenden.
Friedberg den 16. November 1880. Großherzogliches Kreisamt Friedberg.
5 Dr. Braden.
Heinrich Bonn von Hattenrodt, Kreis Ziegenhain, wurde am 9. dieses Monats zu Friedberg wegen Bettels bestraft. 2*


