Ausgabe 
17.7.1880
 
Einzelbild herunterladen

1880.

Samstag den 17. Juli.

M d.

scert

ng der Gesangvereit

Oberhessischer Anzeiger.

4 i Wird hier und in Nauheim Montag, Mittwoch und ig Entegt erhob g Freitag Abend ausgegeben.

Areisblatt für den Kreis Friedberg.

Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.

ö Uhr. e einspaltige Petitzeile wird bei Annoncen mit 11 Pf. berechnet,

eile bei-größerem Tabellen- oder Ziffersatz mit 14 Pf., bei Reelamen mit 22 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. nnoncen von auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahres-Conto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post une

8 7 Vereins. lokale der Reichskro, über die Betheiliguß ttfindenden Ausstelluß

verb Vereins, sonden ür die Ausbildung d ben, hiermit ergebel

etreffend: Die von den Gemeinden für die 1880er Holzsamensendungen zu leistenden Ersatzzahlungen.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien der Wald besitzenden Gemeinden und die Markvorstände.

f Ueber den aus dem Großherzoglichen Holzsamen-⸗Magazin für 1880 für Ihre Waldungen bezogenen Holzsamen gehen Ihnen die Aus ige gleichzeitig unter Convert mit der Weisung zu, sofort für die Auszahlung der Beträge zu sorgen. Dr.

b Amtlicher Theil. etreffend: Das Landgestüt, insbesondere die Bedeckung der Stuten durch die Landgestütsbeschäler in 1880. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Der sofortigen Einsendung der Verzeichnisse der bedeckten Stuten oder Bericht daß keine bedeckt worden sind, sehen wir entgegen. Dr. Braden.

Friedberg, am 13. Juli 1880.

Friedberg, am 14. Juli 1880.

Braden.

Letreffend: . Verpflegung gegebenen Kinder unter 6 Jahren.

Unter Bezugnahme auf die in Nr. 17 des Großh. Regierungs

1 gattes ertheilte Instruction zu rubr. Betreff vom 14. Mai l. J. beauf⸗

agen wir Sie nunmehr über sämmtliche in Ihrer Gemeinde gegen

malitäten auf inägelt untergebrachten Pflegekinder die vorgeschriebenen Register und heberwachungsbogen(Formular II. und III. der Instruction) anzulegen

u üd bemerken Ihnen gleichzeitig das Folgende:

1. Sobald Sie das Register aufgestellt haben, werden Sie uns desselbe unter Anschluß der Ueberwachungsbogen zur Einsicht und

Jager lrüfung vorlegen.

2. Gleichzeitig werden Sie eine Abschrift des Registers an em Nathhaus, großh. Kreisgesundheitsamt dahier beziehungsweise an den dasselbe d gewerbliche Zwizertretenden delegirten Kreisarzt einsenden. 3 5175 werden 3. Sie werden dafür besorgt sein, daß die Ortsgeistlichen und mac M. 2 e Gemeindeärzte je ein Exemplar des Gesetzes vom 10. September 1878, wöcher Instruction vom 14. Mai 1880 und dieses gegenwärtigen Aus antie billif reibens und zwar auf Kosten der Gemeinde erhalten, denselben auch r Gar tan aufgestellt werdenden Register und Ueberwachungsbogen zur Ein iht mittheilen.

f 4. Als Anhaltspunkte für die ersten Aufstellungen der zu über dung. lͤchenden Kinder sind die in Folge unseres Ausschreibens vom 15. No⸗ in Kraft wette n euber 1879 Oberhess. Anzeiger Nr. 137 von Ihnen gemachten Auf er Tonnen weg üchnungen, sowie diejenigen Mittheilungen zu benutzen, welche Ihnen schaftliche 10 sonie tens der Ortsgeistlichen und der in Ihren Gemeinden practicirenden n inuclng 1 und geherzte zugehen werden. Sie werden entsprechende Ersuchen sowohl an

ten werden 1 ch, beziehungsweise die Ortsgeistlichen, als auch an die genannten

its,, Abe 1 125 erzte ungesäumt richten. 8 uthhaussanl eilge 5. Waͤhrend das Gesetz vom 10. September 1878 die laufende 1 1880, 163 Bürgemiseleberwachung der Pflegeeltern in Art. 4 nur zugelassen, nicht aber 1 schweige denn gleichmäßig für alle Pflegekinder obligatorisch vor 2 schrieben hat, sind in der Justruction jene laufenden Schutz- und II 2 üfsichtsmaßregeln verschiedener Art(Visitationen durch die Polizei⸗ ft gasuo⸗ Pattemten und Polizeiärzte, Geistliche, Kreisärzte ꝛc. Führung von fort⸗ 1880 Wäldchen full fenden Controlebogen ꝛc.) nicht nur neben einander aufgezählt, sondern el an und ba ist auch davon ausgegangen worden, daß diese sammtlichen Beauf it; Juno e in der Regel auch wirklich beobachtet werden sollen. 0

st an 2 S0 10

2

alheit: Jgeeververl. i a ö f icht aus⸗ lates, en ermit soll jedoch die Zulassung von Ausnahmen da nicht aus splabes, Husen jedoch Zulassung ja möglicherweise zweckmäßig und

25

sein, wo solche statthaft,

*

1

1 1 eich Dienstag, Mittwoch und Donnerstag den 20.

Mt., al den! fechtschießen mit scharfen Patronen auf dem & 1 öffentlichen Kenntniß gebracht wird. b deitzelkzunt machen lassen. f Al Friedberg, am 14. Juli 1880. Machte, 5

f 8 7 2 f lreffend: Das Feldgericht der IV. Periode 1880.

5 dell. an sämmtliche Großherzoglich stfedkha Wegen der Gerichtsferien sind die

Die Ausführung des Gesetzes vom 10. September 1878 über den Schutz der in fremde

Friedberg, am 15. Juli 1880.

as Gr. Kreisamt Friedberg an die Gr. Bürgermeistereien des Kreises und das Gr. Polizeicommissariat Wickstadt.

nothwendig erscheinen. Es liegt dies schon im Wortlaut und im Geiste des Gesetzes, wie dies in§ 11 der Instruction ausgefuhrt ist. In der That werden ja Fälle in hoffentlich nicht allzukleiner Zahl vorkommen, in denen Pflegekinder insbesondere Waisenkinder in einer solchen Weise, z. B. bei nahen Angehörigen, untergebracht sind, daß die Aufsichts behörde über deren leibliches und geistiges Wohl durchaus beruhigt sein kann, auch ohne sich hierüber durch Visitationen zu vergewissern. Ja es könnten Fälle sich ereignen, in denen die Verbringung eines Kindes in zweckmäßige Pflege oder das Verbleiben desselben darin durch die Ausübung jener ständigen Ueberwachung geradezu verhindert oder gestört würde, weil sich die Pflegeeltern einer lästigen Aufsicht nicht unterwerfen, beziehungsweise den Schein von Mißtrauen, welcher darin liegt, nicht ertragen wollen. In solchen Faͤllen kann von der Uebung der ständigen Aufsicht durch Visitationen theilweise oder auch ganz abgesehen werden. Wir empfehlen Ihnen zutreffenden Falls uns Dispen sations-Anträge auch ohne Anregen der Betheiligten vorzulegen und heben hervor, daß die Dispensation in keinem Falle von Ihnen, sondern nur von uns ertheilt werden kann. EinUeberwachungsbogen mit den Personalien und anderen Einträgen, welche für die erste Seite des selben vorgeschrieben sind, ist uns übrigens auch in dem Falle von uns ertheilter Dispensation unter Hinweis auf letztere jährlich(vergl.§ 17 Absatz 2 der Instruction) einzusenden. 2

6. Diejenigen Personen, welche in das Register(Formularien II.) aufzunehmen sind, sind von Ihnen nach Maßgabe des§ 10 der Instruction von Ihnen selbst nicht etwa von dem Ihnen untergebenen Polizei personal zu belehren.

7. Sie werden binnen 8 Tagen dem Gemeinderath Vorlage über die Bestellung eines Gemeindearztes im Sinne des§ 12 Absatz 2 der Instruction machen und demnächst berichten, wer als Gemeindearzt von Ihnen bestellt ist und welche Vergütung derselbe nach stattgehabter Vereinbarung mit ihm in Zukunft erhält.

8. Die in der Instruction vorgeschriebenen Formularien sind in der E. Bekkerschen Hofbuchdruckerei zu Darmstadt käuflich zu beziehen.

9. Spätestens binnen 4 Wochen erwarten wir Vorlage der Register und der Ueberwachungsbogen, sowie Bericht darüber, in welcher Weise Sie unseren vorstehenden Detailvorschriften, insbesondere zu pos. 2, 3, 4, 6 und 7, entsprochen haben. Dr. Braden.

Bekanntmachung.

21. und 22. dieses Monats soll Seitens der in Butzbach garnisonirenden Cavallerie großen Exercierplatz daselbst stattfinden, was hierdurch behufs Vermeidung von Unglücksfällen Die Großherzoglichen Bürgermeistereien der augrenzenden Gemarkungen wollen dies sofort ortsüblich,

Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.

Friedberg am 14. Juli 1880.

Der Großherzogliche Amts anwalt zu Friedberg en Bürgermeistereien der Amtsgerichtsbezirke Friedberg, Vilbel, Butzbach und Bad⸗Nauheim.

Feldrügeregister der rubricirten Periode längstens bis zum 22. dieses Monats an mich einzusenden. Lorenz.