Ausgabe 
7.12.1880
 
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Dienstag den 7. Dezember.

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Obberhessischer Anzeiger.

Wird hier und in Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.

Kreisblatt für den Kreis Friedberg. 9

Erscheint dreimal woͤchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.

Die einspaltige Petitzeile wird bei Annoncen mit 11 Pf. berechnet,

bei größerem Tabellen- oder Ziffersatz mit 14 Pf., dei Reelamen mit 22 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf.

Annoncen von auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahres⸗Conto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.

Das Großherzogliche Kreisamt

Amtlicher Theil.

Betreffend: Maßregeln zur Unterdrückung des Milzbrandes in der Wetterau.

Friedberg an die Großherzoglichen

Friedberg den 3. Dezember 1880.

Bürgermeistereien des Kreises.

Das unterm 30. Juni laufenden Jahres erlassene Reglement rubricirten Betreffs, das bestimmt ist der Milzbrandseuche, die durch

von Erfolg begleitet sein, wenn seine Vorschriften aufs Genaueste befolgt werden. Kraft gesetzt werden, wenn es gelungen ist den Milzbrand aus der Wetterau wirklich zu verdrängen. Gemeingefaͤhrlichkeit der Seuche, als auch mit Rücksicht darauf, daß erst mit der Seuche die theilweise sehr

schnittlich unter dem Viehstand unseres Kreises Opfer im Werthe von etwa 100,000 Mark jährlich fordert, entgegenzuwirken, kann nur dann Außerdem aber wird das fragliche Reglement erst außer

Also sowohl mit Rücksicht auf die lästigen und kostspieligen Vor

schriften zur Bekämpfung derselben beseitigt werden können, wird Alles aufgeboten werden müssen um der Ausführung des Reglements vollen

Erfolg zu sichern.

daß jedes gefallene Vieh ärztlich untersucht und j Um die hierdurch entstehenden Kosten im Allgemeinen herabzumindern und für den Betroffene verpflichteten Thierärzten von Gemeinde wegen Durch solche Verträge verpflichten sich die Herren Thierärzte Sectionen und Desinfectionen gegen eine fize Vergütung vorzunehmen, jedesmal beim Umstehen eines Thieres der Thierarzt zuge

ständen nur aufs Angelegentlichste empfehlen

beziehungsweise zu überwachen. zogen werden. Um aber auch zu machen,

für eine einmalige Diensttour in Ansatz zu bringen. keinerlei Mehrausgabe herbei, während dadurch allein 2) In ähulicher Weise wie vorstehend mit den Thierärzten empfohlen, bei den Privatschlachten aus der Gemeindekasse zu aversioniren. als die einzeln zu zahlenden Gebühren in Summa ausmachen. wenn nicht in dem Orte oder in b. Schwefelsäure 12 Kilogramm, e. Braunstein in

gezahlt werden müssen,

können, ist es nöthig die erforderlichen Mittel vorräthig zu halten, Vorräthig zu halten ist: Braunfstein und Schwefelsäure können nur von Säuren sind in Steingefäßen mit Namen und Giftzeichen, das Pulver in über das gefallene Vieh in den einzelnen Ortschaften ist von Ihnen eine a der verpflichteten Thierärzte zu versehen an uns einzusenden. in welchem ein Thier fällt, In diesen Fällen machen wir es Ihnen zur ganz besonderen Pflicht

Apotheke sich befindet. Pulver 2 Kilogramm.

jährig am 1. Jaunar und 1. Juli mit dem Vis

langen jederzeit Einsicht in die Listen zu gewähren. 5. In jedem Falle, 3 des Reglements Desinfection des Stalles stattzufinden.

Zur Desinfection ist 5% Carbolsäure(d. h. der Stall gründlich zu begießen und alle in demselben befindlichen Gegenstände abzu ung des Reglements eindringlichst anempfehlen und

hat nach F.

diese Desinfectionen persönlich zu überwachen.

Wasser) zur Verwendung zu bringen und mit derselben wir Ihnen zum Schluß nochmals strenge Ueberwachung der Handhab dasselbe etwaige Defraudanten bedroht, d 2 mit den Thierärzten und Fleischbeschauern Verträge abgeschlossen sind und ob den

waschen. Indem

besonders darauf hinweisen, mit wie schweren

3 Wochen entgegensehen, ob in Gemäßheit der pos. 1 un

mit schließen, wie solches beispielsweise die Gemeinde Gambach bereits gethan. alle nach Maßgabe des Reglements erforderlichen Untersuchungen, ctio

Ohne irgend welche besondere Kosten kann alsdann j dann, wenn solche Verträge nicht abgeschlossen werden, die Kosten für den Betroffenen möglichst wenig empfindlich

den

haben sich die Herren Thierärzte dahin geeinigt, in keinem Falle für Untersuchung, Section und Desinfection mehr wie 6 Die Vornahme der Des infection durch den Thierarzt führt darnach dafür Garantie geschaffen wird, daß wirksam desinficirt werden wird. ist es wünschenswerth die Fleischbeschauer für ihre Thätigkeit Es wird in diesem Falle ebenfalls im Ganzen bedeutend Geringeres 3) Um die Desinfection jedesmal rasch ausführen zu

a. rohe Karbolsäure 12 Kilogramm,

Strafen

Sachverständigen, ihrer Gefährlichkeit wegen, einem Glase, mit Namen versehen, aufzubewahren. Tabelle nach nachstehendem Muster zu führen.

Wir bemerken zu dem Ende Nachstehendes: 1) In erster Linie erscheint es erforderlich, daß Fürsorge dafür getroffen wird, ede Desinfection unter Aufsicht des Arztes vorgenommen wird. n unmerklich zu machen, können wir den Ortsvor

Verträge abzu⸗

Mark

höchstens 2 Kilometer Entfernung eine benutzt werden. Die beiden 4. Zur Controle Die Listen sind halb Den Thierärzten ist auf Ver⸗ ohne daß ein Thierarzt zugezogen wird,

1 Pfund Carbol auf 20 Pfund

wollen wir Ihrer Berichterstattung binnen

Dr. Braden.

pos. 3 und 4 dieser Verfügung entsprochen worden ist. Tabelle

uber die in der Gemeinde vom 18. bis 18.. crepirten oder getödteten Thiere.

3 Der crepirten oder getödteten Bemerkungen

85 Thiere. über

2 Monat. Datum. Namen der Besitzer. Krankheit, wenn solche durch den Thierarzt

2 7 5 Alter. festgestellt ist, sowie über die Art der Be⸗

2 zahl. Gattung. 5 0 5

2 2 Jahre. seitigung der Cadaver.

Ausgewiesen aus dem Großherzogthum auf Grund des F. 3 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes: Georg Schmidt von Rodheim, Kreis

Biedenkopf. Wilhelm Karl Leopold Ulrich von Sulzheim, Kreis Zellerfeld, Regierungsbezirk Hildesheim, wurde am 2. Dezember dieses

Jahres zu Friedberg wegen Bettels bestraft.

Deutsches Reich.

Darmstadt, 2. Dec. Die Kammer fährt in der Berathung des Gesetzentwurfs über den Bau und die Unterhaltung der Kunststraßen fort. Art. 14 des Entwurfes, dessen Annahme der Ausschuß beantragt, lautet:Jeder Kreis ist gehalten, spätestens zu dem Termin der Uebernahme der Kreisstraßen(Art. 6) das erforderliche technische Personal anzustellen. Dasselbe hat zu bestehen: 1) aus einem Techniker, der zur Versehung der Stelle eines Kreis bauaufsehers befähigt ist, und 2) aus Straßenwarten, deren Minimalzahl das Ministerium be⸗ stimmen kann. Küchler und Möllinger beantragen den Zusatz:Auf Antrag eines Kreises kann die Localbehörde mit der Ueberwachung des Neubaues und der Unterhalt⸗ ung der Kreisstraßen an Technikers von der Staatsregierung beantragt werden. Osann beantragt im Interesse der Selbstverwaltung in Pos. 2 des Artikels Strich der Worte:deren Minimal⸗ zahl u. s. w. Küchler zieht seinen Antrag zurück,

von Rabenau dagegen nimmt denselben wieder auf mit

der Modification, daß das Wortkann im Eingang des

Stelle des unter 1 genannten

beantragten Zusatzes durchwird ersetzt und der Schluß entsprechend abgeändert wird. Der Antrag Osann ge⸗ langt einstimmig, derjenige von Rabenaus gegen acht Stimmen zur Annahme. Art. 15 des Entwurfs bestimmt: Die Kosten für die Unterhaltung der Kreisstraßen werden nach den für die Aufbringung der Bedürfnisse der Kreise überhaupt geltenden Bestimmungen aufgebracht. Jedoch haben 1. die Gemeinden die Kosten der Anlage und Unterhaltung von Gossenpflastern, gepflasterten Fußsteigen und Uebergängen und des Pflasters der Fahrbahn inner halb der Ortsdurchfahrten direct zu bestreiten; 2) Eigen⸗ thümer oder Inhaber von größeren Gewerbsunternehm⸗ ungen, für welche eine Straße regelmäßig abgenutzt wird, einen besonderen Beitrag zu den Unterhaltuugskosten der Kreiskasse zu leisten, dessen Höhe, falls sie nicht verein⸗ bart werden kann, von dem Provinzialausschuß auf An⸗ trag des Kreisraths nach condradictorischer Verhandlung endgültig festgesetzt wird. Ein Recurs an das oberste Verwaltungsgericht findet nur aus den in Art. 67 des Ge⸗ setzes vom 12. Juni 1874 angegebenen Gründen statt. Abg. Wolfskehl beantragt, daß Absatz 2 wie folgt gefaßt werde:Die Unterhaltungsvoranschläge sind dem Pro⸗

vinzialtage zur Genehmigung vorzulegen. Versagt der⸗ selbe die Genehmigung, oder beschließt er eine Abänderung, so steht es dem betreffenden Kreistag frei, darüber die endgültige Entscheidung durch unser Ministerium des Innern und der Justiz einzuholen. Ellenberger und Osann beantragen, in Pos. 2 des Artikels nach den Wortenabgenutzt wird einzuschieben:sowie Gemark⸗ ungsinhaber, für welche eine Straße von wesentlichem Vortheil ist. Osann beantragt in Pos. 2 nach dem WorteStraße einzufügen:in besonderem Maße. Die Abstimmung ergibt Annahme des Wolfskehl'schen Antrags in seinem ersten Theil gegen 12, in dem letzten Theil gegen 8 Stimmen. Zu Pos. 2 des Artikels wird der Antrag Osann gegen 4, der Antrag Ellenberger-Osann gegen 2 Stimmen angenommen. Die Art. 1619 werden ohne Debatte in der Fassung des Entwurfes genehmigt. Es folgt Berathung des Art. 20. Mit diesem Gegen⸗ stand wird der Antrag Pfannstiel auf Uebernahme der Unterhaltung der Vieinalstraße von Homberg zum Bahn⸗ hof der Station Burg⸗ und Nieder-Gemünden durch den Staat verbunden, in welcher Beziehung ein Ausschußan⸗ trag nicht vorliegt. Bezüglich des Art. 20 des Gesetz⸗