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Kreisblatt für den Kreis Friedberg.
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Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.
Wird hier und in Nauheim Montag, Mittwoch und
tsversam 9 1 lug Freitag Abend ausgegeben.
Bienstag den 3. August. 2
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i findet be Die einspaltige Petitzeile wird bei Annoncen mit 11 Pf. berechnet, bei größ Tabellen- oder Ziffersatz mi Pf i R t N f e 1 1 eile, N ö— hnet, bei größerem Tabellen- oder Ziffersatz mit 14 Pf., bei Reelamen mit 22 Pf.; ein Beleg kostet 9 5 musif sutt gal Annoncen von auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahres-Conto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post e
wozu ih—
J. Möcke N a 8 aus 158 ae N Amtlicher Theil. 5 betreffend: Die den Gemeinden zukommenden Forststrafen von der 4, 5. und 6. Periode 1879/80. Friedberg am 30. Juli 1880.
E 5. 192 a.
15 Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. gpulver f Nachstehend theilen wir Ihnen das Verzeichniß der Ihren Gemeinden von der 4, 5. und 6. Periode 1879/80 zukommenden Forststrafen resp s mit Wfelsnen), lutheile an Holzwerth und Schadensersatz unter dem Auftrage mit, Einnahmedecretur zu ertheilen und für ordnungsmaͤßige Controlirung zu sorgen. u, Maudeln, 5 1
ge- Blülle.
egeschmach Wilen Feusg.
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rohre und dicht al se billigt bei 4 Karl Reuß.
etreffend: Statistische Ermittelung der landwirtl schaftlichen Bodenbenutzung und des Ernteertrags i 8 a 20 Deutschen Reich im Jahr 1880. yschaf 8 F Friedberg am 30. Juli 1880.
as Gr. Kreisamt Friedberg an die Gr. Bürgermeistereien des Kreises und das Gr. Polizeicommissariat Wickstadt.
1 Wie in den beiden letzten Jahren so hat auch in 1880 eine Ermittelung der landw. Bodenbenutzung und der Ernteerträge stattzufinden. „Wir verweisen Sie daher auf unser Ausschreiben vom 29. Mai 1878 und vom 30. Juli und 13. October 1879— in Nr. 66 bezw. 92 und Again 122 des Oberhess. Anzeigers— und erwarten, daß die erforderlichen Aufnahmen unter Zuziehung geeigneter sachverständiger Personen erfolgen
4 5 und die Formularien, welche Ihnen in den nächsten Tagen zugehen, sorgfältig ausgefüllt werden. Die Einsendung hat bis zum 1. Nov. l. J.
Metz ende nit je einem Exemplar zu erfolgen. Dr. Braden.
Bekanntmachung. 9 1 8 Herbst⸗Fohlen⸗ und Pferdemarkt zu Friedberg, hier Gesuch um Erlaubniß einer mit diesem Markte zu verbindenden Verloosung. und franco,.
em Bahnhofe,
nd gewöhnl. Ml. N te Bedienung,
. Großherzogliches Ministerium des Innern hat durch Verfügung vom 27. Juli laufenden Jahres dem Stadtvorstand zu Friedberg die
hig i Stlaubniß ertheilt aus Anlaß des Ende October zu Friedberg stattfindenden Pferdemarktes eine Verloosung von Pferden ꝛc. zu veranstalten. 8 Friedberg den 30. Juli 1880. Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.
Friedberg am 31. Juli 1880.
9 herde. 1 6 etreffend: Ausweisung des Uhrmachers Othmar Cohle aus Ober-Wolfach, Bezirksamt Wolfach in Baden. a a Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg iter Garau an die Großh. Bürgermeistereien, das Großh. Polizeicommissariat zu Wickstadt und die Großh. Gendarmerie des Kreises.
5 10 1 Uhrmacher Othmar Cohle aus Ober⸗Wolfach, Bezirksamt Wolfach, Baden, ist mit Verfügung vom 19. Juli d. J. aus dem Großher— eiscn 1 oglich Hessischen Staatsgebiete ausgewiesen worden. 4 Dr. Braden.
eh) AR Henck Ie.Die W̃ 18 9 fü 18 Fri insbes. Seitens 5 5 ö Pee Die Wahl der Kreistags-Abgeordneten für den Kreis Friedberg, insbesondere Seitens der Friedberg am 29. Juli 1880.
cchanische Varsitt. Höchstbesteuerten.
snekern Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
. bülbreht EE Vorschriftlich Art. 26 des Gesetzes vom 12. Juni 1874, die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen betr., chtung vaben am Schlusse d. J. die nachbezeichneten drei von den 50 Höchstbesteuerten des Kreises gewählten Mitglieder des Kreistags auszutreten 7
und sind deshalb durch Ergänzungswahl zu ersetzen, nämlich: Bruder bekrieh Herr Adolph Rullmann zu Stammheim,
* benen 3 11 8 8 5 72 1 dbemens 5„ Wilhelm Kleberger I. zu Södel(inzwischen verstorben), 5„ Freiherr v. Leonhardi zu Groß-Karben.
Mit Verweisung auf die nachstehend abgedruckten Art. 16, 17 und 18 des angezogenen Gesetzes laden wir Sie ein, zwecks Ermittelung
der hiernach zur Vornahme der Ersatzwahl Stimmberechtigten 50 Höchstbesteuerten, uns längstens binnen 14 Tagen diejenigen zehn Steuerpflichtigen mit genauer und vollständiger Angabe der Namen und unterscheidenden Bezeichnungen anzugeben, welchen in Ihrer resp.
Gcmeinde die höͤchsten Communalsteuer-Capitalien zugeschrieben sind und zwar unter Beifügung dieser Normalsteuer-Capitalien. Befinden sich unter denselben solche, die in anderen Gemeinden des Kreises Friedberg noch weiter besteuert sind, so wollen Sie vor Einsendung des Ver— zeichnisses durch Anfrage bei den Bürgermeistereien der betr. anderen Gemeinden sich den Betrag dieser weiteren Communalsteuer-Capitalien
mittheilen lassen und in den Verzeichnissen ebenfalls unter Namhaftmachung der Gemeinden, für welche solche bestehen, beisetzen. Wir erwarten pünktliche Befolgung unserer Verfügung. Dr. Braden.
Artikel 16. Zur persönlichen Theilnahme an den den fünfzig, beziehungs⸗ ihrer Vollmacht durch einen sonstigen Vertreter; 5) die gemeinschaflichen Besitzer eines weise hundert Höchstbesteuerten zustehenden Wahlen sind, vorbehältlich der nachfolgenden Grundeigenthums durch einen der Mitbesitzer, die Theilnehmer eines gewerblichen sesonderen Bestimmungen dieses Gesetzes, nur solche männliche Personen berechtigt, Unternehmens durch einen derselben. Außerdem steht die Theilnahme an der Wahl welche a. in dem Kreise einen Wohnsitz haben, oder Grundeigenthum oder eine Ge⸗ durch bevollmächtige Vertreter frei den Mitgliedern regierender oder standesherrlicher werbsanlage in demselben besitzen, b. Angehörige des Deutschen Reiches und selbst⸗ Familien und solchen Wahlbrechtigten, welche außerhalb des Kreises wohnen. Die ständig sind, e. sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden. Als selbstständig Stellvertreter müssen im Kreise wohnen und im Uebrigen, abgesehen von der Steuer⸗ lb) wird derjenige angesehen, welcher das 25. Lebensjahr vollendet hat, sofern ihm zahlung, den Erfordernissen entsprechen, welche Art. 16 für die Wahlberechtigung bas Recht, uͤber sein Vermögen zu verfügen und dasselbe zu verwalten, nicht durch vorschreibt.„ 1 f a gerichtliche Anordnung entzogen ist. Das Wahlrecht geht verloren, sobald eines der Artikel 18. Bei der Ermittelung der Höchstbesteuerten wird nur die von worstehenden Erfordernisse bei dem bis dahin Wahlberechtigten nicht mehr zutrifft. innerhalb des Kreises gelegenen Immobilien zu entrichtende Grundsteuer, die von Ts ruht während der Dauer eines Concurses, ferner während der Dauer einer ge⸗ innerhalb des Kreises befindlichen Gewerbs anlagen oder wegen Wohnsitzes innerhalb gichtlichen Untersuchung, wenn dieselbe wegen Verbrechen oder wegen solcher Vergehen, des Kreises veranlagte Gewerbsteuer und die bei den Communal⸗Umlagen innerhalb
welche den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen müssen oder können, des Kreises in Anrechnung kommende Einkommensteuer angerechnet. Sind unter den eingeleitet oder wenn die gerichtliche Haft verfügt ist. zur Wahl qualifieirten Höchstbesteuerten mehrere, welche eine gleich große Steuer
Artikel 17. Außer den nach Artikel 16 zur persönlichen Theilnahme an den entrichten, so sind dieselben gleichmäßig, auch wenn die Zahl von 50, beziehungsweise
Wahlen befähigten Personen können, sofern die im vorhergehenden Artikel unter a— o 100 dadurch überschritten werden sollte, zur Wahl berechtigt. Steuerzahlungen der bezeichneten Erfordernisse bei ihnen zutreffen, durch Stellvertreter sich betheiligen: hlungen minderjähriger,
Ebefrau werden mit denjenigen des Ehemannes, Steuerza der; unter Curatel stehende Personen durch ihren Vormund oder Curator; 2) unver⸗ beziehungsweise in väterlicher Gewalt befindlicher Kinder werden mit denjenigen des heirathete Frauen durch von ihnen bevollmächtigte Vertreter; 3) der Staat durch
110 Vaters zusammengerechnet. Steuerzahlungen kommen nur in den Beträgen zur An⸗ ö sells 5 itgesellschaf f e f 1 Jahr, i die Wahl stattsi 9 8 ö einen bevollmächtigten Vertreter; 4) Aetiengesellschaften, Commanditgesellschaften auf rechnung, welche schon in dem, dem Jahr, in welchem die Wahl 2 2 Aetien, juristische Personen, jedoch mit Ausnahme der politischen Gemeinden, Stilte gehenden Jahr entrichtet worden sind, es sei denn, daß sie auf jecten haften,
ungen durch den nach ihren Statuten oder Verfassungen befugten Vertreter oder mit welche im Erbgang erworben find.
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